Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
65 kB
Datum
21.09.2011
Erstellt
09.09.11, 07:15
Aktualisiert
09.09.11, 07:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 362/2011
Az.: 65.4
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 18.08.2011
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
- 20 -
Termin
21.09.2011
BM / Dezernent
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Erweiterung Ortsdurchfahrt L 163 (Bliesheimer Straße) im Ortsteil Liblar in nördliche
Richtung; OD-Neufestsetzung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 18.08.2011
Beschlussentwurf:
Der Landesbetrieb Straßenbau möchte die Ortsdurchfahrt der L 163 (Bliesheimer Straße) im
Ortsteil Liblar in nördliche Richtung erweitern bzw. neu festsetzen. Hierzu hat der Landesbetrieb
Straßenbau die Zustimmung der Stadt Erftstadt erbeten.
Demnach soll die L 163 von NK 5106 367 B im Bereich der Einmündung „Am Ziegelacker“ bis zum
NK 5106 062 im Bereich der Einmündung „Grachtstraße“ als Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.
Gemäß § 5, Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erteilt die Stadt Erftstadt ihr
Einvernehmen zu dieser Maßnahme.
Begründung:
Der maßgebliche Straßenabschnitt liegt -in Anbetracht der durchgängigen beidseitigen Bebauunginnerhalb der geschlossenen Ortslage und dient den anliegenden Grundstücken auch zur
Erschließung. Im Bereich der Einmündung Grachtstraße (Westknick der L 163 in Richtung
Blessem/Frauenthal) endet an der L 163 tatsächlich die geschlossene Ortslage.
Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5, Absatz 1 StrWG für eine Qualifizierung
und Deklarierung dieses Straßenabschnitts als Ortsdurchfahrt erfüllt.
Gemäß § 5, Absatz 2 StrWG setzt der Landesbetrieb Straßenbau die Ortsdurchfahrt einer
Landesstraße im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung fest.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung als Ortsdurchfahrt im beschriebenen
Straßenabschnitt erfüllt sind und nichts gegen eine solche Festsetzung spricht, sollte dem
Landesbetrieb Straßenbau das Einvernehmen der Stadt Erftstadt erteilt werden.
(Dr. Rips)
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