Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
21 kB
Datum
04.12.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 18.11.2008
- Der Bürgermeister Az: 60 Lq/Wd
Nr. der Ratsdrucksache: 1482
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
04.12.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
20. Änderung des Flächennutzungsplanes
hier: Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen
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Berichterstatter: TA Laqua
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(x)
Kosten €: 15.136,80
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( x ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1482
1. Sachverhalt:
Im Rahmen der Bestimmungen des § 35 Abs. 2 BauGB sind Windenergieanlagen privilegiert. Von
daher sind sie im Außenbereich grundsätzlich zulässig.
Um eine ausgewogene Planung und damit eine Steuerung zu gewährleisten, können jedoch im
Flächennutzungsplan Ausweisungen für Windkraftanlagen erfolgen. Durch den Planvorbehalt des
§ 35 Abs. 3 BauGB wird den Gemeinden ermöglicht, durch die Darstellung im
Flächennutzungsplan die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf bestimmte Standorte zu
konzentrieren. Diese Ausweisung steht Windkraftanlagen an anderen Stellen als öffentlicher
Belang entgegen.
Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn im Rahmen der Planung
auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges Plankonzept
für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Es ist darzustellen, welche
Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.
Diese Kriterien sind:
• Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen und zu Einzelwohngebäuden / Hofstellen
Zitat aus dem Windkrafterlass:
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollten die Planungsträger
Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den
Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von
der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte
nach der TA Lärm) variieren.
So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen z.B. ein
typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen der ZweiMegawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)). Ein derartiger Abstand
kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder
und weitere Vorbelastungen vorliegen.
•
Abstand zur technischen Anlagen und Richtfunkstrecken, Verkehrswegen
•
Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen
Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage als Pufferzone:
Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Biotope gemäß § 62 LG
> 200 m
sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen sowie bei international
bedeutsamen Feuchtgebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten > 500 m
Wald (insbes. wegen Brandschutz vgl. Nr. 5.3.4) Höhe der Anlage
•
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
•
Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche
als Standorte für Windkraftanlagen nicht in Betracht:
Nationalparke,
festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile,
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope
international bedeutsame Feuchtgebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete,
FFH-Gebiete,
nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie
Zugbahnen und Flugkorridore,
Wald.
o
o
o
o
o
o
o
o
Gesetzliche Ausnahmetatbestände bleiben unberührt.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1482
•
Im Einzelnen geltend zu machende besondere Kriterien sind im Falle von Bad Münstereifel die
Radioteleskope, die der Gebietsentwicklungsplan als Ziele der Landesplanung enthält.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Detailbestimmungen des Windenergieerlasses
sind die Planungen fortzuführen, mit dem Ziel, geeignete Flächen zur Ausweisung einer
Konzentrationszone im Flächennutzungsplan darzustellen.
Die Stadt Bad Münstereifel hat 1998 das Stadtplanungsbüro Lanzerath mit der Aufarbeitung der
Kriterien zur Findung einer Windkraftkonzentrationszone im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
beauftragt. In der Folgezeit wurden mehrfach ergänzende Prüfaufträge erteilt.
Durch den angekündigten Antrag zur Genehmigung von 4 Windkrafträdern im Bereich Schönau Bergrath stellt sich die Frage, ob eine Windkraftkonzentrationszone nunmehr ausgewiesen werden
soll, und wenn ja, an welcher Stelle. Dabei sind die einzelnen Kriterien jeweils in der gesamten
Fläche des Stadtgebietes zu betrachten, d.h., dass ein Argument an allen Stellen im Stadtgebiet
gleich gelten muss.
Die Flächen, für die diese Kriterien gelten, schließen sich für Windkraftkonzentrationszonen aus.
Die übrig gebliebenen Flächen können unter Betrachtung weiterer Argumente, wie
Erschließbarkeit, wirtschaftliche Nutzbarkeit, Beeinträchtigung von Flächen mit Erholungsfunktion,
bis hin zu Fragen der Besitzverhältnisse, wie z.B. zersplitterte Kleinstparzellen, betrachtet werden.
Mit einer sorgfältigen Abwägung kann dann eine bzw. können dann mehrere Flächen als
Windkraftkonzentrationszone/n festgesetzt werden.
Um bei diesem Verfahren auch die relevanten Rechtsprechungen zu berücksichtigen, hat die
Verwaltung eine renommierte Fachanwaltskanzlei hinzu gezogen.
2. Rechtliche Würdigung
Die Verfahren werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches
durchgeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Für die erforderlichen Verfahren entstehen Kosten, über deren Beauftragung und Aufhebung von
Haushaltssperren im Weiteren zu beschließen ist.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
In Bauleitplanverfahren werden Lösungsvorschläge und mögliche Alternativen sowie deren
Auswirkungen mit und unter den privaten und öffentlichen Belangen abgewogen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss beschließt, die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung einer
Konzentrationszone bzw. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aufzustellen.
Der Änderungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gesamtbetrachtung des Stadtgebietes hinsichtlichder
Ausweisung einer Konzentrationszone nochmals aufgrund der formulierten Kriterien und des
aktuellen Windkrafterlasses zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem
Ausschuss kurzfristig vorzulegen.