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Beschlussvorlage (Synopse Satzungsänderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
07.09.11, 06:33
Beschlussvorlage (Synopse Satzungsänderung)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt Alte Fassung Neue Fassung Überschrift in § 5 Überschrift in § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum, Beitragsfreiheit Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt: "(7) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei." Absatz 7 wird zu Absatz 8 §6 Beitragsermäßigung §6 Beitragsermäßigung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, wird nur für ein Kind ein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ist ein Kind nach § 5 Abs. 7 vom Beitrag befreit, wird für kein weiteres Kind ein Beitrag erhoben.