Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
09.06.11, 06:30
Aktualisiert
03.09.11, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 171/2011
Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für
straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz im nördlichen
Ausbau- und Abrechnungsabschitt des Niederweges in E.-Friesheim
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S.666), des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.
712), sowie des § 4, Absatz 8 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für straßenbauliche Maßnahmen
(Straßenbaubeitragssatzung) in der zur Zeit gültigen Fassung beschließt der Rat der Stadt
Erftstadt folgende Sondersatzung:
§1
Beitragsgegenstand
Die Satzung regelt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der bevorstehenden
straßenbaulichen Maßnahme(n) im nördlichen Ausbau- und Abrechnungsabschnitt des
Niederweges vom Grundstück Niederweg 58 bis zum nördlichen Ortsausgang des
Niederweges. Durch die Sondersatzung soll der beitragspflichtige Anliegeranteil an den
Ausbaukosten durch Einzelsatzung vorteilsrecht festgelegt werden, da die Straße in diesem
Abschnitt von einer atypischen Erschließungssituation im Sinne des Beitragsrechts
gekennzeichnet ist.
§2
Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
In Abweichung von den Allgemeinregelungen des § 4, Absatz 3, Nr. 3 der
Straßenbaubeitragssatzung wird der Kostenanteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen
Aufwand im Ausbau- und Abrechnungsabschnitt von 30 % auf 20 % herab- und festgesetzt.
§3
Inkrafttreten
Diese Sondersatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.