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Beschlussvorlage (Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
89 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
09.06.11, 06:30
Aktualisiert
03.09.11, 06:24
Beschlussvorlage (Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim
Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG) Beschlussvorlage (Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim
Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG) Beschlussvorlage (Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim
Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG) Beschlussvorlage (Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim
Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 171/2011 Az.: -65.4- Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.4- Datum: 18.04.2011 gez. Böcking Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 21.06.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: 02.09.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz soll nach folgenden Kriterien erfolgen: 1. Durch Beschluss über die Vorlage V339/2009 vom 03.06.2009 hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 30.06.2009 einstimmig beschlossen, die Straßen „Auf dem Kreuzberg“ und „Niederweg“ im Rahmen des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 01 als Hauptverkehrsstraßen aufzunehmen bzw. auszuweisen. Entsprechend sind die vorbenannten Straßen auch im Rahmen der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen als Hauptverkehrsstraßen im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung zu bewerten. 2. Für die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen werden zwei separate Abrechnungsabschnitte im Sinne von § 14 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung gebildet. Der erste Abrechnungsabschnitt erstreckt sich vom Einmündungsbereich Weilerswister Straße/ Auf dem Kreuzberg bis zum Ende der innerörtlichen Bebauung auf der westlichen Anbauseite des Niederweges im Bereich des Grundstücks Niederweg 58 (südlicher Abrechnungsabschnitt). Der zweite Abrechnungsabschnitt erstreckt sich vom Beginn des durchgehenden Außenbereiches auf der westlichen Straßenseite, jenseits des Grundstücks Niederweg 58, bis zum nördlichen Ortsausgang des Niederweges (nördlicher Abrechnungsabschnitt). 3. Durch Beschluss der Gemeinde Friesheim wurde seinerzeit nur der südliche Abrechnungsabschnitt formell als „vorhandene Straße“ im Sinne von § 242 Baugesetzbuch deklariert. Seinerzeit endete die innerörtliche Bebauung im Bereich des Grundstücks Niederweg 58, so dass es sich nur bis zu dieser Grenze um eine innerörtliche Anbaustraße und „vorhandene Straße“ im Rechtssinne handelte. Ungeachtet fehlender „Formalität“ wird auch der nördliche Abrechnungsabschnitt - vor Beginn der jetzt anstehenden Sanierungsmaßnahmen - als technisch fertig gestellt erachtet, so dass es sich auch in diesem Abrechnungsabschnitt lediglich um eine nachmalige Herstellung bzw. Erneuerung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts handelt. Technisch gesehen dürften beide Straßenabschnitte vom seinerzeitigen Herstellungszeitpunkt und vom jetzigen Ausbau- und Straßenzustand her in etwa vergleichbar sein. 4. Für den unter Ziffer 2 definierten, nördlichen Ausbau- und Abrechnungsabschnitt (ab dem Grundstück Niederweg 58 bis zum nördlichen Ortsausgang Niederweg) wird die dieser Vorlage als Anlage beigefügte Sondersatzung zur Heranziehung von Straßenbaubeiträgen in diesem Bereich beschlossen. Demnach wird der Anliegeranteil an den Kosten der Fahrbahnerneuerung für diesen Straßenabschnitt – abweichend von der ansonsten einschlägigen Regelung nach § 4, Absatz 3, Nr. 3 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung - wegen atypischer Erschließungssituation von 30 % auf 20 % herab- bzw. festgesetzt. 5. Nach Baubeginn und vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht sollen in Anwendung des § 10, Absatz 1 der Straßenbaubeitragssatzung im gesamten Ausbaugebiet, also in beiden Ausbauund Abrechnungsabschnitten, Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlich entstehenden, endgültigen Straßenbaubeitrages von den Beitragspflichtigen erhoben werden. Nach Abschluss der Maßnahme erfolgt – unter Verrechnung der erhobenen Vorausleistungen - die endgültige Abrechnung und Beitragsheranziehung auf Basis der tatsächlich entstandenen IstBaukosten. Begründung: Begründung: 1. Auch wenn das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 01 noch nicht abgeschlossen ist, sollten die planerisch beabsichtigte Vorgabe und die beitragsrechtliche Straßeneinstufung deckungsgleich sein. Der Beschluss über die V 339/2009 ist damit auch verbindliche Vorgabe für die Bemessung des Beitragsanteils der Anlieger an den umlagefähigen Kosten. Der Klarheit halber sei festgestellt, dass die Einstufung als Hauptverkehrsstraße im Straßenbaubeitragsrecht für die Anlieger die niedrigst mögliche Beitragsbeteiligung am Kostenaufwand bewirkt. 2. Das Bauprogramm sieht für den südlichen Ausbauabschnitt den Ausbau von Fahrbahn und Gehwegen vor, im nördlichen Ausbaubereich ist lediglich eine Erneuerung der Fahrbahn vorgesehen. Insoweit sind die Maßnahmen im südlichen Abschnitt im Vergleich wesentlich umfänglicher und kostenintensiver. Die Anliegervorteile in den beiden Abschnitten bzw. Ausbaubereichen sind daher unterschiedlich zu bemessen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung bedarf es einer Abschnittsbildung, wenn das Bauprogramm für eine Teilanlage hier die Fahrbahn - einen flächenmäßigen Komplettausbau vorsieht, der Ausbau einer anderen Teilanlage - hier die Gehwege im südlichen Ausbaubereich - sich aber lediglich auf einen (Teil)Abschnitt beschränkt (OVG NRW, Urteil v. 15.02.89 - 2 A 2562/86 -). Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Grundstücke im nördlichen Ausbauabschnitt in ganz wesentlichen Umfang durch den Niederweg lediglich - wenn auch hinreichend beitragsrelevant - zweiterschlossen sind, während die Grundstücke im südlichen Straßenbereich nahezu ausschließlich durch ihre Anbindung an den Niederweg erschlossen werden. Daneben ist Anknüpfungspunkt für die Abschnittsbildung auch die zweiseitige Bebauung im südlichen Abschnitt, wohingegen der nördliche Ausbau- und Abrechnungsabschnitt aufgrund seiner einseitigen Außenbereichslage im Wesentlichen nur einseitig bebaut ist. Aus rechtlichen Gründen ist daher eine differente Beitragsbewertung zwischen den beiden Ausbaubereichen angezeigt. 3. In technischer Hinsicht sind Straßenaufbau und Straßenzustand in beiden Ausbaubereichen gemessen an den jeweiligen Erschließungsanforderungen - durchaus vergleichbar. Beide -2- Abschnitte dürften technisch und beitrags rechtlich als fertig gestellt zu bewerten sein, verfügen über eine geordnete Straßenentwässerungseinrichtung, Gehwege, wenn auch im nördlichen Bereich teilweise nur einseitig, und Straßenbeleuchtung. Rechtlich ist jedoch lediglich der südliche Ausbauabschnitt als "vorhandene Straße" im Sinne von § 242 BauGB eingestuft, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hierüber durch die frühere Gemeinde Friesheim das konstituierende Innerörtlichkeitsmerkmal nur im südlichen Bereich erfüllt war. Erst im späteren Verlauf hat sich der innerörtliche Bereich um den Niederweg mit der Erschließung des Bebauungsplans Nr. 24 in nördliche Richtung bis zum heutigen Ortsausgang verschoben und erweitert. Straßen- und widmungsrechtlich hat die nachgehende Erweiterung der Innerörtlichkeit nie Berücksichtigung gefunden. Deswegen sollte auch der nördliche Abschnitt des Niederweges nunmehr nachträglich formell im Sinne des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes gewidmet werden, um eine sachlich gerechtfertigte, straßenrechtliche Gleichstellung beider Straßenabschnitte herzustellen. Es wäre nämlich fragwürdig und kaum vertretbar, den südlichen Ausbaubereich nach den Kriterien des Straßenbaubeitragsrechts, den nördlichen Abschnitt hingegen nach den Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts zu bewerten. Dies würde beitragsrechtlich zu einer Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen in den beiden Ausbaubereichen führen und für den nördlichen Ausbaubereich eine wesentlich höhere Beitragsbelastung bewirken. 4. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass atypische Erschließungssituationen bei der Bemessung von Anliegeranteilen am Aufwand für beitragsfähige Ausbaumaßnahmen entsprechend berücksichtigt werden müssen (z.B. Urteil v. 09.05.95 - 15 A 2545/92 -, Beschluss v.21.10.97 15A4058/94-). Im Regelfall erschließt eine Straße beidseitig Grundstücke, wie hier im südlichen Abschnitt des Niederweges gegeben. Entsprechend wird der Beitragsaufwand dann auf alle erschlossenen Grundstücke zu beiden Seiten der Straße umgelegt. Von einer atypischen Erschließungssituation ist hingegen auszugehen, wenn die an einer Straßenseite gelegenen Grundstücke insgesamt oder zu ganz wesentlichen Teilen nicht beitragsrelevant genutzt werden können und sie infolgedessen nicht an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands teilnehmen. So verhält es sich hier im nördlichen Straßenabschnitt des Niederweges. Die westliche Straßenseite ist hier im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Fläche für Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege sowie als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Rechtlich ist damit eine beitragsrelevante, bauliche Nutzung dieser Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen. Ohne ein Korrektiv müssten die erschlossenen Grundstücke auf der östlichen Straßenseite den auf die nicht erschlossenen Grundstücke der westlichen Straßenseite entfallenden Kostenanteil für die Fahrbahnerneuerung mit tragen, was in höheren Beiträgen für die lediglich einseitig Beitragspflichtigen zum Ausdruck käme. Eine solche atypische Erschließungssituation verlangt dann die Festsetzung eines abweichenden und die konkrete Vorteilssituation berücksichtigenden Anliegeranteils durch Sondersatzung, wenn die Festsetzung des Anliegeranteils in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung wegen der Besonderheit des Abrechnungsfalles nicht mehr vom satzungsgeberischen Ermessen der Gemeinde gedeckt ist. Unter Würdigung der insoweit ergangenen, einschlägigen Rechtsprechung ist das in der Allgemeinsatzung insoweit ausgeübte satzungsgeberische Ermessen im gegebenen Fall für den nördlichen Ausbaubereich überschritten, da hier lediglich 65 % der gesamten Grundstücksfrontlängen beitragsrechtlich relevant genutzt werden können. Würde man den beitragsfähigen Aufwand dieses Ausbauabschnittes entsprechend dem Verhältnis der bebauten zu den unbebauten Grundstücksfrontflächen kürzen und lediglich diesen gekürzten Aufwand auf die vergleichsweise wenigen Beitragspflichtigen verteilen, so entspräche dies im Ergebnis in etwa einer 20 %- igen Anliegerbeteiligung am ungekürzten beitragsfähigen Aufwand. Dies berücksichtigend, erscheint eine entsprechende Herabsetzung des Anliegeranteils am beitragsfähigen Aufwand um ein Drittel, also von 30 % gemäß den Vorgaben der Allgemeinsatzung auf 20 % durch Sondersatzung, rechtlich angezeigt und sachlich vertretbar. Andernfalls würden die beitragspflichtigen Anwohner im nördlichen Ausbaubereich über Gebühr an den Ausbaukosten ihres Straßenteils beteiligt. -3- und wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgen, die in besonderem Maße und bindend für Städte im Nothaushalt gelten. Hier sind auch die Umfänglichkeit und Kostenintensität der im konkreten Fall anstehenden Maßnahme von Bedeutung. Die Möglichkeit zur Einräumung von Stundungen, soweit die gesetzlichen Stundungsvoraussetzungen nach der Abgabenordnung im Einzelfall erfüllt sind, bleibt hiervon unberührt. 5. Die frühzeitige Erhebung von Vorausleistungen soll unter Berücksichtigung der Maßgaben der allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach den §§ 75 und 76 der Gemeindeordnung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgen, die in besonderem Maße und bindend für Städte im Nothaushalt gelten. Hier sind auch die Umfänglichkeit und Kostenintensität der im konkreten Fall anstehenden Maßnahme von Bedeutung. Die Möglichkeit zur Einräumung von Stundungen, soweit die gesetzlichen Stundungsvoraussetzungen nach der Abgabenordnung im Einzelfall erfüllt sind, bleibt hiervon unberührt. (Rips) -3-