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Beschlusstext (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim Feldrosenweg, Zum Eschengrund und Zypressenweg)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
79 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
29.05.13, 18:47
Aktualisiert
29.05.13, 18:47
Beschlusstext (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim
Feldrosenweg, Zum Eschengrund und Zypressenweg) Beschlusstext (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim
Feldrosenweg, Zum Eschengrund und Zypressenweg)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 29.05.2013 Beschluss aus der Niederschrift der 30. Sitzung des Rates der Stadt Pulheim am 07.05.2013 TOP 18 Vorlage Nr.: 116/2013 Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim Feldrosenweg, Zum Eschengrund und Zypressenweg Beschluss: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: I. Feldrosenweg Flur 23, Flurstück 595 (teilweise) Zum Eschengrund Flur 23, Flurstück 522 (teilweise) Zypressenweg Flur 23, Flurstück 597 Die vorgenannten Straßen werden als Gemeindestraßen (Anliegerstraßen / verkehrsberuhigter Bereich) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet (in der beigefügten Anlage schraffiert dargestellt). Mit der Widmung erhalten die Anlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße II. Feldrosenweg Der in der beigefügten Anlage mit Punkten dargestellte Teilbereich des Flurstücks 595 wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße / verkehrsberuhigter Bereich) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fuß- und Radweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Zum Eschengrund Der in der beigefügten Anlage mit Punkten dargestellte Teilbereich des Flurstücks 522 wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße / verkehrsberuhigter Bereich) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fuß- und Radweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Die Straßen wurden bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Beratungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 07.05.2013 Seite 2