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Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.11.2008 - Der Bürgermeister Az: 8110 Wa. Nr. der Ratsdrucksache: 1497 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 11.12.2008 Rat 16.12.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Orth __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1497 1. Sachverhalt: Allgemeines Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) werden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW Benutzungsgebühren erhoben. Sie sollen nach der vorstehend zitierten Rechtsnorm die Kosten decken. Aufwendungen Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine eigene öffentliche Einrichtung unter dem Dach der Stadtwerke und hier des Betriebszweiges Abwasser. Wegen der rechtlichen Selbständigkeit sind die Kosten getrennt von der anderen öffentlichen (leitungsgebundenen) Abwasseranlage zu veranschlagen. Diese für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Gesamtkosten liegen im Jahre 2009 bei 242.510 €. Gegenüber dem Jahre 2008 bedeutet dies einen Mehraufwand von ca. 80.000 €, der ausschließlich auf höhere Transportkosten zurückzuführen ist. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Ratsdrucksache Nr. 1434 vom 20.10.2008, die in der Sitzung des Betriebsausschusses Stadtwerke am 06.11.2008 behandelt wurde und die die Auftragsvergabe zur Durchführung der Transportleistungen beinhaltete. Eine genaue Aufteilung der Gesamtkosten ergibt sich aus der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009, die dieser Ratsdrucksache als Anlage 1 beigefügt ist und mit 152.140 € bei abflusslosen Gruben und mit 90.370 € bei Kleinkläranlagen abschließt. Eine Verteilung dieses Aufwandes hätte bei abflusslosen Gruben zu einem Gebührensatz von 25,35 € und bei Kleinkläranlagen von 3,35 € geführt. Zur Vermeidung dieses zumindest bei den abflusslosen Gruben deutlichen Anstiegs von bisher 7,96 € um 17,39 € abzumildern, schlägt die Verwaltung eine Rücklagenentnahme um insgesamt ca. 100.000 € vor, die dazu führt, dass bei den abflusslosen Gruben ein aus Gebühren abzudeckender Betrag von 60.000 € und bei Kleinkläranlagen von 82.620 € verbleibt. Einzelheiten hierzu ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 1. Die Reduzierung des jeweiligen gebührenfähigen Aufwandes führt dann zu folgenden Gebührensätzen: Abflusslose Gruben 10,00 € je m³ Frischwasserbezug Kleinkläranlagen 3,06 € je m³ Frischwasserbezug Kleinkläranlagen (Vollbiologisch) 1,53 € je m³ Frischwasserbezug Ein weiterer Gebührenanstieg wurde nach Ansicht der Verwaltung durch die ab 2007 in § 11 Abs. 2 der Satzung eingeführten Zusatzgebühren vermieden, die bei einem erheblichen Mehraufwand anfallen. Es handelt sich dabei um: Einsatz einer Schlauchlänge über 30 Meter, Einsatz einer Schlauchlänge über 50 Meter, Einsatz eines kleineren Fahrzeuges, mehr als 10 Entleerungen jährlich, Noteinsatz montags – freitags von 6.00 – 18.00 Uhr, Noteinsatz montags – freitags von 18.00 – 6.00 Uhr und Noteinsatz am Wochenende und an Feiertagen. Der bei diesen Vorgängen entstehende Mehraufwand wird dem jeweiligen Kunden separat in Rechnung gestellt und verringert somit den auf die übrigen Kunden entfallenden und normal anzusehenden Aufwand. Bezüglich der Schlauchlängen können die Kunden mit einer auf eigene Kosten erfolgten Verlegung einer entsprechend langen Saugleitung die Zusatzkosten reduzieren bzw. ganz befreit werden. Dies wird bereits von einigen Kunden praktiziert. Ab 01.01.2009 betragen die Zusatzgebühren, die ebenfalls aufgrund der Ausschreibung ermittelt wurden, wie folgt: Seite 3 von Ratsdrucksache 1497 Einsatz einer Schlauchlänge über 30 Meter 72,00 € Einsatz einer Schlauchlänge über 50 Meter 141,00 € Einsatz eines kleineren Fahrzeuges 141,00 € Noteinsatz montags – freitags von 6.00 – 18.00 Uhr 141,00 € Noteinsatz montags – freitags von 18.00 – 6.00 Uhr 176,00 € Noteinsatz am Wochenende und an Feiertagen 282,00 € Die Zusatzgebühren beinhalten die vom Unternehmer jeweils in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 %. Die in der Satzung noch enthaltene Zusatzgebühr für „mehr als 10 Entleerungen jährlich“ wird zukünftig nicht mehr erhoben, da hierdurch keine Zusatzkosten entstehen. 2. Rechtliche Würdigung Entsprechend den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes ist eine jährliche Kalkulation der Gebühren vorzunehmen. 3. Finanzielle Auswirkungen Für 2009 wird eine Kostendeckung erreicht 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Verwaltung schlägt eine Gebührenerhebung nach dem bisherigen Muster, also nach dem Frischwasserverbrauch vor. Dieses System hat sich in vielen Jahren bewährt und ist bei den Kunden akzeptiert. Im vergangen Jahr wurde aus dem Ausschuss heraus angeregt, die Gebührenbedarfsberechnung unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit auf andere Abrechnungsmöglichkeiten hin zu untersuchen. Dies ist auch erfolgt und die Verwaltung weist diesbezüglich auf die RD 1230 vom 14.02.2008 hin, die vom Betriebsausschuss „Stadtwerke“ in seiner Sitzung am 28.02.2008 als Mitteilung behandelt wurde. Damals wurde mitgeteilt, dass durchaus die Möglichkeit besteht, die Entsorgungskosten für die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach der tatsächlich abgefahrenen Menge zu berechnen und dass einige Kommunen des Kreises Euskirchen dies auch praktizierten. In der Anlage 2 ist eine Alternativberechnung dargestellt, die als Maßstab die jeweils abgefahrene Menge zugrunde gelegt. Ausgehend von einer jährlichen Abfuhrmenge von 2600 m³ (abflusslose Gruben) und 1300 m³ (Kleinkläranlagen) wären bei dieser Variante dann folgende Gebührensätze zu erheben: Abflusslose Gruben 23,07 € je m³ abgefahrener Menge Kleinkläranlagen 63,55 € je m³ abgefahrener Menge Kleinkläranlagen (Vollbiologisch) 31,77 € je m³ abgefahrener Menge. An nachfolgendem Rechenbeispiel soll verdeutlicht werden, mit welchen Auswirkungen bei einer Umstellung des Abrechnungsmaßstabes zu rechnen wäre. Zugrundegelegt wird ein 3-PersonenHaushalt mit einem durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch von 100 m³. Nach dem derzeitigen Frischwassermaßstab und den für 2009 festzusetzenden Gebühren wären jährlich zu zahlen: Abflusslose Gruben 100 m³ X 10,00 € = 1.000,00 € Kleinkläranlagen 100 m³ X 3,06 € = 306,00 € Kleinkläranlagen (Vollbiologisch) 100 m³ X 1,53 € = 153,00 €. Bei Umstellung und Abrechnung nach der tatsächlichen Abfuhrmenge ergäbe sich folgendes Bild, wobei zu berücksichtigen ist, dass abflusslose Gruben bei Bedarf, Kleinkläranlagen einmal jährlich und vollbiologische Kleinkläranlagen alle zwei Jahre abgefahren werden: (Abflusslose Gruben 100 m³ X 23,07 € = 2.307,00 €) Abflusslose Gruben 45 m³ X 23,07 € = 1.038,15 € Kleinkläranlagen 8 m³ X 63,55€ = 508,40 € Kleinkläranlagen (Vollbiologisch) 3 m³ X 31,77€ = 95,31 €. Seite 4 von Ratsdrucksache 1497 Die in Klammern gesetzte Berechnung der jährlich anfallenden Gebühren wäre dann anzuwenden, wenn Frischwasserbezug und abgefahrene Menge übereinstimmen würden, was nur bei dichten Gruben in der Regel der Fall ist. Die jeweils angegebenen Abfuhrmengen beruhen auf Erfahrungsbzw. Durchschnittssätzen. Außerdem ist bei den abflusslosen Gruben eine große Anzahl von undichten Gruben zu berücksichtigen, so dass in vielen Fällen die bezogene Wassermenge mit der tatsächlich abgefahrenen Menge übereinstimmt. Dem wird jedoch durch die Untere Wasserbehörde beim Kreis Euskirchen dergestalt entgegengewirkt, dass die Anlagen ständig kontrolliert bezw. überprüft werden und bei Unstimmigkeiten zwischen Frischwasserbezug und abgefahrener Menge Dichtigkeitsnachweise gefordert werden. Dies führt dann in den meisten Fällen dazu, dass der jeweilige Betreiber die abflusslose Grube gründlich sanieren muss bzw. in vielen Fällen den Einbau einer neuen Grube oder einer vollbiologischen Anlage vorzieht. Dies bedeutet dann, dass diejenigen Betreiber von abflusslosen und dichten Gruben bis auf wenige m³ die tatsächlich bezogene Wassermenge als Schmutzwassermenge wieder abfahren lassen müssen. Für diese Kunden wird die Angelegenheit dann zu einem teuren Spass und würde, das o.a. Beispiel vorausgesetzt, zu einer jährlichen Gebührenbelastung von 2.307,00 € führen. Im übrigen ist festzustellen, dass die Betreiber herkömmlicher Kleinkläranlagen mit jährlichen Mehrkosten von ca. 200 € belastet würden, während bei vollbiologischen Anlagen eine Entlastung von ca. 60 € jährlich eintreten würde. Nicht berücksichtigt wurden bisher die unterschiedlichen Kosten der Behandlung, die größtenteils durch den Erftverband auf der Kläranlage in Kirspenich durchgeführt und nach dem jeweiligen CSB-Wert (chemischer Sauerstoffbedarf) zu unterschiedlichen Gebührensätzen (zwischen 1,70 € und 34,50 €) abgerechnet werden. Bei Anwendung des Maßstabes „tatsächlich abgefahrene Menge“ müsste dies wegen der Gebührengerechtigkeit dann auch entsprechend berücksichtigt werden, so dass dann von anderen Gebührensätzen auszugehen wäre. Wegen des Verdünnungsgrades des Schmutzwassers in geschlossenen Gruben ist dort der CSB-Wert am geringsten, während er in Kleinkläranlagen und insbesondere in vollbiologischen Anlagen in der Regel sehr hoch ist und deshalb bei diesen Anlagen dann höhere Gebühren anfallen würden. Hierzu kann aber keine pauschale Aussage getroffen werden, es ist jeweils der Einzelfall zu betrachten. Es bleibt festzustellen, dass die Anwendung beider Maßstäbe zulässig ist und unter dem Gesichtspunkt einer Gebührengerechtigkeit die Abrechnung nach der tatsächlichen Abfuhrmenge vorzuziehen wäre. . Dem stehen allerdings erheblich höhere Verwaltungs- und Personalkosten gegenüber, insbesondere dann, wenn der CSB-Wert berücksichtigt würde, da nach jeder Abfuhr eine Abrechnung erstellt werden müsste, während bei der Erhebung nach dem Frischwassermaßstab die Gebühren gemeinsam mit den Wassergebühren erhoben werden. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die Gebührenkalkulation 2009 (Anlage 1 zu RD 1497) der Gebühren zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist vom Rat geprüft und gebilligt. Die Zusatzgebühren für Mehraufwand werden gebilligt. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als Anlage 3 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.