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Beschlussvorlage (20. Änderung des Flächennutzungsplanes hier: Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie- anlagen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
21 kB
Datum
04.12.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (20. Änderung des Flächennutzungsplanes
hier: Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie-
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 18.11.2008 - Der Bürgermeister Az: 60 Lq/Wd Nr. der Ratsdrucksache: 1482 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 04.12.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes hier: Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: TA Laqua __________________________________________________________________________ (x) Kosten €: 15.136,80 ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( x ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukA @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1482 1. Sachverhalt: Im Rahmen der Bestimmungen des § 35 Abs. 2 BauGB sind Windenergieanlagen privilegiert. Von daher sind sie im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Um eine ausgewogene Planung und damit eine Steuerung zu gewährleisten, können jedoch im Flächennutzungsplan Ausweisungen für Windkraftanlagen erfolgen. Durch den Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 BauGB wird den Gemeinden ermöglicht, durch die Darstellung im Flächennutzungsplan die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Diese Ausweisung steht Windkraftanlagen an anderen Stellen als öffentlicher Belang entgegen. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn im Rahmen der Planung auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Es ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind. Diese Kriterien sind: • Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen und zu Einzelwohngebäuden / Hofstellen Zitat aus dem Windkrafterlass: Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollten die Planungsträger Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen z.B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen der ZweiMegawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder und weitere Vorbelastungen vorliegen. • Abstand zur technischen Anlagen und Richtfunkstrecken, Verkehrswegen • Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage als Pufferzone: Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Biotope gemäß § 62 LG > 200 m sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen sowie bei international bedeutsamen Feuchtgebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten > 500 m Wald (insbes. wegen Brandschutz vgl. Nr. 5.3.4) Höhe der Anlage • Auswirkungen auf das Landschaftsbild • Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche als Standorte für Windkraftanlagen nicht in Betracht: Nationalparke, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope international bedeutsame Feuchtgebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie Zugbahnen und Flugkorridore, Wald. o o o o o o o o Gesetzliche Ausnahmetatbestände bleiben unberührt. Seite 3 von Ratsdrucksache 1482 • Im Einzelnen geltend zu machende besondere Kriterien sind im Falle von Bad Münstereifel die Radioteleskope, die der Gebietsentwicklungsplan als Ziele der Landesplanung enthält. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Detailbestimmungen des Windenergieerlasses sind die Planungen fortzuführen, mit dem Ziel, geeignete Flächen zur Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan darzustellen. Die Stadt Bad Münstereifel hat 1998 das Stadtplanungsbüro Lanzerath mit der Aufarbeitung der Kriterien zur Findung einer Windkraftkonzentrationszone im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel beauftragt. In der Folgezeit wurden mehrfach ergänzende Prüfaufträge erteilt. Durch den angekündigten Antrag zur Genehmigung von 4 Windkrafträdern im Bereich Schönau Bergrath stellt sich die Frage, ob eine Windkraftkonzentrationszone nunmehr ausgewiesen werden soll, und wenn ja, an welcher Stelle. Dabei sind die einzelnen Kriterien jeweils in der gesamten Fläche des Stadtgebietes zu betrachten, d.h., dass ein Argument an allen Stellen im Stadtgebiet gleich gelten muss. Die Flächen, für die diese Kriterien gelten, schließen sich für Windkraftkonzentrationszonen aus. Die übrig gebliebenen Flächen können unter Betrachtung weiterer Argumente, wie Erschließbarkeit, wirtschaftliche Nutzbarkeit, Beeinträchtigung von Flächen mit Erholungsfunktion, bis hin zu Fragen der Besitzverhältnisse, wie z.B. zersplitterte Kleinstparzellen, betrachtet werden. Mit einer sorgfältigen Abwägung kann dann eine bzw. können dann mehrere Flächen als Windkraftkonzentrationszone/n festgesetzt werden. Um bei diesem Verfahren auch die relevanten Rechtsprechungen zu berücksichtigen, hat die Verwaltung eine renommierte Fachanwaltskanzlei hinzu gezogen. 2. Rechtliche Würdigung Die Verfahren werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt. 3. Finanzielle Auswirkungen Für die erforderlichen Verfahren entstehen Kosten, über deren Beauftragung und Aufhebung von Haushaltssperren im Weiteren zu beschließen ist. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen In Bauleitplanverfahren werden Lösungsvorschläge und mögliche Alternativen sowie deren Auswirkungen mit und unter den privaten und öffentlichen Belangen abgewogen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: 1. Der Ausschuss beschließt, die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung einer Konzentrationszone bzw. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aufzustellen. Der Änderungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gesamtbetrachtung des Stadtgebietes hinsichtlichder Ausweisung einer Konzentrationszone nochmals aufgrund der formulierten Kriterien und des aktuellen Windkrafterlasses zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Ausschuss kurzfristig vorzulegen.