Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
30.08.11, 06:23
Aktualisiert
30.08.11, 06:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 63-41/9
öffentlich
V 7/
Amt:
An den
Ausschuss
für Umweltschutz
Denkmalschutz
der Stadt Erftstadt
Betrifft:
•
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- 63-
BeschIAusf.:
und
e
- 63-
Datum: 25.09.2001
zur Beschlussfassung;
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen
aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen
und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer
privater denkmalpflegerischer
Maßnahmen
hier: Anpassung an den Euro
Finanzielle
Auswirkungen:
181
Keine
Unterschrift des BUdgetverantwortlichen ~/
Erftstadt, den 26. September 2001
Beschlussentwurf:
Der Umwelt- und Denkmalausschuss
zwecks Anpassung an den Euro zu.
•
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stimmt der Änderung der o.g. städtischen Richtlinien
Begründung:
Mit Einführung des Euro zum 01.01.2002 ist es auch erforderlich, die zuvor genannten Richtlinien von DM auf den Betrag Euro umzustellen. Die Umstellung ist in den Punkten 3.2, 5. und
6. der zuvor genannten Richtlinien erforderlich. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage des
Runderlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung und Wohnen, Kultur und Sport vom
11.06.2001 V B 2-42.19.
Beschlussverfahren:
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Änderung der o.g. städtischen Richtlinien, hier: Anpassung an
den Euro, zuzustimmen.
Anlagen:
Geänderte städtische Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen von DM auf den Betrag Euro.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) hier: Anpassung an den Euro - RdEri. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Wohnen, Kultur und Sport vom 11.06.2001 VB 2-42.19
•
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Anlage
Stadt
Erftstadt
/1
zu
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Blall -1-
- Untere Denkmalbehörde
-
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfa/en
und der Stadt Erltstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer
Maßnahmen
•
•
1.
Allgemeines
Die Stadt Erftstadt gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuschüsse
an private Eigentümer innerhalb des Gemeindegebietes gelegener Baudenkmäler und ortsfester
Bodendenkmäler zur Durchführung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen.
2.
Förderungsfähige Objekte
Förderungsfähige Objekte sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler die gem. § 3 Denkmalschutzqesetz (DschG) NW in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen sind. Ausnahmsweise
können auch gem. § 4 DSchG NW vorläufig unter Schutz gestellte Objekte gefördert werden.
3.
Gewährung von Zuschüssen
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden Zuschüsse nur solchen Vorhaben gewährt,
die der Erhaltung von Denkmälern dienen, insbesondere Maßnahmen zur Substanzerhaltung,
Wiederherstellung, Instandsetzung und Restaurierung.
Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
3.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung von Denkmalpflegemitteln sind zur Aufnahme in ein jährliches
Förderprogramm bis zum 01.07. an den Bürgermeister zu richten.
Soweit der Bewilligungsrahmen aus den gemeldeten Maßnahmen den jährlichen Haushaltsansatz unterschreitet, können Maßnahmen zur Aufnahme in das Jahresprogramm nachgereicht
werden.
Anträge müssen die zur Prüfung und Bewertung erforderlichen Angaben
- Bezeichnung und Beschreibung der Maßnahme
- Bauzeichnungen (soweit erforderlich)
- Kostenschätzung
- Finanzierung mit Nachweis über alle beantragten oder bewilligten Förderungsarten
nach Formblatt erhalten.
3.2 Bewi/ligungsverfahren
Die Auswertung der vorliegenden Anträge erfolgt
- nach denkmalpflegerischen Erfordernissen
- nach bisher erfolgter Förderung
- im übrigen in der Reihenfolge der Antragseingänge.
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen zu den Gesamtkosten der denkmalpflegerischen
Maßnahmen.
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Über die Bewilligung wird ein Zuwendungsbescheid erteilt.
Bei der Bewilligung sind der Erlass des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 08.02.1985 sowie die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides für Pauschalzuweisungen des Landes gem. § 35 DSchG NW zu beachten.
Aus einer Überschreitung der veranschlagten Kosten kann keine Erhöhung des Zuschusses
abgeleitet werden. Erfordert eine Maßnahme weniger Mittel als veranschlagt, können auf
vorherigen Antrag andere zuschllSsfäh\ge Aufwendungen am gleichen Objekt hinzugerechnet
werden.
Sind andere zuschussfähige Aufwendungen nicht entstanden, ist der Zuschuss entsprechend
der Unterschreitung der veranschlagten Kosten anteilmäßig zu kürzen, dabei ist auf volle
50 € abzurunden.
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- 24.
Durchführung der Maßnahmen
4.1 Mit der Durchführung der beantragten Maßnahme darf erst nach Bewilligung begonnen werden.
4.2 Die bezuschussten Arbeiten sollen in dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum
durchgeführt werden.
4.3 Ausnahmen von Ziff. 4.1 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) Vor Baubeginn muss ein vollständiger Zuschussantrag vorgelegt worden sein, der eine
unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leben oder
Gesundheit oder den Bestand des Denkmals begründet.
b) Die Genehmigung gem. § 9 DSchG NW muss von der Unteren Denkmalbehörde erteilt
sein.
c) Das Einvernehmen mit dem Landeskonservator muss hergestellt sein.
5.
Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Bedeutung des Objektes, dem baulichen Zustand
und dem Umfang der mit den denkmalpflegerischen
Erhaltungsaufwendungen
verbundenen
Gesamtkosten. Sie kann bis zu 331/3 % der zuschussfähigen
Aufwendungen betragen, soll aber
5.000 € nicht übersteigen. Bei bedeutenden Objekten, größeren Substanzschäden, besonders
hohem denkmalpflegerischem Mehraufwand oder besonderer Bedürftigkeit des Antragstellers/der
Antragstellerin kann ein höherer Zuschuss gewährt werden. Es bleibt vorbehalten, bei der Bemessung des Zuschusses aus anderen Gründen bewilligte Zuwendungen angemessen zu berücksichtigen. Als besonders bedürftig im Sinne dieser Richtlinien gilt der nach § 25 II. Wohnungsbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung begünstigte Personenkreis.
6.
Künftige Maßnahmen an geförderten Objekten
6.1 Wenn Maßnahmen am geförderten Objekt ohne Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde
unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchgeführt oder nachträglich geändert
werden, so löst das den Erstattungsanspruch gegen den Begünstigten für alle gewährten
Zuschüsse aus. Der Erstattungsanspruch wird vom Zeitpunkt der unerlaubten Veränderung
an mit 0,5 v. H. pro Monat verzinst.
Die Rückforderung geWährter Zuschüsse bei unerlaubter, unregelmäßiger Veränderung eins
bezuschussten Objektes wird
•
auf die Dauer von
7 Jahren
10 Jahren
20 Jahren
•
6.2
6.3
bei Zuschussbeträgen
bis 2.600,00 €
von 2.600,00 € bis 5.200,00 €
von mehr als 5.200,00 €
geltend gemacht und durch entsprechende Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid
und durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Stadt und Zuschussnehmer abgesichert.
Unberührt bleibt das Recht der Unteren Denkmalbehörde auf Forderung der Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes gemäß § 27 DSchG NW.
Begünstigter ist der Zuwendungsempfänger
und sein Rechtsnachfolger. Bei Eigentumsübergang des geförderten Objektes sind daher diese Verpflichtungen unter gleichzeitigem
Hinweis auf die mögliche Rückforderung der Zuschüsse auch den jeweiligen Rechtsnachfolgem
aufzuerlegen.
Versäumt der Verpflichtete die Weitergabe dieser Bedingungen an den Rechtsnachfolger,
so bleibt er zur Rückzahlung des Zuschusses entsprechend Ziffer 6.1 verpflichtet.
7.
Nachweis der Verwendung
Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis
nebst Fotokopie/Durchschrift der Rechnung.
8.
Berücksichtigung von Vorschriften
Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Vorl. W-LHO in der jeweils
geltenden Fassung sind, soweit sie nicht nur die Gemeinde betreffen oder in diesen Richtlinien
näheres bestimmt wird, sinngemäß anzuwenden.
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2.
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern
(Förderrichtlinien Denkmalpflege)
hier: Anpassung an den Euro
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RdErl. d. Ministeriums
für Stadtentwicklung und Wohnen,
Kultur und Sport v. 11.6.2001 V 8 2-42.19
•
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege
von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) vom 19.12.1997 - 5MB!.
NRW 224 - werden zwecks Anpassung an den Euro wie folgt geändert:
1.1
In Nummer 5.4.3 wird der Betrag "1.000 DM" ersetzt durch den Betrag
"500 EURO",
1.2
in Nummer 5.5.1 wird der Betrag "20 DM/Stunde" ersetzt durch den Betrag
"10 EURO/Stunde" •
1.3
in Nummer 6.3 wird der Betrag "20.000 DM" ersetzt durch den Betrag
"10.000 EURO".
•
2
Der RdEr!. tritt am 1.1.2002 in Kraft
- MB!. NRW 2001 S. 1019
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