Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
29 kB
Datum
22.09.2011
Erstellt
09.09.11, 07:15
Aktualisiert
09.09.11, 07:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 382/2011
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 02.09.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
22.09.2011
BM / Dezernent
07.09.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
Bebauungsplan Nr. 107, Erftstadt-Liblar, Am Holzdamm;
Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Verfahren zur Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
Nr. 107, E.-Liblar, Am Holzdamm nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Begründung:
Für das im Anlageplan 1 gekennzeichnete Grundstück (Betriebssitz einer in Insolenz befindlichen
Schreinerei) liegen z.Zt. Anfragen bzgl. der Bebaubarkeit im Rahmen der Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 107 vor.
Der Bebauungsplan (Rechtskraft im Jahr 1991, s. Anlageplan 1) setzt für dieses Grundstück u.a.
Kerngebiet (MK), geschlossene Bebauung, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine
Geschossflächenzahl von 2,6 fest.
Jedoch entspricht die an das Grundstück angrenzende und ausgebaute Verkehrsfläche nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplans: teilweise überlagert die Verkehrsfläche die Baufläche (s.
Anlageplan2), sodass insbesondere aufgrund der o.a. aktuellen Situation es erforderlich wird, den
Bebauungsplan mit einem entsprechenden Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB an die
tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und die Bauflächen (überbaubare Grundstücksflächen)
entsprechend zu verlegen. Damit können auch vorhandene Erschließungsanlagen öffentlich rechtlich gesichert werden.
Gleichzeitig sollen die textlichen Festsetzungen an die Bebauungspläne des Einkaufszentrums
angeglichen und somit die allgemein zulässigen und kerngebietstypischen Nutzungen gemäß § 8
Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) auch im Bebauungsplan Nr. 107 aufgenommen werden.
Die planungsrechtlich erforderliche Vereinfachte Änderung nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
bedingt vor einem Satzungsbeschluss u.a. eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
(Dr. Rips)
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