Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
121 kB
Datum
14.09.2011
Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
07.09.11, 06:33
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 331/2011
Az.: 51 36
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 511 Datum: 08.08.2011
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
- 20 -
Termin
14.09.2011
BM / Dezernent
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen;
hier: Finanzielle Ausgestaltung der „Familiären Bereitschaftsbetreuung“ (FBB)
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen zur Verfügung.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 08.08.2011
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage per Synopse dargestellten Änderungen der Richtlinien über die Gewährung
wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen. Sie treten zum 01.10.2011 in Kraft.
Begründung:
Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) ist eine spezielle Form der Intervention. Sie nimmt
ein Kind in einer Krisensituation auf, wenn es in der Herkunftsfamilie eine akute Gefährdung gibt.
Für eine begrenzte Zeit von wenigen Tagen bis zu einigen Monaten wird das Kind im familiären
Rahmen betreut und begleitet. Das Ziel der FBB ist die Perspektivabklärung für das Kind und
seine Familie.
Gerade für jüngere Kinder ist eine Inobhutnahme in einer familiären Bereitschaftspflegestelle
geeignet, da hier dem Bedürfnis nach konstanten Bezugspersonen, Sicherheit und Geborgenheit
Rechnung getragen wird.
Von Bereitschaftspflegeeltern wird eine hohe persönliche Eignung erwartet, da sie u.U. schwer
belastete Kinder in Notsituationen mit häufig traumatischer Vorgeschichte aufnehmen.
Sie müssen z.B. in der Lage sein
die Aufnahme- und die Abgabesituation adäquat zu gestalten
Besuchskontakte zu begleiten
den Aufenthalt für das Jugendamt zu dokumentieren
mit verschiedenen Institutionen zu kooperieren (Schule, Kita, Ärzte etc.)
viele zusätzliche Termine und Fahrten wahrzunehmen
mit den Auffälligkeiten und Problemen der Kinder zurecht zu kommen
flexibel hinsichtlich der möglichen Aufenthaltsdauer zu sein.
Im Gegensatz zu den Dauerpflegestellen können Bereitschaftspflegestellen einige finanzielle
Möglichkeiten nicht nutzen:
Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Sie haben keinen Anspruch auf die Eintragung des Pflegekindes auf ihrer Steuerkarte.
Im Bereich der FBB ist im Rhein-Erft-Kreis viel in Bewegung geraten. Einzelne Kommunen
nehmen die FBB als geeignete Krisenhilfe für (Klein-)Kinder in Notsituationen bei steigenden
Inobhutnahmezahlen einmal mehr in den Blick und wollen die Bereitschaftspflege fördern.
Die Anforderungen an die Bereitschaftspflegestellen sind in den letzten Jahren stetig gestiegen.
Der Landschaftsverband Rheinland hat die Entwicklungen im Bereich der FBB gerade in den
letzten beiden Jahren zu einem Schwerpunktthema gemacht und dabei insbesondere die
Sicherung der Qualität in der Bereitschaftspflege durch die betreuenden Dienste in den Blick
genommen.
Als
Ergebnis
liegt
die
aktuelle
Fassung
der
Rahmenkonzeption
Bereitschaftsbetreuung aus dem Frühjahr 2010 vor. Dies ist auch die Arbeitsgrundlage der
Pflegekinderdienste des Rhein-Erft-Kreises in Zusammenarbeit mit den FBB-Stellen.
Der Arbeitskreis „Kinder in Pflege“ (ein Zusammenschluss der Pflegekinderdienste der
Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis und des Sozialdienstes katholischer Frauen in Brühl) hat eine
Empfehlung zur finanziellen Ausstattung der FBB erarbeitet und damit wichtige Impulse gegeben,
damit dieser Bereich im Rhein-Erft-Kreis eine möglichst einheitliche Handhabung erfährt. Dies ist
dringend erforderlich, da die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle zunehmend zu Irritationen
bei den Pflegestellen der FBB führen, mit Abwanderungstendenzen zu „besser bezahlenden“
Kommunen.
So hat die Stadt Bergheim die finanzielle Situation für Bereitschaftspflegestellen ab 2011 deutlich
verbessert. Sie erhalten nach Alter des Kindes gestaffelt folgenden Erziehungsanteil im
Pflegegeld:
0 – 6 Jahre
3-facher Erziehungssatz (entspricht einem Tagessatz von 37,17 €)
7 – 13 Jahre
4-facher Erziehungssatz (entspricht einem Tagessatz von 46,70 €)
ab 14 Jahre
5-facher Erziehungssatz (entspricht einem Tagessatz von 57,80 €)
Die zugrunde gelegten Altersstufen entsprechen der vom zuständigen Landesministerium
vorgegebenen Staffelung im Bereich Dauerpflege. Diese sollten zur Angleichung übernommen
werden.
Die Stadt Wesseling zahlt ab dem 01.06.2011 für FBB den 4-fachen Erziehungssatz.
Die Städte Brühl und Pulheim zahlen den 3,5 fachen Satz.
Erftstadt zahlt derzeit den geringsten Satz, nämlich Pflegegeld in Höhe der Sätze für
Vollzeitpflegekinder. Lediglich im ersten Monat der Inobhutnahme und bei Kindern bis zur
Vollendung des ersten Lebensjahres wird der Teilbetrag für die „Kosten der Erziehung“ um 50 %
erhöht. Die Sätze betragen insofern:
0 – 1 Jahre:
458,00 € + 328,50 € =
786,50 €
1 – 6 Jahre:
458,00 € + 219,00 € =
677,00 €
(Tagessatz von 22,57 €)
7 – 13 Jahre: 525,00 € + 219,00 € =
744,00 €
(Tagessatz von 24,80 €)
ab 14 Jahre:
638,00 € + 219,00 € =
857,00 €
(Tagessatz von 28,57 €).
Der Arbeitskreis „Kinder in Pflege“ im Rhein-Erft-Kreis empfiehlt, für alle Altersgruppen den 3,5fachen Erziehungssatz (219,00 € x 3,5 = 766,50 €) zu zahlen. Dies würde bedeuten:
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0 – 6 Jahre:
7 – 13 Jahre:
ab 14 Jahre:
458,00 € + 766,50 € =
525,00 € + 766,50 € =
638,00 € + 766,50 € =
1.224,50 €
1.291,50 €
1.404,50 €
(Tagessatz von 40,82 €)
(Tagessatz von 43,05 €)
(Tagessatz von 46,82 €).
Um eine annähernde Gleichstellung der finanziellen Ausstattung und eine möglichst einheitliche
Verfahrensweise im Rhein-Erft-Kreis herzustellen, empfiehlt der Arbeitskreis „Kinder in Pflege“
weiterhin:
Wegfall der Bereithaltepauschale (trifft auf Erftstadt nicht zu)
transparenter Beihilfekatalog
Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den FBB-Stellen und dem
Jugendamt
verbindliche Kooperationsvereinbarung zwischen den einzelnen Jugendämtern, die die
Zusammenarbeit und Verfahrensweise bei der Belegung von FBB-Stellen regelt.
Die Verwaltung des Erftstädter Jugendamtes begrüßt diese Empfehlungen und bittet den
Jugendhilfeausschuss, dem Beschlussentwurf zu folgen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen können keine konkreten Aussagen gemacht werden.
Der erhöhte Pflegesatz wird erst im Falle einer Inobhutnahme gezahlt. Dem stehen dann aber
ggfls. Einsparungen hinsichtlich einer wesentlich teureren Inobhutnahme in einer Heimeinrichtung
gegenüber.
In Vertretung
(Erner)
Anlage
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