Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Erweiterung Ortsdurchfahrt L 163 (Bliesheimer Straße) im Ortsteil Liblar in nördliche Richtung; OD-Neufestsetzung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
65 kB
Datum
21.09.2011
Erstellt
09.09.11, 07:15
Aktualisiert
09.09.11, 07:15
Beschlussvorlage (Erweiterung Ortsdurchfahrt L 163 (Bliesheimer Straße) im Ortsteil Liblar in nördliche Richtung; OD-Neufestsetzung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW) Beschlussvorlage (Erweiterung Ortsdurchfahrt L 163 (Bliesheimer Straße) im Ortsteil Liblar in nördliche Richtung; OD-Neufestsetzung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW)

öffnen download melden Dateigröße: 65 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 362/2011 Az.: 65.4 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 18.08.2011 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 21.09.2011 BM / Dezernent Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Erweiterung Ortsdurchfahrt L 163 (Bliesheimer Straße) im Ortsteil Liblar in nördliche Richtung; OD-Neufestsetzung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 18.08.2011 Beschlussentwurf: Der Landesbetrieb Straßenbau möchte die Ortsdurchfahrt der L 163 (Bliesheimer Straße) im Ortsteil Liblar in nördliche Richtung erweitern bzw. neu festsetzen. Hierzu hat der Landesbetrieb Straßenbau die Zustimmung der Stadt Erftstadt erbeten. Demnach soll die L 163 von NK 5106 367 B im Bereich der Einmündung „Am Ziegelacker“ bis zum NK 5106 062 im Bereich der Einmündung „Grachtstraße“ als Ortsdurchfahrt festgesetzt werden. Gemäß § 5, Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erteilt die Stadt Erftstadt ihr Einvernehmen zu dieser Maßnahme. Begründung: Der maßgebliche Straßenabschnitt liegt -in Anbetracht der durchgängigen beidseitigen Bebauunginnerhalb der geschlossenen Ortslage und dient den anliegenden Grundstücken auch zur Erschließung. Im Bereich der Einmündung Grachtstraße (Westknick der L 163 in Richtung Blessem/Frauenthal) endet an der L 163 tatsächlich die geschlossene Ortslage. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5, Absatz 1 StrWG für eine Qualifizierung und Deklarierung dieses Straßenabschnitts als Ortsdurchfahrt erfüllt. Gemäß § 5, Absatz 2 StrWG setzt der Landesbetrieb Straßenbau die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung fest. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung als Ortsdurchfahrt im beschriebenen Straßenabschnitt erfüllt sind und nichts gegen eine solche Festsetzung spricht, sollte dem Landesbetrieb Straßenbau das Einvernehmen der Stadt Erftstadt erteilt werden. (Dr. Rips) -2-