Daten
Kommune
Erftstadt
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30.08.11, 06:23
Aktualisiert
30.08.11, 06:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az. :61.21-20/125 - Li/Ka
öffentlich
V 7/
Ar~g
Amt: 61
An den
BeschIAusf.:
Rat
61
Datum: 21.08.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
über den
Ausschuß
für Planung
Betrifft:
•
I
Bebauungsplan
Nr. 125, Erftstadt - Lechenich,
Römerhofweg;
I. Beschluss
über eine Anregung
II. Beschluss
über das gemeindliche
Einvernehmen
gern. 36 BauGB
Finanzielle
Auswirkungen:
X
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt. den 24.07.2001
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Beschlussentwurf:
•
I.
Der während der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 125, E.- Lechenich, Römerhofweg
gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141), berichtigt am
16.01.1998 (BGBI. I S. 137), vorgebrachten Anregung der "Eigenbetriebe Immobilienwirtschaft" hinsichtlich der Einschränkung von Betriebswohnungen in Teilbereichen des Plangebietes wird entsprochen .
II.
Das Bauvorhaben (Nutzungsänderung von Räumen des Gebäudes in Wohnnutzung) der
Firma Persico (Zunftstraße, Flur 36, Flurstück 294) entspricht mit dem unter I. gefassten
Beschluss den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 125, E. - Lechenich,
Römerhofweg.
Gemäß § 36 Baugesetzbuch wird in Verbindung mit § 33 (1) BauGB zum o.g. Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Begründung:
Am 31.08.1999 hat der Rat der Stadt Erftstadt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 125.
E.-Lechenich, Römerhofweg beschlossen. Nach dem weiteren Verfahren, der Bekanntmachung
und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB sowie der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) am 16.02.2000 fand in der Zeit vom 08.01.2001
bis 07.02.2001 die einmonatige Offenlage gem. § 3 Abs. 2 statt.
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- 2 Mit den o.g. Beschlüssen soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine zeitnahe Errichtung einer Betriebswohnung innerhalb eines bereits im Bau befindlichen GewerbebetriebsfZweirad Persico) geschaffen werden.
Nach dem offengelegen Bebauungsplanentwurf ist entlang der Hochspannungsfreileitung
-und
über den Schutzbereich hinaus - die Errichtung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen. Vom Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft werden durch die vorhandenen Planungsrestriktionen u.a. Hochspannungsfreileitung, Nutzungszonierung, Übergangsheime für Asylbewerber und den daraus
resultierenden Festsetzungen Vermarktungsschwierigkeiten
erwartet. Aus diesem Grund sollte
die Einschränkung, die keiner zwingenden Vorschrift entspricht, sondern präventive Bedeutung
hat, bis auf ein Grundstück -das unmittelbar an die Umspannanlage grenzt (nördlich)- entfallen.
Die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Staatliches Umweltamt Köln
und die RWE NET AG) haben der Änderung zugestimmt.
•
Damit eine Verzögerung des Bauvorhabens vermieden wird - der Satzungsbeschluss
nicht vor -, sollte das Benehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB erteilt werden.
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Anlagen
•
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- 61 -
Offenlage des Bebauungsplanes-Nr. 125 (Gewerbegebiet "Zunftstraße'"
bi..e.r:. Stellungnahme der Wirtschaftsförderung
•
Aus Sicht der Abteilung Wirtschaftsförderung
Bebauungsplanentwurf folgende Anregungen:
ergeben sich zu dem o.a.
Gemäß Punkt 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die
ausnahmensweise Zulässigkeit von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen entlang der dort
verlaufenden Hochspannungsfreileitung ausgeschlossen.
Der Ausschluß von Betriebswohnungen umfasst einen Bereich, der über den
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung weit hinaus geht.
•
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung erscheint dieser Bereich erheblich zu
weit gefasst. Aufgrund unserer Erfahrungen ist die Möglichkeit der Errichtung von Betriebswohnungen bei ansiedlungsinteressierten Unternehmen
durchaus von Bedeutung, so dass aufgrund dieser Einschränkung negative
Auswirkungen bei der Vermarktung dieser Grundstücksbereiche zu befürchten sind.
Wir würden daher anregen, den Ausschluß von Betriebswohnungen im
Bebauungsplan auf den eigentlichen Schutzstreifen der dort verlaufenden
Hochspannungsfreileitung zu beschränken und diese im übrigen Gebiet für
ausnahmsweise zulässig zu erklären.
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