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Beschlussvorlage (Sanierung der Matthias-Grell-Straße in Erftstadt-Kierdorf; Notwendigkeit der Kompletterneuerung der Fahrbahn und hierdurch eintretende Straßenbaubeitragspflicht für die Anlieger)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
69 kB
Datum
21.09.2011
Erstellt
09.09.11, 07:15
Aktualisiert
09.09.11, 07:15
Beschlussvorlage (Sanierung der Matthias-Grell-Straße in Erftstadt-Kierdorf; Notwendigkeit der Kompletterneuerung der Fahrbahn und hierdurch eintretende Straßenbaubeitragspflicht für die Anlieger) Beschlussvorlage (Sanierung der Matthias-Grell-Straße in Erftstadt-Kierdorf; Notwendigkeit der Kompletterneuerung der Fahrbahn und hierdurch eintretende Straßenbaubeitragspflicht für die Anlieger)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 333/2011 Az.: 6619-3186 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 09.08.2011 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 21.09.2011 BM / Dezernent Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Sanierung der Matthias-Grell-Straße in Erftstadt-Kierdorf; Notwendigkeit der Kompletterneuerung der Fahrbahn und hierdurch eintretende Straßenbaubeitragspflicht für die Anlieger Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Ausgabe- und Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Ausschuss wird darüber informiert und nimmt zur Kenntnis, dass sich der tatsächliche Sanierungsbedarf an der Matthias-Grell-Straße im Rahmen der Ausführung der Arbeiten als wesentlich umfangreicher erwiesen hat, als dies vor Beginn der Straßenbaumaßnahme angenommen wurde. Nachdem ursprünglich nur eine reine Deckensanierung angedacht war, hat sich im Verlauf der Arbeiten herausgestellt, dass auch die Tragschicht in wesentlichem Ausmaß verschlissen und eine ausreichende Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet war. Somit musste neben der Deckschicht auch die Tragschicht erneuert werden. Der wesentlich erhöhte Sanierungsbedarf führt dazu, dass die Maßnahme nicht mehr als beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme bewertet werden kann, sondern dass es sich um eine für die Anlieger straßenbaubeitragspflichtige Kompletterneuerung handelt. Da es sich um eine Anliegerstraße handelt, sind die Anlieger im betroffenen Straßenabschnitt - in Anwendung der Vorgaben der Straßenbaubeitragssatzung – zu 70 % an den Sanierungskosten der Fahrbahn zu beteiligen. Der tatsächliche technische Aufwand und hieraus resultierend auch die eintretende Beitragspflicht für die Anwohner waren vor Baubeginn nicht absehbar. Die von der Beitragspflicht betroffenen Anwohner sollen umgehend über den Sachverhalt und die eintretende Beitragspflicht informiert werden, damit sie sich frühzeitig auf die für das Jahr 2012 vorgesehene Beitragsheranziehung einstellen können. Begründung: Die Stadtwerke Erftstadt haben im Rahmen der „Wasserleitungssanierung 2010“ im Teilbereich der Matthias-Grell-Straße zwischen Broichweg und Friedrich-Ebert-Straße die Wasserleitung erneuert. Im Zuge dieser Baumaßnahme beabsichtigte der Eigenbetrieb Straßen, die marode Deckschicht der Straße im Sanierungsbereich zu erneuern. Hierzu wurde die Baufirma beauftragt, nach Verlegung der Wasserleitung die oberste Deckschicht der Straße in einer Stärke von ca. 6 cm abzufräsen. Während des Fräsvorganges ist an vielen Stellen die Fräsmaschine von der bituminösen Tragschicht in die darunter liegende Kiesschicht eingebrochen Bei der Begutachtung vor Ort stellte sich heraus, dass nicht nur, wie zunächst angenommen, die Deckschicht schadhaft ist, sondern auch die Tragschicht stark ausgemergelt und verwittert war. Eine ausreichende Tragfähigkeit war nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse konnte aus technischer Sicht keine andere Entscheidung getroffen werden, als die Trag- und Deckschicht in einer Gesamtstärke von 16 cm zu erneuern. Die vor beschriebene Kompletterneuerung löst in Anwendung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben der Gemeindeordnung, des Kommunalabgabengesetzes sowie der betroffenen Ortssatzung Anliegerbeitragspflichten aus. Die vom betroffenen Straßenabschnitt erschlossenen Grundstücke sind zu Straßenbaubeiträgen heran zu ziehen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und des örtlichen Gesamteindrucks bildet die MatthiasGrell-Straße im vor bezeichneten Abschnitt eine einzelne, selbständige Verkehrsanlage. Insofern sind nur die Anlieger im betroffenen Straßenabschnitt zu Beiträgen heranzuziehen, nicht jedoch die weiteren Anwohner der Matthias-Grell-Straße ab dem Gabelungs- und Einmündungsbereich Verlängerung Matthias-Grell-Straße, Zu den Erlen, Broichweg. Der bezeichnete Gabelungs- und Einmündungsbereich vermittelt eine deutliche Trennung des Sanierungsbereiches von den anderen Straßen, so dass der Sanierungsbereich für sich eine einzelne und selbständige Verkehrsanlage darstellt. Daran ändert auch die namentlich gleiche Straßenbezeichnung des nord-östlichen Verlängerungsteils der Matthias-Grell-Straße ab dem dargestellten Gabelungs- und Einmündungsbereich nichts. (Dr. Rips) -2-