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Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Erftstadt wegen Einführung des Euro)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
406 kB
Erstellt
30.08.11, 06:23
Aktualisiert
30.08.11, 06:23
Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen
der Stadt Erftstadt wegen Einführung des Euro) Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen
der Stadt Erftstadt wegen Einführung des Euro) Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az..: 5112-10 öffentlich V Amt: An den Zur Sitzun~fld32.t:7112,z A't7~ 7/ - 51 - BeschIAusf.: - 51 - Datum: 13.08.2001 Jugendhilfeausschuss der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • Betrifft: Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Erftstadt wegen Einführung des Euro Finanzielle Auswirkungen: keine/'1 Unterschriftdes Budgetverantwortlichen Erftstadt,den 13. August 2001 f;/M Beschlussentwurf: Die Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen vom 01.01.2002 wq; in § 5 Abs. 2 und 4 wie folgt geändert: • § 5 Übermittagbetreuung und Verpflegungskosten (2) Die Verpflegungskosten betragen 2,30€ pro Kind und Tag. (4) Ist dies nicht erfolgt, gilt dieser Tag auch als Verpflegungstag berechnet. wird mit Wirkung und wird mit 2,30 € Begründung: Zum 01.01.2002 müssen die Verpflegungskosten i.H.v. zur Zeit 4,50 DM pro Kind und Tag auf Euro umgestellt werden. 4,50 DM ergeben nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1 € 1,95583 DM) gerundet auf zwei Nachkommastellen 2,30 €. Wie so geänderte Benutzungsordnung ist als Anlage beigefügt. = in Vertretung (Erner) P:\180.WPD Anloge /I IY:l!t1~1:] Benutzungsordnung Blatt für die stiidtischen Kindertagesstätten - 1- der Stadt Erftstadt § 1 Betreuungs- und Öffnungszeiten ( I ) Für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kindertageseinrichtung und Erziehungsberechtigten bzw. Kind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW und der dazugehörigen Verordnungen sowie die allgemeinen Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in städtische Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung. Der regelmäßige Besuch des Kindes ist Voraussetzung für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Das erfordert, dass das Kind bis spätestens 9.00 Uhr in der Einrichtung ist. Krankmeldungen bzw. Meldungen mit sonstigen Gründen der Verhinderung des Besuchs des Kindes in der Einrichtung müssen auch bis 9.00 Uhr erfolgen. • ( 2 ) Die Öffnungszeiten für die städtischen Kindertageseinrichtungen nach Anhörung des Elternrates festgelegt. werden vom Jugendhilfeausschuss ( 3 ) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig zu schließen a) zur Gewährung des Erholungsurlaubs der Mitarbeiterinnen in der Regel während der Schulferien ( Betriebsferien ), b) bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder c) aus anderen zwingenden betrieblichen Gründen. § 2 Aufsicht ( I ) Die Aufsichtspflicht des Trägers und seines Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogisch tätige Personal in der Einrichtung zu Beginn der Öffnungszeit und endet zum Schluss der Öffnungszeit beim Verlassen der Einrichtung. • o ~ ;:, :1; ~ ~ ( 2 ) Von den Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzulegen, von wem das Kind von der Einrichtung abgeholt werden kann. Kinder sollten diese Funktion erst im Alter ab 14 Jahren übernehmen. Das entsprechende Formular (siehe Anlage) muss spätestens am Aufnahmetag bei dem/der Leiterfin abgegeben werden . ( 3) Kindergartenkinder im Alter von 3-6 Jahren sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg nach Hause und zum Kindergarten aile inc gehen zu lassen. In begründeten Einzelfallen bei "entsprechender Reife" vor der Einschulung des Kindergartenkindes und bei einem" unproblcrnatischen" Heimweg kann ggf. nach Vereinbarung eine andere Regelung im Einvernehmen zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindergartenleitung getroffen werden. (4) Wird ein Bustransport von der Stadt angeboten, wird die Aufsicht während der Busfahrt durch das Personal sichergestellt. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bus betritt und endet, wenn es ihn verläßt. Der Weg zur Bushaltestelle bis zum Einstieg des Kindes in den Bus liegt wie der Weg von der Bushaltestelle bis nach Hause im Aufsichtsbereich der Eltern. Eine Verpflichtung des Personals auf zu spät kommende Eltern zu warten, besteht nicht. Soweit Kindertagesstättenkinder im Rahmen des Schulbusverkehrs befördert werden, erfolgt dieser nur vormittags und nicht während der Schulferien. Ein Rechtsanspruch auf diese Beförderung besteht nicht. ( 5 ) Taxikinder müssen an den Taxifahrerl die Taxifahrerin übergeben werden und nach der Rückfahrt von den Abholberechtigten an der vereinbarten Haltestelle wieder in Empfang genommen werden. ZU Anlage /1 § 3 Gesundheitszeugnis zu ~t?erl0 ; Blall 2- (1) Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte mussjedes Kind ärztlich untersucht werden. In dem beigefugten Attest, das nicht älter als sechs Wochen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte sein darf, wird bescheinigt, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist. § 3a Infektionskrankheiten ( I ) Infektionskrankheiten werden. des Kindes müssen unverzüglich dem pädagogisch tätigen Personal mitgeteilt ( 2 ) Die Leiterin der Einrichtung ist berechtigt, ansteckend erkrankte Kinder zeitweilig vom Besuch der Einrichtung auszuschließen. Tritt bei dem Kind eine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung in der Einrichtung auf, können die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, das Kind unverzüglich abzuholen. • ( 3 ) Gemäß § 33 -36 lnfektionsschutzgesetz(IfSG) sind Kinder so lange vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese Kinder nicht mehr zu befürchten ist. Diese Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes muss in schriftlicher Form in der Einrichtung abgegeben werden. § 4 Beginn des Betreuungsverhältnisses ( I ) Die Verpflichtung zur Zahlung des Eltembeitrages beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monates, mit dem dass Betreuungsverhältnis endet und nicht mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Kindertagesstätte zuletzt besucht hat. Die Höhe der Eltembeiträge richtet sich nach der Rechtsverordnung der Obersten Landesjugendbehörde über die Höhe der Eltembeiträge in der jeweiligen Fassung. ( 2 ) Bei Betriebsunterbrechungen, Schließzeiten, während der Ferien und bei Abwesenheit des Kindes ist der volle Eltembeitrag weiterzuzahlen. Die monatlichen Beiträge sind bis zum 05. eines jeden Monats im voraus zu zahlen. • § 5 Übermittagbetreuung und Verpflegungskosten ( I ) Die An -bzw. Abmeldung der Übermittagbetreuung kann durch ein formloses Schreiben zum Ende des Monats erfolgen. Eine Kündigung zur Überbrückung der Ferienzeiten ist nicht möglich. ( 2 ) Die Verpflegungskosten betragen 2,30 € pro Kind und Tag. Sie sind nicht in dem Übermittagsbetreuungszuschlag enthalten und unabhängig von der Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder zu zahlen. Inhaber der Erftstad-Card zahlen nach Vorlage der sci ben die Hälfte. ( 3 ) Entsprechend den Verpflegungstagen des Kindes wird der Abrechnungsbetrag am Ende des Monats von der Einrichtung eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kindertagesstätte ist bei der Anmeldung des Kindes zur Übermittagbetreuung Voraussetzung. Zahlungsrückstände werden kostenpflichtig durch die Stadtkasse Erftstadt beigetrieben. ( 4 ) Die Kindertagesstätte ist bis 8.30 Uhr zu informieren, wenn dass Kind nicht am Essen teilnimmt. Die KITA Liblar, Thcodor-Heuss-Str., ist bereits bis 16.00 Uhr des Vortages zu informieren. Ist dies nicht erfolgt, gilt dieser Tag auch als Verpflegungstag und wird mit 2,30 € berechnet. § 6 Beendigung des Betreuungsverhältnisses ( I) Das Betreuungsverhältnis kann von den Erziehungsberechtigten Frist von 10 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. schriftlich unter Einhaltung einer ( 2 ) Das Betreuungsverhäitnis erlischt bei Kindern, die schulpflichtig werden, zum Ende des Kindergartenjahres. Kündigungen zum 31.05. oder 30.06. werden erst zum 31.07. rechtswirksam. ( 3 ) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen, wenn sich während des Besuchs des Kindes in der Einrichtung herausstellt, dass das Kind nicht kindergartenreif oder gruppenfähig ist. Im Einzelfall können Probezeiten vorher schriftlich vereinbart werden. • ( 4 ) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind bei Vollendung des 3. Lebensjahres in die Einrichtung aufgenommen wurde und bei dem sich innerhalb von 3 Monaten einvernehmlich herausstellt, dass es nicht kindergartenreif ist, können den Kindergartenplatz bis zum 15. des Monats zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Leiterin der Einrichtung muss den Kündigungsgrund schriftlich bestätigen. ( 5 ) Der Träger kann dass Betreuungsverhältnis fristlos kündigen, wenn a) die Elternbeiträge nicht bzw. nicht fristgerecht gezahlt werden, b) das Kind den Kindergarten ohne Angabe von Grunden länger als 14 Tage nicht bzw. unregelmäßig besucht, c ) die Aufnahme in die Kindertagesstätte aufgrund arglistiger Täuschung erfolgte, d ) die Erklärung zum Einkommen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde oder e) die Eltern trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. ( 6 ) Das Betreuungsverhältnis erlischt, wenn das Kind aus dem Gebiet der Stadt Erftstadt verzieht. Die Zahlungsverpflichtung des Elternbeitrages bleibtjedoch bis zum Eingang der schriftlichen Kündigung gern. § 6 (I) und (2) bestehen . •