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Beschlussvorlage (Information zum neuen Bundeskinderschutzgesetz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
123 kB
Datum
14.09.2011
Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
07.09.11, 06:33
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 366/2011 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 22.08.2011 gez. Brost Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: - 20 - Termin 14.09.2011 gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent 23.08.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen zur Kenntnis Information zum neuen Bundeskinderschutzgesetz Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Informationen zum neuen Bundeskinderschutzgesetz werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die Verwaltung des Jugendamtes möchte mit dieser Information den Jugendhilfeausschuss frühzeitig über das seit langem geplante (in der letzten Legislaturperiode bereits aufgelegte, aber nicht verabschiedete) Bundeskinderschutzgesetz, das zum 01.01.2012 in Kraft treten soll, in Kenntnis setzen. In gleicher Angelegenheit ist die Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Pulheim tätig geworden. Mit Erlaubnis der Stadt Pulheim wurde der weitaus größte Teil dieser Informationsvorlage von dort übernommen. Das Bundeskabinett hat am 16.03.2011 das von Bundesfamilienministerin Schröder vorgelegte Bundeskinderschutzgesetz beschlossen. In zahlreichen Regelungen werden neue Verfahrensund Personalstandards gesetzt, die insbesondere an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet sind. Zusätzlich werden die Aufsichts- und Kontrollpflichten der Jugendämter erweitert. Die durch das Gesetz entstehenden jährlichen Mehrkosten beziffert das Bundesfamilienministerium auf 122 Mio. €. Der Bund selbst wird hiervon ausschließlich für die Etablierung der Familienhebammen jährlich 30 Mio. € zur Verfügung stellen, und dies auch nur zeitlich befristet auf 4 Jahre. Der Gesetzesentwurf beinhaltet im Überblick: die Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf der örtlichen Ebene den Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) eine weitere Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung die Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter zum Schutz von Kindern, deren Eltern sich durch Wohnungswechsel der Kontaktaufnahme entziehen wollen (sog. Jugendamts-Hopping) eine bundeseinheitliche Regelung der Befugnisse zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt die Verpflichtung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung sowie zum Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für deren Finanzierung die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen sowie das Personal in den erlaubnispflichtigen Einrichtungen die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten zu treffen, bei denen die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse auch durch ehrenamtlich tätige Personen notwendig ist. Der Entwurf des BKiSchG als sog. Artikelgesetz gliedert sich in: 1. 2. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG Änderung des SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetzes (unter anderen Gesetzen). 1. Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 1 Kinderschutz und staatl. Mitverantwortung Frühe Hilfen werden als spezifische Ausprägung des staatlichen Wächteramtes eingestuft. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebotes für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren. § 2 Informationen der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung Mit dieser neuen Regelung sollen Eltern sowie werdenden Müttern und Vätern Informationen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren gegeben werden. Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Durch die gesetzliche Neuregelung werden die Informations- und Beratungsangebote für (werdende) Eltern und der Aufbau verbindlicher Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz zu Pflichtleistungen bzw. Pflichtaufgaben des Jugendamtes und in einem erheblichen Umfang ausgeweitet. -2- § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe sollen Netzwerke organisiert werden, die alle wichtigen Akteure im Kinderschutz zusammenführen. Aufgabenstellung ist die gegenseitige Information über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz. So sollen Kindern und Familien möglichst effektiv individuelle Hilfen rund um die Geburt und die ersten Lebensjahre geboten werden. Die Netzwerke sollen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Im Rahmen eines Bundesmodellprojektes werden ab 2012 für einen Zeitraum von 4 Jahren jährlich 30 Mio. € Bundesmittel zur Verfügung gestellt. § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Verpflichtung von sog. Berufsgeheimnisträgern zur Beratung von Eltern, Kindern/Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdungen; Berufsgeheimnisträger haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Befugnis zur Datenweitergabe an das Jugendamt, wenn ein Tätigwerden für dringend erforderlich erachtet wurde und eine Gefährdung auf eine andere Weise nicht abgewendet werden kann. 2. Die wichtigsten Änderungen des SGB VIII § 8 a Pflicht des Jugendamtes zum Hausbesuch bei Erforderlichkeit zur fachlichen Einschätzung im Einzelfall Von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Jugendämter ist die Einführung des obligatorischen Hausbesuches. Um die Lebenssituationen eines Kindes zu beurteilen, müssen Hausbesuche durchgeführt werden, sofern sie nach fachlicher Einschätzung erforderlich sind und den Schutz des Kindes nicht gefährden. Eingefügt wird in Abs. 5 die Verpflichtung jedes Jugendamtes zur Übermittlung bekannt gewordener Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung an das zuständige Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrages. § 8 b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Diese neu eingefügte Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes (bei Kindeswohlgefährdungen im Einzelfall) für alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. In Erweiterung der schon bestehenden beratenden und prozessbegleitenden Aufgaben gegenüber Fachkräften in den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, entsteht hiermit die Erweiterung des Beratungsanspruches auch gegenüber außerhalb des Systems der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Berufsgruppen, die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. -3- "Diesen Berufsgruppen räumt die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) ein, der im Rahmen der Gesamtverantwortung zur Vorhaltung eines entsprechenden Pools an Fachkräften verpflichtet ist." (S. 38, Gesetzesbegründung zum Kabinettsentwurf vom 16.03.2011) § 16 Konkretisierung der Regelungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie Ergänzt wird der Beratungsauftrag der Jugendhilfe durch die Einfügung eines neuen Absatzes 3 in den § 16 SGB VIII. Demnach sollen Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beratungskompetenz angeboten werden. Hierdurch erfolgt eine ausdrückliche Erweiterung des Adressatenkreises auf werdende Eltern und eine Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Hinblick auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern, die in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt über die materielle Unterstützung hinaus bedeutsam sein können. § 72 a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Mit der Neufassung erfolgt ein Verbot der Beschäftigung einschlägig vorbestrafter Personen die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse - für die (hauptberufliche) Beschäftigung in der Kinder- und Jugendhilfe - für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern zur Bestimmung der Tätigkeiten ehrenamtlich tätiger Personen, die nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen. §§ 79, 79 a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Durch die Neuformulierung des Abs. 2 im § 79 wird die kontinuierliche Qualitätsentwicklung Teil der Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers. Neu eingefügt wird der § 79 a mit dem Inhalt: Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung in den einzelnen Aufgabenbereichen Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern über die Qualitätssicherung. Kostenwirkungen Für den Bund entstehen 2012 bis 2015 jährliche Kosten in Höhe von 30 Mio. Euro. Für die Länder entstehen einmalige Umstellungs-/Aufbaukosten in Höhe von 25,08 Mio. Euro im Jahr 2012 sowie 25 Mio. Euro im Jahr 2013 sowie jährliche Mehrkosten in Höhe von 64,03 Mio. Euro. -4- Zeitplan Regierungsentwurf 16. März 2011 Beratung im Bundesrat * 27. Mai 2011 1. Lesung im Bundestag 01. Juli 2011 Sachverständigenanhörung 26. September 2011 Inkrafttreten 01. Januar 2012 * = Auch die Länder befürworten eine Ausweitung der Hebammenleistungen im Rahmen des Programms "Frühe Hilfen". Sie fordern statt der Stärkung der Familienhebammen jedoch die Verlängerung des Behandlungszeitraums der normalen Hebammen von heute zwei auf künftig sechs Monate nach der Geburt. Dem steht bei dem Konzept der Familienhebammen ein doppelt so langer Zeitraum - nämlich zwölf Monate - für die Begleitung der Familien gegenüber. Hier wollen Bund und Länder versuchen, eine rasche Einigung zum Wohle der Familien herbeizuführen. Abgelehnt haben die Länder die im Bundeskinderschutzgesetz vorgesehenen Regelungen zur Einführung verbindlicher fachlicher Standards im Kinderschutz. Das Gesetz sieht hierzu die Verpflichtung zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe vor. Mit der Stellungnahme des Bundesrates wird sich der Bundestag beschäftigen. Danach geht der Gesetzentwurf erneut in den Bundesrat. Fazit und Konsequenzen für das Jugendamt Erftstadt Aufgabenerweiterung im § 8 a durch verpflichteten Hausbesuch, Struktur der vorhandenen Kooperationsvereinbarungen ist bereits befriedigend ausgebaut, Aufgabenausweitung durch Rechtsanspruch gegen den öffentlichen Träger auf Beratung (§ 4 KKG, § 8 b SGB VIII), notwendiger Ausbau der Frühen Hilfen (§ 2 KKG, § 16 SGB VIII), Babybegrüßungsbesuche sind über die Familienzentren bereits etabliert, Ausbau und Pflege der Netzwerkstrukturen und Qualitätsentwicklung (§ 3 KKG und §§ 79, 79 a SGB VIII), eine zusätzliche Stelle für das Jugendamt ist im Stellenplan 2012 vorgesehen, Regelförderung des Projektes des Caritasverbandes (Frühförderung von Kindern mit risikofaktoren) ab 01.06.2012 mit einer halben Stelle. I.V. (Erner) -5-