Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
22.09.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
01.09.11, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 134/2011
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 18.03.2011
gez. Böcking
Amtsleiter
BM / Dezernent
31.08.2011
Datum Freigabe -100-
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung
22.09.2011
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Anregung bzgl. Fällung einer Linde in E.-Lechenich, An der Baumschule
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich eine Winterlinde (Tilia cordata), welche
aufgrund ihres Stammumfangs von 1,45 m unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes
der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) fällt.
Da es sich um einen geschützten Baum handelt, hat der Baumeigentümer im März 2010
ordnungsgemäß einen Fällantrag eingereicht. Dieser ist jedoch nach der Beurteilung des Baumes
vor Ort und unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte abgelehnt worden.
Auch bei einer erneuten Begutachtung zur Bearbeitung des eingereichten Bürgerantrages konnten
keine Gründe festgestellt werden, die eine Fällung der gesunden und verkehrssicheren Linde
rechtfertigen ließen. Nach der Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen
(Baumkontrollrichtlinie) sind keine Anzeichen einer eingeschränkten Stand- und/ oder
Bruchsicherheit erkennbar gewesen.
Der stark aufgeastete Baum weist einen Abstand von ungefähr 4 Metern zum Wohnhaus des
Antragstellers auf. Zu erkennen ist, dass die unteren Äste zur Herstellung eines ausreichenden
Fassadenabstandes entfernt worden sind. Durch zusätzlich erfolgte Rückschnittarbeiten ist
ebenfalls ein ausreichender Dachabstand gegeben. Dieser ließe sich durch fachgerechte
Einkürzungen auch dauerhaft aufrecht erhalten. Laub- und Fruchtfall lassen sich jedoch auch
durch einen fachgerechten Rückschnitt nicht vermeiden, so dass es zu entsprechenden
Beeinträchtigungen an der Dachrinne bzw. an den Fallrohren kommen kann. Geeignete
Schutzvorrichtungen (z.B. Laubfanggitter) könnten derartige Beeinträchtigen weitestgehend
einschränken.
Innerhalb der Pflasterfläche konnten geringfügige und vermutlich wurzelbedingte Unebenheiten
(keine Stolperstellen) festgestellt werden. Baumbedingte Beschädigungen an der Fassade bzw.
am Dach sind hingegen nicht vorgefunden worden. Zusammenfassen ist zu sagen, dass dem
Antrag, auch aufgrund der prägenden Wirkung der Linde innerhalb des Straßenbildes, nicht
zugestimmt werden kann.
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