Daten
Kommune
Bad Münstereifel
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11.03.09, 23:54
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Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 26.11.2008
- Der Bürgermeister Az: 8110 Wa.
Nr. der Ratsdrucksache: 1497
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
11.12.2008
Rat
16.12.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Orth
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1497
1. Sachverhalt:
Allgemeines
Für
die
Inanspruchnahme
der
öffentlichen
Einrichtung
zur
Entsorgung
der
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) werden gem. § 6
Abs. 1 Satz 1 KAG NRW Benutzungsgebühren erhoben. Sie sollen nach der vorstehend zitierten
Rechtsnorm die Kosten decken.
Aufwendungen
Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine eigene öffentliche Einrichtung
unter dem Dach der Stadtwerke und hier des Betriebszweiges Abwasser. Wegen der rechtlichen
Selbständigkeit sind die Kosten getrennt von der anderen öffentlichen (leitungsgebundenen)
Abwasseranlage
zu
veranschlagen.
Diese
für
die
Entsorgung
der
Grundstücksentwässerungsanlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten
Gesamtkosten liegen im Jahre 2009 bei 242.510 €. Gegenüber dem Jahre 2008 bedeutet dies
einen Mehraufwand von ca. 80.000 €, der ausschließlich auf höhere Transportkosten
zurückzuführen ist. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Ratsdrucksache Nr. 1434
vom 20.10.2008, die in der Sitzung des Betriebsausschusses Stadtwerke am 06.11.2008
behandelt wurde und die die Auftragsvergabe zur Durchführung der Transportleistungen
beinhaltete.
Eine genaue Aufteilung der Gesamtkosten ergibt sich aus der Gebührenkalkulation für das Jahr
2009, die dieser Ratsdrucksache als Anlage 1 beigefügt ist und mit 152.140 € bei abflusslosen
Gruben und mit 90.370 € bei Kleinkläranlagen abschließt.
Eine Verteilung dieses Aufwandes hätte bei abflusslosen Gruben zu einem Gebührensatz von
25,35 € und bei Kleinkläranlagen von 3,35 € geführt. Zur Vermeidung dieses zumindest bei den
abflusslosen Gruben deutlichen Anstiegs von bisher 7,96 € um 17,39 € abzumildern, schlägt die
Verwaltung eine Rücklagenentnahme um insgesamt ca. 100.000 € vor, die dazu führt, dass bei
den abflusslosen Gruben ein aus Gebühren abzudeckender Betrag von 60.000 € und bei
Kleinkläranlagen von 82.620 € verbleibt. Einzelheiten hierzu ergeben sich ebenfalls aus der
Anlage 1.
Die Reduzierung des jeweiligen gebührenfähigen Aufwandes führt dann zu folgenden
Gebührensätzen:
Abflusslose Gruben
10,00 € je m³ Frischwasserbezug
Kleinkläranlagen
3,06 € je m³ Frischwasserbezug
Kleinkläranlagen (Vollbiologisch)
1,53 € je m³ Frischwasserbezug
Ein weiterer Gebührenanstieg wurde nach Ansicht der Verwaltung durch die ab 2007 in § 11 Abs.
2 der Satzung eingeführten Zusatzgebühren vermieden, die bei einem erheblichen Mehraufwand
anfallen. Es handelt sich dabei um:
Einsatz einer Schlauchlänge über 30 Meter,
Einsatz einer Schlauchlänge über 50 Meter,
Einsatz eines kleineren Fahrzeuges,
mehr als 10 Entleerungen jährlich,
Noteinsatz montags – freitags von 6.00 – 18.00 Uhr,
Noteinsatz montags – freitags von 18.00 – 6.00 Uhr und
Noteinsatz am Wochenende und an Feiertagen.
Der bei diesen Vorgängen entstehende Mehraufwand wird dem jeweiligen Kunden separat in
Rechnung gestellt und verringert somit den auf die übrigen Kunden entfallenden und normal
anzusehenden Aufwand. Bezüglich der Schlauchlängen können die Kunden mit einer auf eigene
Kosten erfolgten Verlegung einer entsprechend langen Saugleitung die Zusatzkosten reduzieren
bzw. ganz befreit werden. Dies wird bereits von einigen Kunden praktiziert.
Ab 01.01.2009 betragen die Zusatzgebühren, die ebenfalls aufgrund der Ausschreibung ermittelt
wurden, wie folgt:
Seite 3 von Ratsdrucksache 1497
Einsatz einer Schlauchlänge über 30 Meter
72,00 €
Einsatz einer Schlauchlänge über 50 Meter
141,00 €
Einsatz eines kleineren Fahrzeuges
141,00 €
Noteinsatz montags – freitags von 6.00 – 18.00 Uhr
141,00 €
Noteinsatz montags – freitags von 18.00 – 6.00 Uhr
176,00 €
Noteinsatz am Wochenende und an Feiertagen
282,00 €
Die Zusatzgebühren beinhalten die vom Unternehmer jeweils in Rechnung gestellten Beträge
zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 %. Die in der Satzung noch enthaltene
Zusatzgebühr für „mehr als 10 Entleerungen jährlich“ wird zukünftig nicht mehr erhoben, da
hierdurch keine Zusatzkosten entstehen.
2. Rechtliche Würdigung
Entsprechend den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes ist eine jährliche Kalkulation der
Gebühren vorzunehmen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Für 2009 wird eine Kostendeckung erreicht
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung schlägt eine Gebührenerhebung nach dem bisherigen Muster, also nach dem
Frischwasserverbrauch vor. Dieses System hat sich in vielen Jahren bewährt und ist bei den
Kunden akzeptiert.
Im vergangen Jahr wurde aus dem Ausschuss heraus angeregt, die Gebührenbedarfsberechnung
unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit auf andere Abrechnungsmöglichkeiten hin zu
untersuchen. Dies ist auch erfolgt und die Verwaltung weist diesbezüglich auf die RD 1230 vom
14.02.2008 hin, die vom Betriebsausschuss „Stadtwerke“ in seiner Sitzung am 28.02.2008 als
Mitteilung behandelt wurde. Damals wurde mitgeteilt, dass durchaus die Möglichkeit besteht, die
Entsorgungskosten für die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach der
tatsächlich abgefahrenen Menge zu berechnen und dass einige Kommunen des Kreises
Euskirchen dies auch praktizierten.
In der Anlage 2 ist eine Alternativberechnung dargestellt, die als Maßstab die jeweils abgefahrene
Menge zugrunde gelegt. Ausgehend von einer jährlichen Abfuhrmenge von 2600 m³ (abflusslose
Gruben) und 1300 m³ (Kleinkläranlagen) wären bei dieser Variante dann folgende Gebührensätze
zu erheben:
Abflusslose Gruben
23,07 € je m³ abgefahrener Menge
Kleinkläranlagen
63,55 € je m³ abgefahrener Menge
Kleinkläranlagen (Vollbiologisch)
31,77 € je m³ abgefahrener Menge.
An nachfolgendem Rechenbeispiel soll verdeutlicht werden, mit welchen Auswirkungen bei einer
Umstellung des Abrechnungsmaßstabes zu rechnen wäre. Zugrundegelegt wird ein 3-PersonenHaushalt mit einem durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch von 100 m³.
Nach dem derzeitigen Frischwassermaßstab und den für 2009 festzusetzenden Gebühren wären
jährlich zu zahlen:
Abflusslose Gruben
100 m³ X 10,00 €
=
1.000,00 €
Kleinkläranlagen
100 m³ X 3,06 €
=
306,00 €
Kleinkläranlagen (Vollbiologisch)
100 m³ X 1,53 €
=
153,00 €.
Bei Umstellung und Abrechnung nach der tatsächlichen Abfuhrmenge ergäbe sich folgendes Bild,
wobei zu berücksichtigen ist, dass abflusslose Gruben bei Bedarf, Kleinkläranlagen einmal jährlich
und vollbiologische Kleinkläranlagen alle zwei Jahre abgefahren werden:
(Abflusslose Gruben
100 m³ X 23,07 €
=
2.307,00 €)
Abflusslose Gruben
45 m³ X 23,07 €
=
1.038,15 €
Kleinkläranlagen
8 m³ X 63,55€
=
508,40 €
Kleinkläranlagen (Vollbiologisch)
3 m³ X 31,77€
=
95,31 €.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1497
Die in Klammern gesetzte Berechnung der jährlich anfallenden Gebühren wäre dann anzuwenden,
wenn Frischwasserbezug und abgefahrene Menge übereinstimmen würden, was nur bei dichten
Gruben in der Regel der Fall ist. Die jeweils angegebenen Abfuhrmengen beruhen auf Erfahrungsbzw. Durchschnittssätzen. Außerdem ist bei den abflusslosen Gruben eine große Anzahl von
undichten Gruben zu berücksichtigen, so dass in vielen Fällen die bezogene Wassermenge mit
der tatsächlich abgefahrenen Menge übereinstimmt. Dem wird jedoch durch die Untere
Wasserbehörde beim Kreis Euskirchen dergestalt entgegengewirkt, dass die Anlagen ständig
kontrolliert bezw. überprüft werden und bei Unstimmigkeiten zwischen Frischwasserbezug und
abgefahrener Menge Dichtigkeitsnachweise gefordert werden. Dies führt dann in den meisten
Fällen dazu, dass der jeweilige Betreiber die abflusslose Grube gründlich sanieren muss bzw. in
vielen Fällen den Einbau einer neuen Grube oder einer vollbiologischen Anlage vorzieht. Dies
bedeutet dann, dass diejenigen Betreiber von abflusslosen und dichten Gruben bis auf wenige m³
die tatsächlich bezogene Wassermenge als Schmutzwassermenge wieder abfahren lassen
müssen. Für diese Kunden wird die Angelegenheit dann zu einem teuren Spass und würde, das
o.a. Beispiel vorausgesetzt, zu einer jährlichen Gebührenbelastung von 2.307,00 € führen.
Im übrigen ist festzustellen, dass die Betreiber herkömmlicher Kleinkläranlagen mit jährlichen
Mehrkosten von ca. 200 € belastet würden, während bei vollbiologischen Anlagen eine Entlastung
von ca. 60 € jährlich eintreten würde.
Nicht berücksichtigt wurden bisher die unterschiedlichen Kosten der Behandlung, die größtenteils
durch den Erftverband auf der Kläranlage in Kirspenich durchgeführt und nach dem jeweiligen
CSB-Wert (chemischer Sauerstoffbedarf) zu unterschiedlichen Gebührensätzen (zwischen 1,70 €
und 34,50 €) abgerechnet werden. Bei Anwendung des Maßstabes „tatsächlich abgefahrene
Menge“ müsste dies wegen der Gebührengerechtigkeit dann auch entsprechend berücksichtigt
werden, so dass dann von anderen Gebührensätzen auszugehen wäre. Wegen des
Verdünnungsgrades des Schmutzwassers in geschlossenen Gruben ist dort der CSB-Wert am
geringsten, während er in Kleinkläranlagen und insbesondere in vollbiologischen Anlagen in der
Regel sehr hoch ist und deshalb bei diesen Anlagen dann höhere Gebühren anfallen würden.
Hierzu kann aber keine pauschale Aussage getroffen werden, es ist jeweils der Einzelfall zu
betrachten.
Es bleibt festzustellen, dass die Anwendung beider Maßstäbe zulässig ist und unter dem
Gesichtspunkt einer Gebührengerechtigkeit die Abrechnung nach der tatsächlichen Abfuhrmenge
vorzuziehen wäre.
.
Dem stehen allerdings erheblich höhere Verwaltungs- und Personalkosten gegenüber,
insbesondere dann, wenn der CSB-Wert berücksichtigt würde, da nach jeder Abfuhr eine
Abrechnung erstellt werden müsste, während bei der Erhebung nach dem Frischwassermaßstab
die Gebühren gemeinsam mit den Wassergebühren erhoben werden.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Gebührenkalkulation 2009 (Anlage 1 zu RD 1497) der Gebühren zur Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen ist vom Rat geprüft und gebilligt.
Die Zusatzgebühren für Mehraufwand werden gebilligt.
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als
Anlage 3 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des
Beschlusses.