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Beschlusstext (Widmung von zwei Abschnitten der Straße "Am Beller Weg" in Dansweiler)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
84 kB
Datum
29.04.2015
Erstellt
08.10.15, 18:32
Aktualisiert
08.10.15, 18:32
Beschlusstext (Widmung von zwei Abschnitten der Straße "Am Beller Weg" in Dansweiler) Beschlusstext (Widmung von zwei Abschnitten der Straße "Am Beller Weg" in Dansweiler)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 08.10.2015 Beschluss aus der Niederschrift der 5. Sitzung des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr der Stadt Pulheim am 29.04.2015 Vorlage Nr.: TOP 12 Widmung von zwei Abschnitten der Straße "Am Beller Weg" in Dansweiler 17/2015 1. Ergänzung Empfehlung: Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straße in den bezeichneten Abschnitten gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Am Beller Weg 1. Abschnitt: von Wolfhelmstraße bis Vochemsweg Gemarkung Brauweiler, Flur 18, Flurstücke 225/161 (Teilfläche), 1383 siehe Anlage 1 (der betreffende Bereich ist schraffiert bzw. gepunktet für den Rad- und Fußweg dargestellt) 2. Abschnitt: von Flurstück 1136 (Haus Nr. 20 Am Beller Weg) bis hinter die Einmündung zum Privatweg „Am Beller Weg“ (Flurstück 1573) Gemarkung Brauweiler, Flur 18, Flurstücke 225/161 (Teilfläche), 145 (Teilfläche) siehe Anlage 2 (der betreffende Bereich ist schraffiert dargestellt) Die Straße Am Beller Weg wird 1. im Teilbereich von „Wolfhelmstraße“ bis zum Grundstück Am Beller Weg 1 (Flurstück 1380) als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Rad- und Fußweg“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Im weiteren Verlauf erfolgt bis zum „Vochemsweg“ eine Widmung als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW (siehe Anlage 1) 2. im Bereich von Flurstück 1136 bis hinter die Einmündung zum Privatweg (Flurstück 1573) als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet (siehe Anlage 2). Beratungsergebnis: Einstimmig Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr vom 29.04.2015 Seite 2