Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen hier: Anpassung an den Euro)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
615 kB
Erstellt
30.08.11, 06:23
Aktualisiert
30.08.11, 06:23
Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer
privater denkmalpflegerischer Maßnahmen
hier: Anpassung an den Euro) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer
privater denkmalpflegerischer Maßnahmen
hier: Anpassung an den Euro) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer
privater denkmalpflegerischer Maßnahmen
hier: Anpassung an den Euro) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer
privater denkmalpflegerischer Maßnahmen
hier: Anpassung an den Euro)

öffnen download melden Dateigröße: 615 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 63-41/9 öffentlich V 7/ Amt: An den Ausschuss für Umweltschutz Denkmalschutz der Stadt Erftstadt Betrifft: • ~S'6 - 63- BeschIAusf.: und e - 63- Datum: 25.09.2001 zur Beschlussfassung; Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen hier: Anpassung an den Euro Finanzielle Auswirkungen: 181 Keine Unterschrift des BUdgetverantwortlichen ~/ Erftstadt, den 26. September 2001 Beschlussentwurf: Der Umwelt- und Denkmalausschuss zwecks Anpassung an den Euro zu. • r» ~ stimmt der Änderung der o.g. städtischen Richtlinien Begründung: Mit Einführung des Euro zum 01.01.2002 ist es auch erforderlich, die zuvor genannten Richtlinien von DM auf den Betrag Euro umzustellen. Die Umstellung ist in den Punkten 3.2, 5. und 6. der zuvor genannten Richtlinien erforderlich. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung und Wohnen, Kultur und Sport vom 11.06.2001 V B 2-42.19. Beschlussverfahren: Die Verwaltung empfiehlt, dieser Änderung der o.g. städtischen Richtlinien, hier: Anpassung an den Euro, zuzustimmen. Anlagen: Geänderte städtische Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen von DM auf den Betrag Euro. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) hier: Anpassung an den Euro - RdEri. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Wohnen, Kultur und Sport vom 11.06.2001 VB 2-42.19 • ~ P:\SZ\VORLAGEN\V6300011.26B Anlage Stadt Erftstadt /1 zu 1\ Vl! ;1~H\1 Blall -1- - Untere Denkmalbehörde - Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfa/en und der Stadt Erltstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen • • 1. Allgemeines Die Stadt Erftstadt gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuschüsse an private Eigentümer innerhalb des Gemeindegebietes gelegener Baudenkmäler und ortsfester Bodendenkmäler zur Durchführung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen. 2. Förderungsfähige Objekte Förderungsfähige Objekte sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler die gem. § 3 Denkmalschutzqesetz (DschG) NW in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen sind. Ausnahmsweise können auch gem. § 4 DSchG NW vorläufig unter Schutz gestellte Objekte gefördert werden. 3. Gewährung von Zuschüssen Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden Zuschüsse nur solchen Vorhaben gewährt, die der Erhaltung von Denkmälern dienen, insbesondere Maßnahmen zur Substanzerhaltung, Wiederherstellung, Instandsetzung und Restaurierung. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3.1 Antragsverfahren Anträge auf Gewährung von Denkmalpflegemitteln sind zur Aufnahme in ein jährliches Förderprogramm bis zum 01.07. an den Bürgermeister zu richten. Soweit der Bewilligungsrahmen aus den gemeldeten Maßnahmen den jährlichen Haushaltsansatz unterschreitet, können Maßnahmen zur Aufnahme in das Jahresprogramm nachgereicht werden. Anträge müssen die zur Prüfung und Bewertung erforderlichen Angaben - Bezeichnung und Beschreibung der Maßnahme - Bauzeichnungen (soweit erforderlich) - Kostenschätzung - Finanzierung mit Nachweis über alle beantragten oder bewilligten Förderungsarten nach Formblatt erhalten. 3.2 Bewi/ligungsverfahren Die Auswertung der vorliegenden Anträge erfolgt - nach denkmalpflegerischen Erfordernissen - nach bisher erfolgter Förderung - im übrigen in der Reihenfolge der Antragseingänge. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen zu den Gesamtkosten der denkmalpflegerischen Maßnahmen. ' Über die Bewilligung wird ein Zuwendungsbescheid erteilt. Bei der Bewilligung sind der Erlass des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.02.1985 sowie die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides für Pauschalzuweisungen des Landes gem. § 35 DSchG NW zu beachten. Aus einer Überschreitung der veranschlagten Kosten kann keine Erhöhung des Zuschusses abgeleitet werden. Erfordert eine Maßnahme weniger Mittel als veranschlagt, können auf vorherigen Antrag andere zuschllSsfäh\ge Aufwendungen am gleichen Objekt hinzugerechnet werden. Sind andere zuschussfähige Aufwendungen nicht entstanden, ist der Zuschuss entsprechend der Unterschreitung der veranschlagten Kosten anteilmäßig zu kürzen, dabei ist auf volle 50 € abzurunden. P:\SZlVORORUCKlMERKBL2A.WPD - 24. Durchführung der Maßnahmen 4.1 Mit der Durchführung der beantragten Maßnahme darf erst nach Bewilligung begonnen werden. 4.2 Die bezuschussten Arbeiten sollen in dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum durchgeführt werden. 4.3 Ausnahmen von Ziff. 4.1 sind unter folgenden Bedingungen zulässig: a) Vor Baubeginn muss ein vollständiger Zuschussantrag vorgelegt worden sein, der eine unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit oder den Bestand des Denkmals begründet. b) Die Genehmigung gem. § 9 DSchG NW muss von der Unteren Denkmalbehörde erteilt sein. c) Das Einvernehmen mit dem Landeskonservator muss hergestellt sein. 5. Höhe des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Bedeutung des Objektes, dem baulichen Zustand und dem Umfang der mit den denkmalpflegerischen Erhaltungsaufwendungen verbundenen Gesamtkosten. Sie kann bis zu 331/3 % der zuschussfähigen Aufwendungen betragen, soll aber 5.000 € nicht übersteigen. Bei bedeutenden Objekten, größeren Substanzschäden, besonders hohem denkmalpflegerischem Mehraufwand oder besonderer Bedürftigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin kann ein höherer Zuschuss gewährt werden. Es bleibt vorbehalten, bei der Bemessung des Zuschusses aus anderen Gründen bewilligte Zuwendungen angemessen zu berücksichtigen. Als besonders bedürftig im Sinne dieser Richtlinien gilt der nach § 25 II. Wohnungsbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung begünstigte Personenkreis. 6. Künftige Maßnahmen an geförderten Objekten 6.1 Wenn Maßnahmen am geförderten Objekt ohne Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchgeführt oder nachträglich geändert werden, so löst das den Erstattungsanspruch gegen den Begünstigten für alle gewährten Zuschüsse aus. Der Erstattungsanspruch wird vom Zeitpunkt der unerlaubten Veränderung an mit 0,5 v. H. pro Monat verzinst. Die Rückforderung geWährter Zuschüsse bei unerlaubter, unregelmäßiger Veränderung eins bezuschussten Objektes wird • auf die Dauer von 7 Jahren 10 Jahren 20 Jahren • 6.2 6.3 bei Zuschussbeträgen bis 2.600,00 € von 2.600,00 € bis 5.200,00 € von mehr als 5.200,00 € geltend gemacht und durch entsprechende Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid und durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Stadt und Zuschussnehmer abgesichert. Unberührt bleibt das Recht der Unteren Denkmalbehörde auf Forderung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 27 DSchG NW. Begünstigter ist der Zuwendungsempfänger und sein Rechtsnachfolger. Bei Eigentumsübergang des geförderten Objektes sind daher diese Verpflichtungen unter gleichzeitigem Hinweis auf die mögliche Rückforderung der Zuschüsse auch den jeweiligen Rechtsnachfolgem aufzuerlegen. Versäumt der Verpflichtete die Weitergabe dieser Bedingungen an den Rechtsnachfolger, so bleibt er zur Rückzahlung des Zuschusses entsprechend Ziffer 6.1 verpflichtet. 7. Nachweis der Verwendung Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis nebst Fotokopie/Durchschrift der Rechnung. 8. Berücksichtigung von Vorschriften Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Vorl. W-LHO in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit sie nicht nur die Gemeinde betreffen oder in diesen Richtlinien näheres bestimmt wird, sinngemäß anzuwenden. P:\Sz\VORDRUCKIMERKBL2A.WPD r~'!:::ge 2. ~F -~~.'I ~ Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) hier: Anpassung an den Euro '1~."VI/Afbl t:! "0' _. 2·=::·-~ji \ - \ ::.:.:0..: RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Wohnen, Kultur und Sport v. 11.6.2001 V 8 2-42.19 • Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) vom 19.12.1997 - 5MB!. NRW 224 - werden zwecks Anpassung an den Euro wie folgt geändert: 1.1 In Nummer 5.4.3 wird der Betrag "1.000 DM" ersetzt durch den Betrag "500 EURO", 1.2 in Nummer 5.5.1 wird der Betrag "20 DM/Stunde" ersetzt durch den Betrag "10 EURO/Stunde" • 1.3 in Nummer 6.3 wird der Betrag "20.000 DM" ersetzt durch den Betrag "10.000 EURO". • 2 Der RdEr!. tritt am 1.1.2002 in Kraft - MB!. NRW 2001 S. 1019 P:ISz\VORLAGENIV6300ANL.264 z:u\ II