Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
36 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 07.05.2007
- Der Bürgermeister Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 951
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
28.08.2007
Haupt- und Finanzausschuss
23.10.2007
Rat
30.10.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW
__________________________________________________________________________
Berichterstatter:
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein /
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 951
1.
Allgemeine Vorbemerkungen
Die aktuelle Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bad Münstereifel ist seit 1989 in Kraft und
damit nahezu 18 Jahre alt (im folgenden als Straßenbaubeitragssatzung 1989 bezeichnet)
An ihr wurde ein einziges Mal, nämlich 1993, eine kleinere Änderung vorgenommen. Zwar
hat sich die Straßenbaubeitragssatzung 1989 in der täglichen Arbeit und bei gerichtlichen
Kontrollen bewährt, doch ist nun die Zeit gekommen, um sich mit der Anpassung des
Ortreches an die fortentwickelte Rechtsprechung und Fachliteratur zu befassen.
Der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW hat zusammen mit dem Städtetag diese
Strömungen aufgegriffen und ein neues mit dem Innenministerium NRW abgestimmtes
Satzungsmuster zum Straßenbaubeitrag veröffentlicht (siehe Anlage 2). Die wichtigste
Neuregelung behandelt das Verhältnis zwischen Gemeinde- und Anliegeranteilen. Weitere
Empfehlungen
berühren
die
Beitragspflicht
für
Wirtschaftswege
und
Außenbereichsgrundstücke.
Die Mustersatzung soll bewusst die Grundlage für die neue Straßenbaubeitragssatzung der
Stadt Bad Münstereifel bilden und entsprechend dem Vorschlag des StGB NRW auf die
örtlichen Verhältnisse abgestimmt werden. Dazu gehört neben der konkreten Siedlung- und
Bebauungsstruktur die bisherige Ausgestaltung der Straßenbaubeitragssatzung. Dadurch
soll trotz der Umbrüche ein Stück lokaler Rechtskontinuität und –individualität bewahrt
werden.
Wenn man die neue Mustersatzung liest und in einem zweiten Schritt neben das städtische
Ortsrecht legt, treten doch eine Reihe von Fragen unterschiedlicher Natur auf, die die
Fassung der neuen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt beeinflussen. Aus diesem Grunde
hat die Verwaltung den Kontakt zum StGB NRW gesucht. Mit dem Spitzenverband wurden
die Fragen eingehend besprochen und geklärt. Das Ergebnis ist in den Satzungsentwurf der
Verwaltung eingeflossen (siehe Anlage 1).
Im übrigen sind der bisherige Text und der Entwurf der neuen Straßenbaubeitragssatzung
zur besseren Übersicht in Form einer Synopse gegenüber gestellt (siehe Anlage 3).
Die bedeutensten inhaltlichen Änderungen sind nachstehend erläutert. Ferner wird auf die an
die neue Mustersatzung angehängten Erklärungen des StBG NRW hingewiesen.
Während die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinden des Kreises Euskirchen bis heute
(noch) unverändert blieben, haben Kommunen in benachbarten Kreisen und kreisfreien
Städten im Regierungsbezirk Köln bereits die Empfehlungen des StGB NRW umgesetzt und
neues Ortsrecht geschaffen: Stadt Köln, Stadt Bonn, Stadt Kerpen im Erftkreis, Gemeinden
Wachtberg und Windeck im Rhein-Sieg-Kreis, Gemeinde Kreuzau im Kreis Düren.
2.
Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche sowie kombinierte Geh- und
Radwege (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3)
Im Unterschied zur städt. Straßenbaubeitragssatzung 1989 (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 d, 5 und 6)
werden im Katalog der beitragsfähigen Aufwendungen die kombinierten Rad- und Gehwege,
die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße oder in
einen verkehrsberuhigten Bereich gem. § 42 Abs. 4 a) der Straßenverkehrsordnung (StVO)
nicht mehr aufgeführt. Folglich fehlen diese Anlagen auch in der Tabelle zu § 4 Abs. 3 der
Mustersatzung über die anrechenbaren Ausbaubreiten.
Nach Auskunft des StBG NRW sind die Aufwendungen für die Umwandlung in
Fußgängergeschäftsstraßen oder einen verkehrsberuhigten Bereich auch ohne
ausdrückliche satzungsrechtliche Regelung der Beitragspflicht unterworfen. Da es für die
Gestaltung gerade von Fußgängergeschäftsstraßen vielfältige Möglichkeiten gibt und auch in
der Praxis die Ansprüche an die Bauweise und Bauausdehnung solcher Anlagen zwischen
Seite 3 von Ratsdrucksache 951
den Gemeinden erhebliche Unterschiede zeigen, hat der StGB NRW von einer allgemeinen
Empfehlung an seine Mitglieder abgesehen und rät, dafür auf der Grundlage des § 4 Abs. 5
Einzelsatzungen zu erlassen.
Andererseits ist es der Stadt Bad Münstereifel unbenommen, die bisherigen Bestimmungen
zu diesen drei besonderen Baumaßmaßnahmen unverändert in das neue Ortsrecht zu
überführen.
Dafür spricht sich die Verwaltung aus praktischen Erwägungen aus: So kann der Bürger die
Beitragspflicht solcher Umbaumaßnahmen dem Satzungstext unmittelbar und ohne Rückgriff
auf Gesetzesmaterialien und gerichtliche Auslegungen entnehmen, was der Verwaltung
wiederum die Argumentation erleichtert. Außerdem müssen keine Einzelsatzungen erlassen
werden.
Sollten die Baumaßnahmen hinsichtlich der anrechenbaren Breiten und Anliegeranteile nicht
in das Raster des § 4 Abs. 1 passen, erlaubt es die Vorschrift des § 4 Abs. 9 ohnehin,
abweichende und situationsangepasste Bestimmungen über Einzelsatzungen zu schaffen.
3.
Straßenentwässerungsanteil
a)
Satzungsrechtliche Verankerung
In § 2 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung 1989 sind anders als in der
Mustersatzung konkrete Kostenquoten der Straßenentwässerung für Kanäle festgelegt,
die neben der Grundstücks- eben auch der Straßenentwässerung dienen (z.B.
Mischwasserkanal mit 27 %, Regenwasserkanal mit 50 %).
Der konkrete Straßenentwässerungsanteil muss nach Bestätigung des StGB NRW in
die Straßenbaubeitragssatzung nicht aufgenommen werden.
b)
Straßenentwässerungsanteil
Nach
der
jüngeren
Rechtssprechung
des
OVG
NRW
darf
der
Straßenentwässerungsanteil für Mischwasserkanäle in der Kalkulation des
Beitragssatzes des Kanalanschlussbeitrages nicht mehr nach der sogenannten 3Kanal-Theorie, sondern muss nach der sogenannten 2-Kanal-Theorie ermittelt werden:
Ein Kanal für Schmutz- und Regenwasser der Anliegergrundstücke, ein (separater)
Kanal für das Regenwasser der Straße. Dadurch wird der finanzielle Anteil der
Straßenentwässerung
erhöht,
wie
die
schon
zur
Kalkulation
des
Kanalanschlussbeitrages eingeholten Berechnungen zeigen: 3 Kanal-Theorie 27 %, 2Kanal-Theorie 35 %.
Warum diese Ermittlungsmethode nicht unumstritten ist, zeigt der Vergleich mit dem
Trennsystem: Beim Trennsystem sind häufig die Kosten für den Schmutz- und
Regenwasserkanal annähernd gleich. Vom Regenwasserkanal dürfen - so das OVG
NRW - 50 % der Straßenentwässerung zugeordnet werden. Im Ergebnis beträgt also bei
diesem Kanalsystem der Straßenentwässerungsanteil 25 % (Regenwasserkanal halbe
Baukosten x 50 %).
In diesem Kontext darf aber folgender Effekt nicht übersehen werden: Die Kanalisierung
der einzelnen Straße im Trennsystem ist gegenüber dem Mischsystem mit einem
spürbaren Mehraufwand verbunden: zwei Rohre, breiterer Graben usw.. Der höhere
Straßenentwässerungsanteil für Mischwasserkanäle bewirkt, dass sich durch
abweichende Baukosten nicht etwa die Schere beim beitragsfähigen Aufwand für die
Teileinrichtung Straßenentwässerung ebenfalls öffnet sondern sogar wieder mindestens
teilweise schließt. Im Ergebnis führt also die Wahl des Kanalsystem zu einer bedingten
Begünstigung oder Benachteiligung der Anlieger.
Seite 4 von Ratsdrucksache 951
Die Rechtsprechung des OVG NRW hat sich zwischenzeitlich in der Frage des
Straßenentwässerungsanteils für Mischwasserkanäle verfestigt. Es sind keine Anzeichen
erkennbar, dass sich die Rechtsprechung in dieser Frage zukünftig bewegt. Da der
Straßenbaubeitrag mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW die gleiche
Rechtsgrundlage wie der Kanalanschlussbeitrag besitzt, strahlt die Rechtssprechung des
Obergerichtes auf den Straßenbaubeitrag zurück, zumal es auch sachlich schlüssig ist,
die ermittelte Quote für Straßenbaumaßnahmen zu übernehmen. Im übrigen würde sich
eine Finanzierungslücke öffnen, wenn der Straßenentwässerungsanteil aus der
Beitragskalkulation nicht auf die Abrechnung der Straßenbaubeiträge angewandt wird.
4.
Anliegeranteile (§ 4 Abs. 3)
Das zukünftige Verhältnis zwischen Gemeinde- und Anliegeranteilen ist aus mehreren
Gründen das Herzstück der neuen Straßenbaubeitragssatzung.
Dieses ist auch unschwer aus den allgemeinen Vorbemerkungen des StGB NRW zur
Mustersatzung abzulesen. Dazu einige prägnante Aussagen:
„Eine wesentliche Änderung der Mustersatzung besteht darin, dass bezüglich der
Anteilssätze Spannbreiten aufgezeigt werden, die eine durch den
Ortsgesetzgeber zu konkretisierende Annäherung an die jeweils vermittelten
Vorteile als Ausfluss der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit und der kommunalen
Haushaltsgrundsätze darstellen. ....
Im Vergleich der Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in NordrheinWestfalen Vorteilssätze vorgesehen, die eher als Mindestsätze zu verstehen
waren, von den Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert
übernommen wurden. ...
Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem
Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung
der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. ...
Dabei gilt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen
Ausschöpfung für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg
ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben.“
In der Mustersatzung werden also keine bestimmten Anliegeranteile mehr empfohlen
sondern eine Spannbreite aufgezeigt, aus denen die Gemeinden die Anliegeranteile orientiert
am Straßentyp und der Teileinrichtung wählen sollen.
Der Vergleich der in der Straßenbaubeitragssatzung 1989 festgelegten Anliegeranteile mit
den Vorschlägen des StGB zeigt, dass die bisherigen städt. Anliegeranteil (lediglich)
durchgängig an der unteren Grenze der aufgezeigten Spannbreite angesiedelt sind.
Trotz der Beitragspflicht hat die Stadt bei Ausbaumaßnahmen nach § 8 KAG NRW als Anteil
der Allgemeinheit beträchtliche Kosten zu übernehmen, die im günstigsten Falle bei den
Standardeinrichtungen, wie der Fahrbahn, 50 % nicht überschreiten. Bei den Fahrbahnen für
Haupterschließungsstraßen trägt die Stadt mit 70 % schon den überwiegenden Anteil der
Baukosten. Dagegen brauchen die Kommunen im Erschließungsbeitragsrecht gem. §§ 127
ff. des Baugesetzbuches (BauGB) grundsätzlich nur 10 % des Aufwands zu tragen. Daher
kann nicht erstaunen, dass es die angespannte Finanzlage der Stadt schwer macht, den
Gemeindeanteil aufzubringen. Infolge der knappen Finanzmittel wird daher auch die
Verbesserung unzulänglich ausgestatteter Straßen und die Erneuerung abgenutzer Straßen
zunehmend schwieriger.
Vor diesem Hintergrund ist es wirtschaftlich geboten, die Anliegeranteile angemessen zu
erhöhen.
Seite 5 von Ratsdrucksache 951
In diesem Zusammenhang ist ein Blick über die Stadt- und Kreisgrenzen hinweg interessant.
Neben den Großstädten Köln und Bonn haben schon verschiedene kleinere Kommunen, wie
Kerpen, Wachtberg, Kreuzau und Windeck die Anliegeranteile erhöht. Während Kerpen und
Kreuzau die Anliegeranteile der Teileinrichtung Fahrbahn für Anliegerstraßen auf 70 v.H., für
Haupterschließungsstraßen auf 50 v.H. und Hauptverkehrsstraßen auf 30 v.H. anhoben
haben, haben Wachtberg und Windeck sogar die Bandbreite ausgeschöpft und 80 v.H., 60
v.H. und 40 v.H. gewählt. Allerdings muss ein adäquates Verhältnis zwischen den jeweiligen
Straßenarten erhalten sein.
Die Verwaltung schlägt vor, aus den dargelegten Gründen die Anliegeranteile ebenfalls
maßvoll zu erhöhen (siehe Anlage 1 – Satzungsentwurf § 4 Abs. 3).
5.
Verteilungsmaßstab (§ 5)
a) Allgemeines
Der Beitragsmaßstab soll anders als in der Vergangenheit abschließend in der
Straßenbaubeitragssatzung geregelt werden. Dadurch werden die Querverweise auf
einzelne Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung überflüssig. Ferner wird die
beitragsrechtliche Berücksichtigung des Maßes und der Art der baulichen Nutzung in
separaten Vorschriften niedergelegt.
Neben diesen strukturellen Verbesserungen geht die neue Mustersatzung von einem
einheitlichen Begriff der Grundstücksflächen aus, um auch land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke im Außenbereich in die Verteilung der Straßenbaukosten einbeziehen zu
können. Wenn Straßen ausgebaut werden, die nur einseitig anbaubar sind, können
dadurch die ebenfalls erschlossenen Außenbereichsflächen an den Baukosten finanziell
beteiligt werden.
Dazu der StGB NRW in seinen Einzelerläuterungen zu § 5:
„Eine Differenzierung der Grundstücksflächen, wie sie in den vorherigen
Fassungen der Mustersatzung (nach der Nutzbarkeit) vorgenommen wurde,
wird insbesondere nach Einbeziehung der landwirtschaftlichen und sonstwie
genutzten Flächen nicht mehr vorgenommen. Schon zuvor hatte die
Beschränkung auf die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer
Weise genutzt werden kann, kaum praktische Bedeutung und war eher
deklaratorisch zu verstehen. ...
Demgegenüber ist der Begriff der „Fläche“ ausreichend bestimmt. Die Fläche
des Grundstücks im Ausbaubeitragsrecht bezeichnet den Teil der
Erdoberfläche in seiner gesamten Ausdehnung, der dem erschlossenen
Grundstück entspricht. Ausgenommen sind lediglich – wie bisher – die
Bereiche, für die beispielsweise wegen entgegenstehender Festsetzung im
Bebauungsplan keine Erschließungsfunktion durch die Verkehrsanlage
entstehen kann.“
Der Entwurf greift den Vorschlag des StGB NRW auf und die Verteilungsregelung erfasst
nun auch die land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Die Stadt hat anderseits die Möglichkeit, dass bisherige Verteilungsmodell in die neue
Straßenbaubeitragssatzung zu übernehmen und auch zukünftig auf die Beitragspflicht
solcher Flächen zu verzichten.
b) Tiefenbegrenzung Innenbereich (Abs. 2)
Seite 6 von Ratsdrucksache 951
Zwar enthält das Satzungsmuster des StGB NRW eine Tiefenbegrenzung für
Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (unbeplante
Gebiete), die jedoch auf Grundstücke beschränkt ist, die nicht insgesamt dem
Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen sind.
Dazu ist zunächst vorzutragen, dass die Straßenbaubeitragssatzung 1989 eine generelle
Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete besitzt.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist es den Gemeinden erlaubt, in unbeplanten
Gebieten, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orte (§ 34 Abs. 1 BauGB),
eine Tiefenbegrenzung anzuordnen. Insoweit teilt das OVG NRW nicht die
Rechtsprechung
zum
Beitragsrecht
anderer
Bundesländer,
wonach
eine
Tiefenbegrenzung nur auf Grundstücke, die in den Außenbereich übergehen, nicht aber
für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke, anwendbar sein soll.
Aufgrund der ländlichen Siedlungsstruktur in Bad Münstereifel sind vor allem in den
Außenorten (immer noch) in nennenswerter Zahl Grundstücke im Innenbereich
vorzufinden, die deutlich das Tiefenmaß von 40 m überschreiten. Zwar ist die gesamte
Grundstücksfläche planungsrechtlich als Bauland i.S.d. § 34 BauGB zu bewerten, doch
stehen einer baulichen Nutzung der zurück liegenden Flächen regelmäßig Hindernisse
entgegen (Stichworte: Einfügungsgebot, Bauverbot in zweiter Linie). Daher ist absehbar,
dass eine beschränkte Tiefenbegrenzung Beitragshärten verursacht.
Wenn die Beitragsveranlagung in einem solchen Fall eine unbillige Härten verursacht,
kann diese – so öfters die Empfehlung – durch eine Billigkeitsentscheidung gem. §§ 163
oder 227 der AO behoben werden, doch gehen solche Entscheidungen zu Lasten der
Gemeinde, weil der Erlassbetrag nicht auf andere Grundstücke umgelegt werden kann.
Deshalb soll die bisherige Tiefenbegrenzung, anders als in der Mustersatzung, generell
für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB gelten (siehe Anlage 1 Satzungsentwurf § 5 Abs. 2).
c) Tiefenbegrenzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs. 3)
Die Mustersatzung enthält keine Tiefenbegrenzung für unbebaute land- und
forstwirtschaftliche Flächen, weil sich solche Nutzungen im Allgemeinen über das
gesamte Grundstück erstrecken und insoweit trotz ihrer im Vergleich zu
Wohnhausgrundstücken überdurchschnittlich großen Tiefe und Fläche einheitlich genutzt
werden.
In der Diskussion mit dem StGB NRW hat dieser dennoch angeraten, abweichend von
der Mustersatzung eine Tiefenbegrenzung von 80 bis 100 m für diesen Grundstückskreis
zu installieren, weil sich die Erschließungswirkung einer Straße irgendwann, ebenso wie
bei baulich genutzten Grundstücken, verliere. Dieser Vorschlag soll angenommen
werden.
Da die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wegen des höheren Flächenbedarfs
dieser Nutzungsform grundsätzlich ungleich größer als Wohnbaugrundstücke sind, kann
die für den Innenbereich geltende Tiefenbegrenzung von 40 m nicht übernommen
werden.
Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich, etwa einer Hofstelle, bewirkt das
maßgebliche Kriterium der einheitlichen Nutzung, dass sich Umfang und Zuschnitt des
(Wirtschafts-)Grundstückes nicht über die gesamte Grundstückstiefe und –fläche
erstrecken kann. Dadurch wird das beitragspflichtige bebaute Außenbereichsgrundstück
auch ohne ausdrückliche Bestimmung flächenmäßig limitiert.
Seite 7 von Ratsdrucksache 951
d) Vergünstigung Mehrfacherschließung – Eckgrundstücke, durchgehende
Grundstücke (Abs. 4)
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Eckgrundstücksvergünstigungen zu gewähren.
Eine solche Entlastung sieht die Mustersatzung ebenfalls nicht vor. Der Stadt Bad
Münstereifel ist es aber freigestellt, entgegen der Mustersatzung an der Praxis
festzuhalten und auch künftig in ihrer neuen Straßenbaubeitragssatzung eine
differenzierte Eckgrundstücksvergünstigung zulasten der Mittelanlieger aufzunehmen.
Die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke beruht auf der Erwägung,
dass der mit einer Ausbaumaßnahme verbundene Vorteil der Eckgrundstücke im
Vergleich zu den anderen Grundstückseigentümern geringer ist, wenn die an der einen
Seite vorbeiführende Straße bereits eine Ausstattung besitzt, die die zweite angrenzende
Straße gerade erhalten hat. Im Umkehrschluss heißt das jedoch auch, dass keine
Vergünstigung eingeräumt werden darf, wenn beispielsweise nur in einer der beiden
Straßen der Gehweg gebaut wird.
Die Eckgrundstücksvergünstigung ist aus Sicht der Verwaltung ein Instrument zur
Beitragsgerechtigkeit. Sie hat sich in der Vergangenheit bewährt. Aus diesem Grunde soll
die Eckgrundstücksvergünstigung auch in die neue Satzung übernommen werden (siehe
§ 5 Abs. 4 Satzungsentwurf).
Sie wurde allerdings redaktionell überarbeitet und lediglich in einem Punkt inhaltlich
verändert: So soll die Vergünstigung auch für wohnbaulich genutzte Grundstücke in
Kerngebieten gelten.
6.
Nutzungsmaß (§ 6)
Die bisherige Berechnungsmethode für den Maßzuschlag (Vomhundertsatz) und die
Staffelung der Straßenbaubeitragssatzung 1989 sollen beibehalten werden.
7.
Nutzungsart (§ 7)
a) Unbebaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Abs. 1)
Die Mustersatzung ist über § 5 Abs. 1 so konstruiert, dass (nur) land- oder
forstwirtschaftlich nutzbare unbebaute Flächen der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie
über die ausgebaute Straße erschlossen werden. So ist es von den Eigentümern der
bebauten und bebaubaren Grundstücke als ungerecht aufgefasst worden, wenn
beispielsweise bei nur einseitig anbaubaren Straßen die gegenüberliegenden
landwirtschaftlichen Flächen unbelastet blieben, obwohl sie mit landwirtschaftlichen
Fahrzeugen und Geräten über die Straße angefahren werden.
Da die Beiträge gem. § 8 Abs. 6 KAG NRW nach (den unterschiedlichen) Vorteilen zu
bemessen sind und es auf der Hand liegt, dass der Umfang der zu erwartenden
Inanspruchnahme der Straße zwischen bebauten (und bebaubaren) Grundstücken auf
der einen Seite und den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf der anderen
Seite erheblich voneinander abweicht, sollte folgendermaßen verfahren werden:
Die Fläche der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke wird lediglich mit 10
v.H. bzw. 8 v.H. angesetzt. Diese Sätze sind in der Rechtsprechung akzeptiert und z.B.
von Wachtberg übernommen worden. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,
weshalb die Verhältnisse in Bad Münstereifel anders sind.
Seite 8 von Ratsdrucksache 951
b) Artzuschlag Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet (Abs. 2)
Der Artzuschlag muss mindestens 30 Prozentpunkte betragen, darf aber für Kern-,
Gewerbe- und Industriegebiete einheitlich sein. Während die Mustersatzung einen
einheitlichen Zuschlag von 0,5 vorsieht, werden in der Straßenbaubeitragssatzung 1989
(§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Erschließungsbeitragssatzung) Kern- und Gewerbegebiete
mit einem Artzuschlag von 30 Prozentpunkten, Industriegebiete sogar mit 50
Prozentpunkten belegt.
Die Verwaltung vertritt die Meinung, die bestehende Regelung für Kern- und
Gewerbegrundstücke unangetastet zu lassen.
c) Ermäßigung in Sonderfällen (§ 7 Abs. 2 d)
Es ist vorteilhaft, wenn die Ermäßigung in der Satzung normiert ist, weil sonst die in der
besonderen Nutzungsart beruhende Nachteile nur über eine Billigkeitsregelung „repariert“
werden können. Solche Erlassentscheidung würden erneut die Stadt finanziell belasten.
8.
Wirtschaftswege
Wie bereits einleitend dargelegt, ist die Mustersatzung um eine Regelung bereichert worden,
welche die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen gestattet (siehe
Anlage 2 – Mustersatzung § 1 letzter Satz).
Davon haben auf Nachfrage beim StGB NRW nur wenige Gemeinden Gebrauch gemacht,
darunter Kerpen und Wachtberg.
Der unterbreitete Satzungsentwurf greift diese Möglichkeit nicht auf.
Anlagen:
- Satzungsentwurf
- Mustersatzung StGB NRW
- Synopse alte Satzung und neuer Entwurf
7. Beschlussvorschlag:
Zu Punkt der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr. 951
Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 951
vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.