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Beschlussvorlage (13. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt Anpassung an den EURO)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
466 kB
Erstellt
31.08.11, 07:09
Aktualisiert
31.08.11, 07:09
Beschlussvorlage (13. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
 Anpassung an den EURO) Beschlussvorlage (13. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
 Anpassung an den EURO) Beschlussvorlage (13. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
 Anpassung an den EURO) Beschlussvorlage (13. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
 Anpassung an den EURO)

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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister öffentlich Az.: 81 02-12 V Rat Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 Datum: 25.10.2001 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss • /1132 An den Stadtwerke 13. Änderung Betrifft: 7/ der Betriebssatzung - Anpassung der Stadtwerke Erftstadt an den EURO Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaftspläne. Beschlussentwurf: Die 3. Änderung • der Betriebssatzung lage Spalte "Neue Fassung" der Stadtwerke beschlossen Erftstadt wird laut An- . Begründung Die Betriebssatzung Die neuen stimmen Beträge ist zum 01.01.2002 entsprechen -gerundet- mit denen in der V 7/1380 7/1381 des Eigenbetriebs auf die neue ,. den bisherigen des Eigenbetriebs Immobilienwirtschaft Währung Festlegungen Straßen überein. . (~ ;":" I,. F:\8I_OOI\word\VORLAGE\eurobsatz.DOC umzustellen. t und und der V • ,' • Alte Fassung Neue Fassung Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 3. Änderung vom .•............... Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 14,06.1999 aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14,07.1994 (GV NW S, 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NW S. 458) sowie der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S, 324) folgende 2. Änderungssatzung beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am., ..,.".,., aufgrund der §§ 7, 41,107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03,2000 (GV NW S, 245) sowie der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324), folgende 3 . Änderungssatzung beschlossen: § 3 erhält folgende Fassung: §3 §3 Stammkapital Stammkapital Wasserversorgung beträgt Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt Das Stammkapital des Betriebszweiges 1.500.00,00 DM. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital 767.000,00 €. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet. gebildet. § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 3) Als Geschäft der laufenden Betriebsflihrung gelten Entscheidungen bis 3) Als Geschäft der laufenden Betriebsflihrung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 10.000,00 €, in Bauangelegenheiten bis 25.000,00 zur Wertgrenze von 20.000,00 DM, in Bauangelegenheiten bis €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem vor50.000,00 DM, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit aussichtlichen Gesamtvolumen bis 10.000,00 € und in Erlassfallen bis einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 DM und in 2.500,00 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 €. Für die Erlassfallen bis 5.000,00 DM sowie bei Niederschlagungsfällen bis Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die 20.000,00 DM. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehAufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maß- • gebend. Im Übrigen entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsfilhrung anzusehen ist. • scheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßen Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsfilhrung anzusehen ist. § 8 erhält folgende Fassung: §8 Rat §8 Rat Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000,00 DM, 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 100.000,00 DM, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans filr zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens 6. sonstige Angelegenheiten, filr die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250,000,00 €, 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtliehen Gesamtvolumen über 50.000,00 €, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans filr zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens 6. sonstige Angelegenheiten, filr die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. §13 zusätzlich eingefilgt wird § 13 Abs. 4: Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01.01.1989 in Kraft. Die Betriebssatzung der (4) Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Stadtwerke Erftstadt vom 01.03.1982 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. (2) Die I. Änderungssatzung tritt zum 01.01.1994 in Kraft (3) Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.07.1999 in Kraft. • • Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschritt und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 22.06.1999 Erftstadt, den HANISCH Bürgermeister BÖSCHE Bürgermeister ..