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Beschlussvorlage (Wirtschaftsplan 2012 der Stadtwerke Erftstadt - Betriebszweig Städtische Dienste)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
72 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
16.09.11, 06:27
Aktualisiert
16.09.11, 06:27
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 352/2011 Az.: 81 06-10 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 17.08.2011 gez. Klinkhammer Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 29.09.2011 vorberatend Rat 04.10.2011 beschließend Betrifft: 05.09.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Wirtschaftsplan 2012 der Stadtwerke Erftstadt - Betriebszweig Städtische Dienste Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Erftstadt -Betriebszweig Städtische Dienste- für das Geschäftsjahr 2012 wird auf der Erfolgsplanseite, mit einem Gesamtertrag in Höhe von und mit einem Gesamtaufwand 893.000,00 € 987.700,00 € sowie auf der Vermögensplanseite, mit Ausgaben und Einnahmen in Höhe von 122.700,00 € festgesetzt. 2. Die Betriebsleitung wird zur Sicherstellung der ständigen Liquidität ermächtigt, Kassenkredite bis zur Höhe von in Anspruch zu nehmen. Begründung: 200.000,00 € Gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 EigVO ist der Wirtschaftsplan nach Vorberatung durch den Betriebsausschuss vom Rat der Stadt festzustellen. Die Wirtschaftsplanung nebst Anlagen der Stadtwerke Erftstadt -Betriebszweig Städtische Dienste- für das Geschäftsjahr 2011 ist beigefügt. Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten soll jederzeit die Zahlungsfähigkeit des Betriebes sichern, wenn sich zwischen Ausgaben und den zur Deckung vorgesehenen Einnahmen Differenzen ergeben. Die Planrechnung ist von folgenden Eckwerten geprägt: Basis für die Planzahlen 2012 sind der Jahresabschluss 2010 sowie die bislang im Jahr 2011 erwirtschafteten Umsätze bzw. ermittelten Aufwendungen. Es wird darauf verwiesen, dass derzeit ein Klageverfahren gegen den Erftverband läuft, mit dem sich die Stadtwerke einer Übertragungsverfügung gem. § 54 LWG widersetzen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sowohl für die Abwasserbeseitigung als auch für die Umsätze der Städtischen Dienste sind sowohl in der Risikobetrachtung der jeweiligen Unternehmen als auch in der Entwicklungsprognose eingeflossen. Für den Fall, dass die Stadtwerke den Prozess verlieren, ist seitens der Betriebsleitung zumindest die Revision gegen das Urteil angedacht. Infolge des Wegfalls des Auftrags zur Inspektion von RÜB und Pumpwerken der Abwasserbeseitigung, würde ein maßgeblicher Umsatzzweig der Städtischen Dienste wegbrechen, welcher sogar die „Sinnhaftigkeit“ des Fortbestandes des Eigenbetriebes in Frage stellen würde. Allerdings bestünde die Möglichkeit, die bisherigen Aufgaben im Sinne der Abwasserbeseitigung entsprechend zu erweitern. Möglich wäre z.B. die Übernahme von Leistungen aus der Sanierung von Schächten etc. Bei den Personalkosten wurde der zur Bildung der Pensionsrückstellung erforderliche Betrag von 97.000 Euro veranschlagt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Städtischen Dienste einen etwa gleich hohen Jahresfehlbetrag erwirtschaften werden. Dieser Fehlbetrag wirkt sich in einem zweiten Schritt auf die Vermögenslage des Unternehmens aus und ist nur durch die Rücklage zu kompensieren. Da die Städtischen Dienste Schuldenfrei sind, ist ein Ausgleich in der Darstellung nur durch die Kassenentnahme darstellbar. (Dr. Rips) -2-