Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
15.03.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 01.03.2007
- Der Bürgermeister Az: 610 Schl/Wd
Nr. der Ratsdrucksache: 882
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
15.03.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gemarkung Münstereifel, Flur 3, Nr. 29
Bad Münstereifel, Roderter Kirchweg
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Berichterstatter: TA Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein /
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukfA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 882
Sachverhalt:
Hinsichtlich der Werbeanlagen auf dem Golf-Hotel Breuer befindet sich der Hotel-Betreiber vor
dem Verwaltungsgericht Aachen in einem Klageverfahren gegen den Landrat des Kreises
Euskirchen als Untere Bauaufsichtsbehörde. Der Bürgermeister der Stadt Bad Münstereifel ist in
diesem Verwaltungsrechtsstreit beigeladen.
Konkreter Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger angebrachte und in Betrieb genommene
Werbeanlage. Seitens der Stadt Bad Münstereifel wurde das Einvernehmen hierzu versagt, so
dass der Kreis den Bauantrag abgelehnt hat. Gegen diese Ablehnung richtet sich das
Klageverfahren.
In einem Ortstermin am 20. Dezember 2006 wurde die Werbeanlage im Beisein von Vertretern des
Gerichts, des Klägers, des Beklagten und der Beigeladenen in Augenschein genommen. Im
Anschluss daran wurde vom Gericht folgender Vergleichsvorschlag vorgelegt:
1.
2.
3.
4.
5.
Der Kläger ändert seinen Bauantrag dahin ab, dass der Werbezug „Hotel“ an dem
vorgesehenen Standort, bei unverändertem Fußpunkt und gleichem Aufbau, auf ein Maß von
6 m Länge und 0,7 m Höhe reduziert wird und der Werbezug „Hotel“ ausschließlich in der Zeit
vom 01. November bis 31. Mai zwischen 18.00 und 22.00 Uhr leuchten darf.
Die Beigeladene erteilt zu dem so geänderten Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen.
Der Beklagte erteilt dem Kläger die nachgesuchte Baugenehmigung mit den Modifizierungen
in Ziffer 1. dieses Vergleiches.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zu einem Drittel auferlegt.
Der vorstehende Verlgeichsvorschlag erlangt Wirksamkeit, wenn die Beteiligten ihn durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht annehmen.
Der Vergleichsvorschlag wurde vom Gericht im Hinblick auf die nachfolgenden Punkte vorgelegt:
• Wegen der Abweichung der textlichen von der graphischen Darstellung bestehen
erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gestaltungssatzung. Bei Druchgreifen
dieser Bedenken können bauordnungsrechtliche Versagungsgründe wohl nicht mehr auf
einen Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften der Gestaltungssatzung gestützt
werden.
• Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes auf dem an exponierter Stelle durch
den Kreis Euskirchen im Einvernehmen mit der Stadt ausdrücklich zugelassenen
Hotelbetrieb erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Berichterstatterin und
der Kammer „zweifelhaft“
• Dem Kläger ist nach Zulassung des Vorhabens durch die Verwaltungsbehörden auch in
gewissem Umfang eine Werbung an der Stätte der Leistung zuzugestehen.
• Die Stadt hat in der Vergangenheit im Bereich II der Gestaltungssatzung Abweichungen
zugelassen.“
Der Landrat des Kreises Euskirchen als Untere Bauaufsichtsbehörde und der Kläger haben dem
Vergleich bereits zugestimmt.
Von Seiten der Stadt erscheint es sinnvoll, den Vergleichsvorschlag noch um die nachfolgenden
Punkte zu ergänzen:
• Um sicherzustellen, dass die Beleuchtungsmodalitäten nicht negativ verändert werden, d.h.
keine Modifizierungen bezgl. eines denkbaren Lichtwechsels (blinkende Beleuchtung) der
Leuchtfarbe und –stärke vornimmt, bedarf es einer vergleichsweisen Festschreibung des
derzeitigen Beleuchtungsstatus.
• Es ist eine Erfüllungsfrist dahingehend festzusetzen, dass der Kläger bis spätestens
31.10.2007, einen dem Vergleich entsprechenden Bauantrag einreicht und die dann erteilte
Baugenehmigung bis spätestens 31.10.2007 umgesetzt wird.
Unter dieser Voraussetzung kann dem Vergleich zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss des gerichtlichen Vergleich mit den vorstehenden Ergänzungen wird zugestimmt.