Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
30.08.11, 06:23
Aktualisiert
30.08.11, 06:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az..: 5112-10
öffentlich
V
Amt:
An den
Zur
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- 51 -
BeschIAusf.:
- 51 -
Datum: 13.08.2001
Jugendhilfeausschuss
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
Betrifft:
Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Erftstadt wegen Einführung des Euro
Finanzielle
Auswirkungen:
keine/'1
Unterschriftdes Budgetverantwortlichen
Erftstadt,den 13. August 2001
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Beschlussentwurf:
Die Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen
vom 01.01.2002 wq; in § 5 Abs. 2 und 4 wie folgt geändert:
•
§ 5 Übermittagbetreuung
und Verpflegungskosten
(2) Die Verpflegungskosten
betragen 2,30€ pro Kind und Tag.
(4) Ist dies nicht erfolgt, gilt dieser Tag auch als Verpflegungstag
berechnet.
wird mit Wirkung
und wird mit 2,30 €
Begründung:
Zum 01.01.2002 müssen die Verpflegungskosten i.H.v. zur Zeit 4,50 DM pro Kind und
Tag auf Euro umgestellt werden. 4,50 DM ergeben nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1 € 1,95583 DM) gerundet auf zwei Nachkommastellen 2,30 €.
Wie so geänderte Benutzungsordnung ist als Anlage beigefügt.
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in Vertretung
(Erner)
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Benutzungsordnung
Blatt
für die stiidtischen
Kindertagesstätten
- 1-
der Stadt Erftstadt
§ 1 Betreuungs- und Öffnungszeiten
( I ) Für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kindertageseinrichtung und Erziehungsberechtigten bzw. Kind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW und der dazugehörigen Verordnungen sowie die allgemeinen Grundsätze für die Aufnahme von Kindern
in städtische Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung.
Der regelmäßige Besuch des Kindes ist Voraussetzung für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Das erfordert, dass das Kind bis spätestens 9.00 Uhr in der Einrichtung ist. Krankmeldungen
bzw. Meldungen mit sonstigen Gründen der Verhinderung des Besuchs des Kindes in der Einrichtung
müssen auch bis 9.00 Uhr erfolgen.
•
( 2 ) Die Öffnungszeiten für die städtischen Kindertageseinrichtungen
nach Anhörung des Elternrates festgelegt.
werden vom Jugendhilfeausschuss
( 3 ) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig zu schließen
a) zur Gewährung des Erholungsurlaubs der Mitarbeiterinnen in der Regel während der Schulferien
( Betriebsferien ),
b) bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder
c) aus anderen zwingenden betrieblichen Gründen.
§ 2 Aufsicht
( I ) Die Aufsichtspflicht des Trägers und seines Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch
das pädagogisch tätige Personal in der Einrichtung zu Beginn der Öffnungszeit und endet zum Schluss
der Öffnungszeit beim Verlassen der Einrichtung.
•
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( 2 ) Von den Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzulegen, von wem das Kind von der Einrichtung
abgeholt werden kann. Kinder sollten diese Funktion erst im Alter ab 14 Jahren übernehmen.
Das entsprechende Formular (siehe Anlage) muss spätestens am Aufnahmetag bei dem/der Leiterfin
abgegeben werden .
( 3) Kindergartenkinder im Alter von 3-6 Jahren sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht
gewachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg nach Hause und
zum Kindergarten aile inc gehen zu lassen.
In begründeten Einzelfallen bei "entsprechender Reife" vor der Einschulung des Kindergartenkindes und
bei einem" unproblcrnatischen" Heimweg kann ggf. nach Vereinbarung eine andere Regelung im Einvernehmen zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindergartenleitung getroffen werden.
(4) Wird ein Bustransport von der Stadt angeboten, wird die Aufsicht während der Busfahrt durch das
Personal sichergestellt. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bus betritt und endet, wenn es
ihn verläßt. Der Weg zur Bushaltestelle bis zum Einstieg des Kindes in den Bus liegt wie der Weg von
der Bushaltestelle bis nach Hause im Aufsichtsbereich der Eltern. Eine Verpflichtung des Personals auf
zu spät kommende Eltern zu warten, besteht nicht. Soweit Kindertagesstättenkinder im Rahmen des
Schulbusverkehrs befördert werden, erfolgt dieser nur vormittags und nicht während der Schulferien. Ein
Rechtsanspruch auf diese Beförderung besteht nicht.
( 5 ) Taxikinder müssen an den Taxifahrerl die Taxifahrerin übergeben werden und nach der Rückfahrt
von den Abholberechtigten an der vereinbarten Haltestelle wieder in Empfang genommen werden.
ZU
Anlage /1
§ 3 Gesundheitszeugnis
zu
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2-
(1) Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte mussjedes Kind ärztlich untersucht werden. In dem
beigefugten Attest, das nicht älter als sechs Wochen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte
sein darf, wird bescheinigt, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist.
§ 3a Infektionskrankheiten
( I ) Infektionskrankheiten
werden.
des Kindes müssen unverzüglich dem pädagogisch tätigen Personal mitgeteilt
( 2 ) Die Leiterin der Einrichtung ist berechtigt, ansteckend erkrankte Kinder zeitweilig vom Besuch der
Einrichtung auszuschließen. Tritt bei dem Kind eine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung
in der Einrichtung auf, können die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, das Kind unverzüglich
abzuholen.
•
( 3 ) Gemäß § 33 -36 lnfektionsschutzgesetz(IfSG) sind Kinder so lange vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese Kinder nicht mehr zu befürchten ist. Diese Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes
muss in schriftlicher Form in der Einrichtung abgegeben werden.
§ 4 Beginn des Betreuungsverhältnisses
( I ) Die Verpflichtung zur Zahlung des Eltembeitrages beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem
das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monates, mit dem dass
Betreuungsverhältnis endet und nicht mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Kindertagesstätte
zuletzt besucht hat. Die Höhe der Eltembeiträge richtet sich nach der Rechtsverordnung der Obersten
Landesjugendbehörde über die Höhe der Eltembeiträge in der jeweiligen Fassung.
( 2 ) Bei Betriebsunterbrechungen, Schließzeiten, während der Ferien und bei Abwesenheit des Kindes
ist der volle Eltembeitrag weiterzuzahlen. Die monatlichen Beiträge sind bis zum 05. eines jeden Monats
im voraus zu zahlen.
•
§ 5 Übermittagbetreuung
und Verpflegungskosten
( I ) Die An -bzw. Abmeldung der Übermittagbetreuung kann durch ein formloses Schreiben zum Ende
des Monats erfolgen. Eine Kündigung zur Überbrückung der Ferienzeiten ist nicht möglich.
( 2 ) Die Verpflegungskosten betragen 2,30 € pro Kind und Tag. Sie sind nicht in dem Übermittagsbetreuungszuschlag enthalten und unabhängig von der Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder zu
zahlen. Inhaber der Erftstad-Card zahlen nach Vorlage der sci ben die Hälfte.
( 3 ) Entsprechend den Verpflegungstagen des Kindes wird der Abrechnungsbetrag am Ende des Monats
von der Einrichtung eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kindertagesstätte ist
bei der Anmeldung des Kindes zur Übermittagbetreuung Voraussetzung. Zahlungsrückstände werden
kostenpflichtig durch die Stadtkasse Erftstadt beigetrieben.
( 4 ) Die Kindertagesstätte ist bis 8.30 Uhr zu informieren, wenn dass Kind nicht am Essen teilnimmt.
Die KITA Liblar, Thcodor-Heuss-Str., ist bereits bis 16.00 Uhr des Vortages zu informieren. Ist dies
nicht erfolgt, gilt dieser Tag auch als Verpflegungstag und wird mit 2,30 € berechnet.
§ 6 Beendigung
des Betreuungsverhältnisses
( I) Das Betreuungsverhältnis kann von den Erziehungsberechtigten
Frist von 10 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
schriftlich unter Einhaltung einer
( 2 ) Das Betreuungsverhäitnis erlischt bei Kindern, die schulpflichtig werden, zum Ende des Kindergartenjahres. Kündigungen zum 31.05. oder 30.06. werden erst zum 31.07. rechtswirksam.
( 3 ) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen,
wenn sich während des Besuchs des Kindes in der Einrichtung herausstellt, dass das Kind nicht kindergartenreif oder gruppenfähig ist. Im Einzelfall können Probezeiten vorher schriftlich vereinbart werden.
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( 4 ) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind bei Vollendung des 3. Lebensjahres in die Einrichtung
aufgenommen wurde und bei dem sich innerhalb von 3 Monaten einvernehmlich herausstellt, dass es
nicht kindergartenreif ist, können den Kindergartenplatz bis zum 15. des Monats zum Monatsende
schriftlich kündigen. Die Leiterin der Einrichtung muss den Kündigungsgrund schriftlich bestätigen.
( 5 ) Der Träger kann dass Betreuungsverhältnis fristlos kündigen, wenn
a) die Elternbeiträge nicht bzw. nicht fristgerecht gezahlt werden,
b) das Kind den Kindergarten ohne Angabe von Grunden länger als 14 Tage nicht bzw. unregelmäßig besucht,
c ) die Aufnahme in die Kindertagesstätte aufgrund arglistiger Täuschung erfolgte,
d ) die Erklärung zum Einkommen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde oder
e) die Eltern trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen.
( 6 ) Das Betreuungsverhältnis erlischt, wenn das Kind aus dem Gebiet der Stadt Erftstadt verzieht. Die
Zahlungsverpflichtung des Elternbeitrages bleibtjedoch bis zum Eingang der schriftlichen Kündigung
gern. § 6 (I) und (2) bestehen .
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