Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
29 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1449
-1-
Gebührenbedarfsberechnung zur 23. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980
A - Vorbemerkungen
Für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werden bei der Kalkulation der Winterwartungsgebühren die nachfolgend dargestellten, nach Straßenarten differenzierten Prozentabzüge vorgenommen:
- Winterwartung auf Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
12%
- Winterwartung auf Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
11%
- Winterwartung auf Anliegerstraßen
9%
- Winterwartung auf Fußgängergeschäftsstraßen
7%
Bei der Gebührenbedarfsberechnung wird eine Differenzierung zwischen denjenigen Kosten,
deren Höhe im wesentlichen vom räumlichen Umfang der Straßenreinigung (Sommerreinigung) und solchen Kosten, deren Höhe von nicht vorhersehbaren Faktoren (Winterdienst)
abhängig ist, vorgenommen.
So wurden insbesondere bei den Kostenpositionen "Personalkosten (Arbeiterlöhne) und Unternehmerleistungen für den Winterdienst", die zwangsläufig einer mehr oder weniger großen
Schwankungsbreite unterliegen, die Ergebnisse der Haushaltsrechnungen 2004 bis 2007
zuzüglich entsprechender Preissteigerungsraten zugrunde gelegt, um hierdurch eine sachgerechte kontinuierliche Gebührenentwicklung sicherzustellen.
Die Kosten für die Sachbearbeitung, die internen Leistungsverrechnungen für den Sachaufwand und die Kosten des Bauhofes wurden anteilig der Sommerreinigung und dem Winterdienst zugeordnet.
B
Gebührenkalkulation
1.) Berechnung des Gebührenbedarfs für die maschinelle und manuelle Straßenreinigung (Sommerreinigung)
Der zunächst praktizierte, den kompletten Kehrbereich umfassende Einsatz der Kehrmaschine wurde zwischenzeitlich reduziert, nachdem sich zeigte, dass es in den nicht
mit einer Spezialmasse verfugten Pflasterbereichen zu einem Auskehren der Pflasterfugen kam, die selbst bei einer minimalen Einstellung der Kehr- und Saugleistung der
Kehrmaschine nicht dauerhaft vermieden werden konnte. Der Einsatz der Kehrmaschine
beschränkt sich seitdem auf die versiegelten Pflasterflächen, während in den anderen
Bereichen eine Reinigung von Hand erfolgt.
Aufgrund der vom Bauhof erfolgten Ermittlungen des durchschnittlichen Reinigungsaufwandes ist die Kehrmaschine in den gebührenrelevanten Kehrbereich jährlich 514 Stunden im Einsatz. Hiervon sind zeitanteilig 16% (82,2 Stunden) für die Reinigung z.B. von
Gehwegflächen vor städtischen Liegenschaften, Bushaltestellen und öffentliche Plätzen,
die nicht Bestandteil der Straße sind, abzuziehen.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1915.doc
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1449
a)
-2-
Ermittlung der Kosten für den Betrieb der Kehrmaschine (Stundensatz)
Auf der Basis einer jährlichen Betriebsstundenzahl (Optimalwert) von 1.560 Std. stellen
sich die Kosten der Kehrmaschine je Stunde wie folgt dar:
o Abschreibung
10% von 99.418,82 € (Wiederbeschaffungszeitwert) : 1.560 Einsatzstunden = 6,37 €/Std.
(Anschaffungskosten [92.007,60 €] x Indexzahl 2009 [110,0] : Indexzahl
des Anschaffungsjahres 2002 [101,8] = Wiederbeschaffungszeitwert)
o Kalkulatorische Zinsen
7 % von 27.602,28 € (3/10 der Anschaffungskosten) : 1.560 Einsatzstunden = 1,24 €/Std.
o Sonstige Kosten (z.B. Reparaturkosten, Betriebsmittel, Kosten für die Nutzung
der Betriebsgebäude und Einrichtungen)
17.305,32 € : 1.560 Einsatzstunden =
11,09 €/Std.
o Betriebskosten je Einsatzstunde demnach:
18,70 €/Std.
Für die Gebührenbedarfsberechnung sind demnach 8.074,66 € (431,8 Std. x 18,70 €)
jährlich an Betriebskosten zu veranschlagen.
b)
Ermittlung der Personalkosten
Unter Berücksichtigung des Stundenlohnes für den Fahrer der Kehrmaschine in Höhe
von 29,75 € ergeben sich Personalkosten (Arbeiterlöhne) von 12.846,19 €. Für die Reinigung der übrigen Bereiche von Hand sowie die Wildkrautbeseitigung auf der gesamt
gepflasterten Fläche sind nach Auskunft des Bauhofes jährlich rund 404 Stunden zu
veranschlagen. Der maßgebliche Stundenlohn des mit dieser Tätigkeit beauftragten Mitarbeiters beträgt 23,77 €, so dass sich die hierauf entfallenden Personalkosten auf jährlich 9.603,08 € belaufen. Hinzuzurechnen sind anteilige Personalkosten für die Sachbearbeitung in Höhe von 1.152,35 €.
c)
Kosten für den Einsatz eines Walzenstreichgerätes zur Wildkrautbeseitigung
Für die Wildkrautbeseitigung auf den gepflasterten Straßen ist ein Walzenstreichgerät
zum Gesamtpreis von 5.064,44 € zum gezielten Aufbringen von Unkrautvernichtungsmitteln angeschafft worden. Bei
¾
¾
¾
¾
Abschreibungen i.H.v.
einer kalkulatorischen Verzinsung (8/10 des Anschaffungswertes)
Kosten für Betriebsmitteln
Personalkosten
516,78 €
283,61 €
413,75 €
546,71 €
und einem geschätzten Anteil von 65% gebührenrelevanter Pflasterfläche müssen
insgesamt 1.144,55 €/pa. veranschlagt werden.
d)
Berechnung der Gebührensätze
Entsprechend der Straßenklassifizierung ergeben sich folgende gebührenpflichtige
Frontlängen
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
- Anliegerstraßen
- Fußgängergeschäftsstraßen
- insgesamt gebührenpflichtig
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1915.doc
1.869 Kehrmeter
7.619 Kehrmeter
3.346 Kehrmeter
530 Kehrmeter
13.364 Kehrmeter
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1449
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Bei der Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kosten zu berücksichtigen:
- Personalkosten
- Interne Leistungsverrechnung -Sachaufwand- Interne Leistungsverrechnungen -Fuhrpark- Entsorgung des Kehrgutes
- Betriebskosten der Kehrmaschine
- Betriebskosten Walzenstreichgerät einschl. Personalkosten
- Verwaltungsgemeinkosten (2,5 %)
Gesamtkosten
23.601,62 €
192,78 €
915,38 €
4.214,45 €
8.074,66 €
1.144,55 €
___879,17 €
39.022,61 €
Von den vorstehend aufgelisteten 13.364 gebührenpflichtigen Kehrmetern entfallen auf
die
o 1 x wöchentliche Reinigung
o 2 x wöchentliche Reinigung
12.136 Kehrmeter
1.228 Kehrmeter
Für die Ermittlung der Kosten je Kehrmeter ist somit von 14.592 Kehrmetern (12.136
Kehrmeter + 2 x 1.228 Kehrmeter) auszugehen.
Auf den Kehrmeter entfallen somit: 39.022,61 € : 14.592 m =
2,6742 €
Nach Abzug des zehnprozentigen Gemeindeanteils aus dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung ergibt sich ein Gebührensatz je anrechenbarem Meter Grundstücksfront
•
•
2.)
2,41 € bei einmaliger wöchentlicher Reinigung und
4,82 € bei zweimaliger wöchentlicher Reinigung.
Berechnung des Gebührenbedarfs für den Winterdienst
Vom Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften sind gebührenpflichtig relevant
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
- Anliegerstraßen
- Fußgängergeschäftsstraßen
- insgesamt
24.443 Frontmeter
16.615 Frontmeter
172.681 Frontmeter
530 Frontmeter
214.269 Frontmeter
Für die Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kostenpunkte zu berücksichtigen:
- Personalkosten
- Unternehmerleistungen
- Interne Leistungsverrechnung -Sachaufwand- Interne Leistungsverrechnung -Fuhrpark- Abschreibung Fuhrpark
- Kalk. Verzinsung Fuhrpark
- Abschreibung Winterdienstgerät
- Kalk. Verzinsung Winterdienstgerät
- Verwaltungsgemeinkosten (2,5 %)
Gesamtkosten
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1915.doc
140.495,90 €
78.120,65 €
2.561,29 €
35.699,92 €
286,86 €
95,42 €
13.164,98 €
3.857,61 €
4.169,49 €
278.452,12 €
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1449
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Der Betrag von 278.452,12 € ist um den Anteil zu kürzen, der auf den Räumdienst außerhalb geschlossener Ortschaften (Gemeindeverbindungsstraßen) entfällt, so dass
hiernach unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 63 % der Gesamtkosten auf den
Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften entfallen, ein Betrag von 175.424,84
€ verbleibt.
Für die Ermittlung der Gebührensätze ist somit ein Betrag von
175.424,84 €
7.929,17 € (Zahlung an RSBA für Ortsdurchfahrten)
183.354,01 €
zu Grunde zu legen.
Auf den Räumungsmeter entfallen somit:
183.354,01 €: 214.269 m =
0,86 €
Unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straßen entfallen von den Gesamtkosten auf
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
24.443 m x 0,86 € = 21.020,98 €
- 12 % =
18.498,46 €
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
16.615 m x 0,86 € = 14.288,90 €
- 11 % =
12.717,12 €
- Anliegerstraßen
172.681 m x 0,86 € = 148.505,66 €
-9%=
135.140,15 €
- Fußgängergeschäftsstraßen
530 m x 0,86 € = 455,80 €
-7%=
423,89 €
Für den Winterdienst ergeben sich folgende Gebührensätze für jeden anrechenbaren Meter Frontlänge:
C
1.
- bei Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
18.498,46 € : 24.443 m =
0,76 €
- bei Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
12.717,12 € : 16.615 m
0,77 €
- bei Anliegerstraßen
135.140,15 € : 172.681 m
0,78 €
- bei Fußgängergeschäftsstraßen
423,89 € : 530 m =
0,80 €
Gebührensätze und Gebührenaufkommen
Gegenüberstellung der bisher gültigen und neu kalkulierten Gebührensätze
Leistungsart
Bisher gültiger
Gebührensatz €/m
Maschinelle Straßenreinigung (einmal wöchentlich)
2,35
Maschinelle Straßenreinigung (zweimal wöchent4,70
lich)
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kalkulierter Gebührensatz €/m
2,41
4,82
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1449
Leistungsart
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Bisher gültiger
Gebührensatz €/m
Winterwartung von Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Anliegerstraßen
Winterwartung von Fußgängergeschäftsstraßen
kalkulierter Gebührensatz €/m
0,82
0,76
0,83
0,77
0,85
0,86
0,78
0,80
2. Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen vergangener Abrechungsperioden bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) sind Kostenüberdeckungen am Ende
eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2007 weisen folgende Ergebnisse bei der kostenrechnenden Einrichtung Winterdienst aus:
o
o
o
o
o
Überschuss aus Vorjahren
Überschuss 2004
Unterdeckung 2005
Unterdeckung 2006
Überschuss 2007
o Summe:
53.407,35 €
21.155,27 €
./. 118.013,59 €
./. 30.441,67 €
88.557,80 €
14.665,16 €
Wegen der nur schlecht bis gar nicht zu prognostizierenden Kosten des Winterdienstes
sollte der aktuelle Überschuss des Gebührenhaushaltes nicht bereits im nächsten Jahr an
die Gebührenschuldner ausgekehrt werden, sondern zur Deckung von sich ggf. in diesem
oder im nächsten Jahr ergebenden Fehlbeträgen zurückbehalten werden.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T1915.doc