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Beschlussvorlage (Anlage 1 Sondersatung Niederweg, nördlicher Abschnitt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
09.06.11, 06:30
Aktualisiert
03.09.11, 06:24
Beschlussvorlage (Anlage 1 Sondersatung Niederweg, nördlicher Abschnitt)

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Inhalt der Datei

Anlage zur V 171/2011 Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz im nördlichen Ausbau- und Abrechnungsabschitt des Niederweges in E.-Friesheim Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S.666), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), sowie des § 4, Absatz 8 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der zur Zeit gültigen Fassung beschließt der Rat der Stadt Erftstadt folgende Sondersatzung: §1 Beitragsgegenstand Die Satzung regelt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der bevorstehenden straßenbaulichen Maßnahme(n) im nördlichen Ausbau- und Abrechnungsabschnitt des Niederweges vom Grundstück Niederweg 58 bis zum nördlichen Ortsausgang des Niederweges. Durch die Sondersatzung soll der beitragspflichtige Anliegeranteil an den Ausbaukosten durch Einzelsatzung vorteilsrecht festgelegt werden, da die Straße in diesem Abschnitt von einer atypischen Erschließungssituation im Sinne des Beitragsrechts gekennzeichnet ist. §2 Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand In Abweichung von den Allgemeinregelungen des § 4, Absatz 3, Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung wird der Kostenanteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand im Ausbau- und Abrechnungsabschnitt von 30 % auf 20 % herab- und festgesetzt. §3 Inkrafttreten Diese Sondersatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.