Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
89 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
09.06.11, 06:30
Aktualisiert
03.09.11, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 171/2011
Az.: -65.4-
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.4- Datum: 18.04.2011
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
21.06.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
02.09.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim
Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu
Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz soll
nach folgenden Kriterien erfolgen:
1. Durch Beschluss über die Vorlage V339/2009 vom 03.06.2009 hat der Rat der Stadt Erftstadt in
seiner Sitzung am 30.06.2009 einstimmig beschlossen, die Straßen „Auf dem Kreuzberg“ und
„Niederweg“ im Rahmen des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens
Nr. 01 als Hauptverkehrsstraßen aufzunehmen bzw. auszuweisen. Entsprechend sind die
vorbenannten Straßen auch im Rahmen der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen als
Hauptverkehrsstraßen im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung zu bewerten.
2. Für die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen werden zwei separate Abrechnungsabschnitte im
Sinne von § 14 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung gebildet. Der erste
Abrechnungsabschnitt erstreckt sich vom Einmündungsbereich Weilerswister Straße/ Auf dem
Kreuzberg bis zum Ende der innerörtlichen Bebauung auf der westlichen Anbauseite des
Niederweges im Bereich des Grundstücks Niederweg 58 (südlicher Abrechnungsabschnitt). Der
zweite Abrechnungsabschnitt erstreckt sich vom Beginn des durchgehenden Außenbereiches auf
der westlichen Straßenseite, jenseits des Grundstücks Niederweg 58, bis zum nördlichen
Ortsausgang des Niederweges (nördlicher Abrechnungsabschnitt).
3. Durch Beschluss der Gemeinde Friesheim wurde seinerzeit nur der südliche
Abrechnungsabschnitt formell als „vorhandene Straße“ im Sinne von § 242 Baugesetzbuch
deklariert. Seinerzeit endete die innerörtliche Bebauung im Bereich des Grundstücks Niederweg 58,
so dass es sich nur bis zu dieser Grenze um eine innerörtliche Anbaustraße und „vorhandene
Straße“ im Rechtssinne handelte.
Ungeachtet fehlender „Formalität“ wird auch der nördliche Abrechnungsabschnitt - vor Beginn der
jetzt anstehenden Sanierungsmaßnahmen - als technisch fertig gestellt erachtet, so dass es sich
auch in diesem Abrechnungsabschnitt lediglich um eine nachmalige Herstellung bzw. Erneuerung im
Sinne des Straßenbaubeitragsrechts handelt. Technisch gesehen dürften beide Straßenabschnitte
vom seinerzeitigen Herstellungszeitpunkt und vom jetzigen Ausbau- und Straßenzustand her in etwa
vergleichbar sein.
4. Für den unter Ziffer 2 definierten, nördlichen Ausbau- und Abrechnungsabschnitt (ab dem
Grundstück Niederweg 58 bis zum nördlichen Ortsausgang Niederweg) wird die dieser Vorlage als
Anlage beigefügte Sondersatzung zur Heranziehung von Straßenbaubeiträgen in diesem Bereich
beschlossen. Demnach wird der Anliegeranteil an den Kosten der Fahrbahnerneuerung für diesen
Straßenabschnitt – abweichend von der ansonsten einschlägigen Regelung nach § 4, Absatz 3, Nr.
3 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung - wegen atypischer Erschließungssituation von 30 %
auf 20 % herab- bzw. festgesetzt.
5. Nach Baubeginn und vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht sollen in Anwendung des
§ 10, Absatz 1 der Straßenbaubeitragssatzung im gesamten Ausbaugebiet, also in beiden Ausbauund Abrechnungsabschnitten, Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlich
entstehenden, endgültigen Straßenbaubeitrages von den Beitragspflichtigen erhoben werden. Nach
Abschluss der Maßnahme erfolgt – unter Verrechnung der erhobenen Vorausleistungen - die
endgültige Abrechnung und Beitragsheranziehung auf Basis der tatsächlich entstandenen IstBaukosten.
Begründung:
Begründung:
1. Auch wenn das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 01 noch nicht abgeschlossen ist,
sollten die planerisch beabsichtigte Vorgabe und die beitragsrechtliche Straßeneinstufung
deckungsgleich sein. Der Beschluss über die V 339/2009 ist damit auch verbindliche Vorgabe für
die Bemessung des Beitragsanteils der Anlieger an den umlagefähigen Kosten. Der Klarheit halber
sei festgestellt, dass die Einstufung als Hauptverkehrsstraße im Straßenbaubeitragsrecht für die
Anlieger die niedrigst mögliche Beitragsbeteiligung am Kostenaufwand bewirkt.
2. Das Bauprogramm sieht für den südlichen Ausbauabschnitt den Ausbau von Fahrbahn und
Gehwegen vor, im nördlichen Ausbaubereich ist lediglich eine Erneuerung der Fahrbahn
vorgesehen. Insoweit sind die Maßnahmen im südlichen Abschnitt im Vergleich wesentlich
umfänglicher und kostenintensiver. Die Anliegervorteile in den beiden Abschnitten bzw.
Ausbaubereichen sind daher unterschiedlich zu bemessen. Nach der einschlägigen
Rechtsprechung bedarf es einer Abschnittsbildung, wenn das Bauprogramm für eine Teilanlage hier die Fahrbahn - einen flächenmäßigen Komplettausbau vorsieht, der Ausbau einer anderen
Teilanlage - hier die Gehwege im südlichen Ausbaubereich - sich aber lediglich auf einen
(Teil)Abschnitt beschränkt (OVG NRW, Urteil v. 15.02.89 - 2 A 2562/86 -). Nur ergänzend sei
angemerkt, dass die Grundstücke im nördlichen Ausbauabschnitt in ganz wesentlichen Umfang
durch den Niederweg lediglich - wenn auch hinreichend beitragsrelevant - zweiterschlossen sind,
während die Grundstücke im südlichen Straßenbereich nahezu ausschließlich durch ihre Anbindung
an den Niederweg erschlossen werden. Daneben ist Anknüpfungspunkt für die Abschnittsbildung
auch die zweiseitige Bebauung im südlichen Abschnitt, wohingegen der nördliche Ausbau- und
Abrechnungsabschnitt aufgrund seiner einseitigen Außenbereichslage im Wesentlichen nur
einseitig bebaut ist. Aus rechtlichen Gründen ist daher eine differente Beitragsbewertung zwischen
den beiden Ausbaubereichen angezeigt.
3. In technischer Hinsicht sind Straßenaufbau und Straßenzustand in beiden Ausbaubereichen gemessen an den jeweiligen Erschließungsanforderungen - durchaus vergleichbar. Beide
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Abschnitte dürften technisch und beitrags rechtlich als fertig gestellt zu bewerten sein, verfügen über
eine geordnete Straßenentwässerungseinrichtung, Gehwege, wenn auch im nördlichen Bereich
teilweise nur einseitig, und Straßenbeleuchtung.
Rechtlich ist jedoch lediglich der südliche Ausbauabschnitt als "vorhandene Straße" im Sinne von § 242
BauGB eingestuft, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hierüber durch die frühere Gemeinde
Friesheim das konstituierende Innerörtlichkeitsmerkmal nur im südlichen Bereich erfüllt war. Erst im
späteren Verlauf hat sich der innerörtliche Bereich um den Niederweg mit der Erschließung des
Bebauungsplans Nr. 24 in nördliche Richtung bis zum heutigen Ortsausgang verschoben und erweitert.
Straßen- und widmungsrechtlich hat die nachgehende Erweiterung der Innerörtlichkeit nie
Berücksichtigung gefunden. Deswegen sollte auch der nördliche Abschnitt des Niederweges nunmehr
nachträglich formell im Sinne des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes gewidmet werden, um eine
sachlich gerechtfertigte, straßenrechtliche Gleichstellung beider Straßenabschnitte herzustellen.
Es wäre nämlich fragwürdig und kaum vertretbar, den südlichen Ausbaubereich nach den Kriterien des
Straßenbaubeitragsrechts, den nördlichen Abschnitt hingegen nach den Kriterien des
Erschließungsbeitragsrechts zu bewerten. Dies würde beitragsrechtlich zu einer Ungleichbehandlung
der Beitragspflichtigen in den beiden Ausbaubereichen führen und für den nördlichen Ausbaubereich
eine wesentlich höhere Beitragsbelastung bewirken.
4. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass atypische Erschließungssituationen bei
der Bemessung von Anliegeranteilen am Aufwand für beitragsfähige Ausbaumaßnahmen entsprechend
berücksichtigt werden müssen (z.B. Urteil v. 09.05.95 - 15 A 2545/92 -, Beschluss v.21.10.97 15A4058/94-).
Im Regelfall erschließt eine Straße beidseitig Grundstücke, wie hier im südlichen Abschnitt des
Niederweges gegeben. Entsprechend wird der Beitragsaufwand dann auf alle erschlossenen
Grundstücke zu beiden Seiten der Straße umgelegt. Von einer atypischen Erschließungssituation ist
hingegen auszugehen, wenn die an einer Straßenseite gelegenen Grundstücke insgesamt oder zu ganz
wesentlichen Teilen nicht beitragsrelevant genutzt werden können und sie infolgedessen nicht an der
Verteilung des beitragsfähigen Aufwands teilnehmen. So verhält es sich hier im nördlichen
Straßenabschnitt des Niederweges. Die westliche Straßenseite ist hier im Flächennutzungsplan der
Stadt Erftstadt als Fläche für Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und
Landschaftspflege sowie als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Rechtlich ist damit eine
beitragsrelevante, bauliche Nutzung dieser Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen. Ohne ein Korrektiv
müssten die erschlossenen Grundstücke auf der östlichen Straßenseite den auf die nicht erschlossenen
Grundstücke der westlichen Straßenseite entfallenden Kostenanteil für die Fahrbahnerneuerung mit
tragen, was in höheren Beiträgen für die lediglich einseitig Beitragspflichtigen zum Ausdruck käme. Eine
solche atypische Erschließungssituation verlangt dann die Festsetzung eines abweichenden und die
konkrete Vorteilssituation berücksichtigenden Anliegeranteils durch Sondersatzung, wenn die
Festsetzung des Anliegeranteils in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung wegen der
Besonderheit des Abrechnungsfalles nicht mehr vom satzungsgeberischen Ermessen der Gemeinde
gedeckt ist. Unter Würdigung der insoweit ergangenen, einschlägigen Rechtsprechung ist das in der
Allgemeinsatzung insoweit ausgeübte satzungsgeberische Ermessen im gegebenen Fall für den
nördlichen Ausbaubereich überschritten, da hier lediglich 65 % der gesamten Grundstücksfrontlängen
beitragsrechtlich relevant genutzt werden können.
Würde man den beitragsfähigen Aufwand dieses Ausbauabschnittes entsprechend dem Verhältnis der
bebauten zu den unbebauten Grundstücksfrontflächen kürzen und lediglich diesen gekürzten Aufwand
auf die vergleichsweise wenigen Beitragspflichtigen verteilen, so entspräche dies im Ergebnis in etwa
einer 20 %- igen Anliegerbeteiligung am ungekürzten beitragsfähigen Aufwand. Dies berücksichtigend,
erscheint eine entsprechende Herabsetzung des Anliegeranteils am beitragsfähigen Aufwand um ein
Drittel, also von 30 % gemäß den Vorgaben der Allgemeinsatzung auf 20 % durch Sondersatzung,
rechtlich angezeigt und sachlich vertretbar. Andernfalls würden die beitragspflichtigen Anwohner im
nördlichen Ausbaubereich über Gebühr an den Ausbaukosten ihres Straßenteils beteiligt.
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und wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgen, die in besonderem Maße und bindend für Städte im
Nothaushalt gelten. Hier sind auch die Umfänglichkeit und Kostenintensität der im konkreten Fall
anstehenden Maßnahme von Bedeutung.
Die
Möglichkeit
zur
Einräumung
von
Stundungen,
soweit
die
gesetzlichen
Stundungsvoraussetzungen nach der Abgabenordnung im Einzelfall erfüllt sind, bleibt hiervon
unberührt.
5. Die frühzeitige Erhebung von Vorausleistungen soll unter Berücksichtigung der Maßgaben der
allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach den §§ 75 und 76 der Gemeindeordnung zur sparsamen
und wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgen, die in besonderem Maße und bindend für Städte im
Nothaushalt gelten. Hier sind auch die Umfänglichkeit und Kostenintensität der im konkreten Fall
anstehenden Maßnahme von Bedeutung.
Die
Möglichkeit
zur
Einräumung
von
Stundungen,
soweit
die
gesetzlichen
Stundungsvoraussetzungen nach der Abgabenordnung im Einzelfall erfüllt sind, bleibt hiervon
unberührt.
(Rips)
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