Daten
Kommune
Erftstadt
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31.08.11, 07:09
Aktualisiert
31.08.11, 07:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
öffentlich
Az.: 81 02-12
V
Rat
Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 Datum: 25.10.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
•
/1132
An den
Stadtwerke
13. Änderung
Betrifft:
7/
der Betriebssatzung
- Anpassung
der Stadtwerke
Erftstadt
an den EURO
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Vorlage
hat keine Auswirkungen
auf die Wirtschaftspläne.
Beschlussentwurf:
Die 3. Änderung
•
der Betriebssatzung
lage Spalte "Neue Fassung"
der Stadtwerke
beschlossen
Erftstadt
wird laut An-
.
Begründung
Die Betriebssatzung
Die neuen
stimmen
Beträge
ist zum 01.01.2002
entsprechen
-gerundet-
mit denen in der V 7/1380
7/1381 des Eigenbetriebs
auf die neue
,.
den bisherigen
des Eigenbetriebs
Immobilienwirtschaft
Währung
Festlegungen
Straßen
überein.
.
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I,.
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umzustellen.
t
und
und der V
•
,'
•
Alte Fassung
Neue Fassung
Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999
Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
in der Fassung der 3. Änderung vom .•...............
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 14,06.1999 aufgrund der §§ 7, 41, 107
und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14,07.1994 (GV NW S, 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NW S. 458) sowie der §§
1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW
S, 324) folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am., ..,.".,., aufgrund der §§ 7, 41,107 und
114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03,2000 (GV NW S, 245) sowie der §§
1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW
S. 324), folgende 3 . Änderungssatzung beschlossen:
§ 3 erhält folgende Fassung:
§3
§3
Stammkapital
Stammkapital
Wasserversorgung
beträgt
Das Stammkapital des Betriebszweiges
Wasserversorgung
beträgt Das Stammkapital des Betriebszweiges
1.500.00,00 DM. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital 767.000,00 €. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet.
gebildet.
§ 7 Abs. 3
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
3) Als Geschäft der laufenden Betriebsflihrung gelten Entscheidungen bis 3) Als Geschäft der laufenden Betriebsflihrung gelten Entscheidungen bis
zur Wertgrenze von 10.000,00 €, in Bauangelegenheiten bis 25.000,00
zur Wertgrenze von 20.000,00 DM, in Bauangelegenheiten bis
€, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem vor50.000,00 DM, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit
aussichtlichen Gesamtvolumen bis 10.000,00 € und in Erlassfallen bis
einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 DM und in
2.500,00
€ sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 €. Für die
Erlassfallen bis 5.000,00 DM sowie bei Niederschlagungsfällen bis
Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die
20.000,00 DM. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehAufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maß-
•
gebend. Im Übrigen entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem
Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsfilhrung anzusehen ist.
•
scheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßen Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsfilhrung anzusehen ist.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§8
Rat
§8
Rat
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner
Entscheidung zugewiesen sind sowie über
I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000,00 DM,
2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 100.000,00 DM,
3. die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans filr zwei Wirtschaftsjahre,
5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens
6. sonstige Angelegenheiten, filr die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält.
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner
Entscheidung zugewiesen sind sowie über
I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250,000,00 €,
2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtliehen Gesamtvolumen über 50.000,00 €,
3. die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans filr zwei Wirtschaftsjahre,
5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens
6. sonstige Angelegenheiten, filr die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält.
§13
zusätzlich eingefilgt wird § 13 Abs. 4:
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.1989 in Kraft. Die Betriebssatzung der (4) Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Stadtwerke Erftstadt vom 01.03.1982 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Die I. Änderungssatzung tritt zum 01.01.1994 in Kraft
(3) Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.07.1999 in Kraft.
•
•
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschritt und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 22.06.1999
Erftstadt, den
HANISCH
Bürgermeister
BÖSCHE
Bürgermeister
..