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Beschlussvorlage (Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
36 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.05.2007 - Der Bürgermeister Az: Nr. der Ratsdrucksache: 951 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 28.08.2007 Haupt- und Finanzausschuss 23.10.2007 Rat 30.10.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW __________________________________________________________________________ Berichterstatter: __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein / ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 951 1. Allgemeine Vorbemerkungen Die aktuelle Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bad Münstereifel ist seit 1989 in Kraft und damit nahezu 18 Jahre alt (im folgenden als Straßenbaubeitragssatzung 1989 bezeichnet) An ihr wurde ein einziges Mal, nämlich 1993, eine kleinere Änderung vorgenommen. Zwar hat sich die Straßenbaubeitragssatzung 1989 in der täglichen Arbeit und bei gerichtlichen Kontrollen bewährt, doch ist nun die Zeit gekommen, um sich mit der Anpassung des Ortreches an die fortentwickelte Rechtsprechung und Fachliteratur zu befassen. Der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW hat zusammen mit dem Städtetag diese Strömungen aufgegriffen und ein neues mit dem Innenministerium NRW abgestimmtes Satzungsmuster zum Straßenbaubeitrag veröffentlicht (siehe Anlage 2). Die wichtigste Neuregelung behandelt das Verhältnis zwischen Gemeinde- und Anliegeranteilen. Weitere Empfehlungen berühren die Beitragspflicht für Wirtschaftswege und Außenbereichsgrundstücke. Die Mustersatzung soll bewusst die Grundlage für die neue Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bad Münstereifel bilden und entsprechend dem Vorschlag des StGB NRW auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt werden. Dazu gehört neben der konkreten Siedlung- und Bebauungsstruktur die bisherige Ausgestaltung der Straßenbaubeitragssatzung. Dadurch soll trotz der Umbrüche ein Stück lokaler Rechtskontinuität und –individualität bewahrt werden. Wenn man die neue Mustersatzung liest und in einem zweiten Schritt neben das städtische Ortsrecht legt, treten doch eine Reihe von Fragen unterschiedlicher Natur auf, die die Fassung der neuen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt beeinflussen. Aus diesem Grunde hat die Verwaltung den Kontakt zum StGB NRW gesucht. Mit dem Spitzenverband wurden die Fragen eingehend besprochen und geklärt. Das Ergebnis ist in den Satzungsentwurf der Verwaltung eingeflossen (siehe Anlage 1). Im übrigen sind der bisherige Text und der Entwurf der neuen Straßenbaubeitragssatzung zur besseren Übersicht in Form einer Synopse gegenüber gestellt (siehe Anlage 3). Die bedeutensten inhaltlichen Änderungen sind nachstehend erläutert. Ferner wird auf die an die neue Mustersatzung angehängten Erklärungen des StBG NRW hingewiesen. Während die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinden des Kreises Euskirchen bis heute (noch) unverändert blieben, haben Kommunen in benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten im Regierungsbezirk Köln bereits die Empfehlungen des StGB NRW umgesetzt und neues Ortsrecht geschaffen: Stadt Köln, Stadt Bonn, Stadt Kerpen im Erftkreis, Gemeinden Wachtberg und Windeck im Rhein-Sieg-Kreis, Gemeinde Kreuzau im Kreis Düren. 2. Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche sowie kombinierte Geh- und Radwege (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3) Im Unterschied zur städt. Straßenbaubeitragssatzung 1989 (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 d, 5 und 6) werden im Katalog der beitragsfähigen Aufwendungen die kombinierten Rad- und Gehwege, die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße oder in einen verkehrsberuhigten Bereich gem. § 42 Abs. 4 a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht mehr aufgeführt. Folglich fehlen diese Anlagen auch in der Tabelle zu § 4 Abs. 3 der Mustersatzung über die anrechenbaren Ausbaubreiten. Nach Auskunft des StBG NRW sind die Aufwendungen für die Umwandlung in Fußgängergeschäftsstraßen oder einen verkehrsberuhigten Bereich auch ohne ausdrückliche satzungsrechtliche Regelung der Beitragspflicht unterworfen. Da es für die Gestaltung gerade von Fußgängergeschäftsstraßen vielfältige Möglichkeiten gibt und auch in der Praxis die Ansprüche an die Bauweise und Bauausdehnung solcher Anlagen zwischen Seite 3 von Ratsdrucksache 951 den Gemeinden erhebliche Unterschiede zeigen, hat der StGB NRW von einer allgemeinen Empfehlung an seine Mitglieder abgesehen und rät, dafür auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 Einzelsatzungen zu erlassen. Andererseits ist es der Stadt Bad Münstereifel unbenommen, die bisherigen Bestimmungen zu diesen drei besonderen Baumaßmaßnahmen unverändert in das neue Ortsrecht zu überführen. Dafür spricht sich die Verwaltung aus praktischen Erwägungen aus: So kann der Bürger die Beitragspflicht solcher Umbaumaßnahmen dem Satzungstext unmittelbar und ohne Rückgriff auf Gesetzesmaterialien und gerichtliche Auslegungen entnehmen, was der Verwaltung wiederum die Argumentation erleichtert. Außerdem müssen keine Einzelsatzungen erlassen werden. Sollten die Baumaßnahmen hinsichtlich der anrechenbaren Breiten und Anliegeranteile nicht in das Raster des § 4 Abs. 1 passen, erlaubt es die Vorschrift des § 4 Abs. 9 ohnehin, abweichende und situationsangepasste Bestimmungen über Einzelsatzungen zu schaffen. 3. Straßenentwässerungsanteil a) Satzungsrechtliche Verankerung In § 2 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung 1989 sind anders als in der Mustersatzung konkrete Kostenquoten der Straßenentwässerung für Kanäle festgelegt, die neben der Grundstücks- eben auch der Straßenentwässerung dienen (z.B. Mischwasserkanal mit 27 %, Regenwasserkanal mit 50 %). Der konkrete Straßenentwässerungsanteil muss nach Bestätigung des StGB NRW in die Straßenbaubeitragssatzung nicht aufgenommen werden. b) Straßenentwässerungsanteil Nach der jüngeren Rechtssprechung des OVG NRW darf der Straßenentwässerungsanteil für Mischwasserkanäle in der Kalkulation des Beitragssatzes des Kanalanschlussbeitrages nicht mehr nach der sogenannten 3Kanal-Theorie, sondern muss nach der sogenannten 2-Kanal-Theorie ermittelt werden: Ein Kanal für Schmutz- und Regenwasser der Anliegergrundstücke, ein (separater) Kanal für das Regenwasser der Straße. Dadurch wird der finanzielle Anteil der Straßenentwässerung erhöht, wie die schon zur Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages eingeholten Berechnungen zeigen: 3 Kanal-Theorie 27 %, 2Kanal-Theorie 35 %. Warum diese Ermittlungsmethode nicht unumstritten ist, zeigt der Vergleich mit dem Trennsystem: Beim Trennsystem sind häufig die Kosten für den Schmutz- und Regenwasserkanal annähernd gleich. Vom Regenwasserkanal dürfen - so das OVG NRW - 50 % der Straßenentwässerung zugeordnet werden. Im Ergebnis beträgt also bei diesem Kanalsystem der Straßenentwässerungsanteil 25 % (Regenwasserkanal halbe Baukosten x 50 %). In diesem Kontext darf aber folgender Effekt nicht übersehen werden: Die Kanalisierung der einzelnen Straße im Trennsystem ist gegenüber dem Mischsystem mit einem spürbaren Mehraufwand verbunden: zwei Rohre, breiterer Graben usw.. Der höhere Straßenentwässerungsanteil für Mischwasserkanäle bewirkt, dass sich durch abweichende Baukosten nicht etwa die Schere beim beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtung Straßenentwässerung ebenfalls öffnet sondern sogar wieder mindestens teilweise schließt. Im Ergebnis führt also die Wahl des Kanalsystem zu einer bedingten Begünstigung oder Benachteiligung der Anlieger. Seite 4 von Ratsdrucksache 951 Die Rechtsprechung des OVG NRW hat sich zwischenzeitlich in der Frage des Straßenentwässerungsanteils für Mischwasserkanäle verfestigt. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass sich die Rechtsprechung in dieser Frage zukünftig bewegt. Da der Straßenbaubeitrag mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW die gleiche Rechtsgrundlage wie der Kanalanschlussbeitrag besitzt, strahlt die Rechtssprechung des Obergerichtes auf den Straßenbaubeitrag zurück, zumal es auch sachlich schlüssig ist, die ermittelte Quote für Straßenbaumaßnahmen zu übernehmen. Im übrigen würde sich eine Finanzierungslücke öffnen, wenn der Straßenentwässerungsanteil aus der Beitragskalkulation nicht auf die Abrechnung der Straßenbaubeiträge angewandt wird. 4. Anliegeranteile (§ 4 Abs. 3) Das zukünftige Verhältnis zwischen Gemeinde- und Anliegeranteilen ist aus mehreren Gründen das Herzstück der neuen Straßenbaubeitragssatzung. Dieses ist auch unschwer aus den allgemeinen Vorbemerkungen des StGB NRW zur Mustersatzung abzulesen. Dazu einige prägnante Aussagen: „Eine wesentliche Änderung der Mustersatzung besteht darin, dass bezüglich der Anteilssätze Spannbreiten aufgezeigt werden, die eine durch den Ortsgesetzgeber zu konkretisierende Annäherung an die jeweils vermittelten Vorteile als Ausfluss der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit und der kommunalen Haushaltsgrundsätze darstellen. .... Im Vergleich der Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in NordrheinWestfalen Vorteilssätze vorgesehen, die eher als Mindestsätze zu verstehen waren, von den Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden. ... Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. ... Dabei gilt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben.“ In der Mustersatzung werden also keine bestimmten Anliegeranteile mehr empfohlen sondern eine Spannbreite aufgezeigt, aus denen die Gemeinden die Anliegeranteile orientiert am Straßentyp und der Teileinrichtung wählen sollen. Der Vergleich der in der Straßenbaubeitragssatzung 1989 festgelegten Anliegeranteile mit den Vorschlägen des StGB zeigt, dass die bisherigen städt. Anliegeranteil (lediglich) durchgängig an der unteren Grenze der aufgezeigten Spannbreite angesiedelt sind. Trotz der Beitragspflicht hat die Stadt bei Ausbaumaßnahmen nach § 8 KAG NRW als Anteil der Allgemeinheit beträchtliche Kosten zu übernehmen, die im günstigsten Falle bei den Standardeinrichtungen, wie der Fahrbahn, 50 % nicht überschreiten. Bei den Fahrbahnen für Haupterschließungsstraßen trägt die Stadt mit 70 % schon den überwiegenden Anteil der Baukosten. Dagegen brauchen die Kommunen im Erschließungsbeitragsrecht gem. §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) grundsätzlich nur 10 % des Aufwands zu tragen. Daher kann nicht erstaunen, dass es die angespannte Finanzlage der Stadt schwer macht, den Gemeindeanteil aufzubringen. Infolge der knappen Finanzmittel wird daher auch die Verbesserung unzulänglich ausgestatteter Straßen und die Erneuerung abgenutzer Straßen zunehmend schwieriger. Vor diesem Hintergrund ist es wirtschaftlich geboten, die Anliegeranteile angemessen zu erhöhen. Seite 5 von Ratsdrucksache 951 In diesem Zusammenhang ist ein Blick über die Stadt- und Kreisgrenzen hinweg interessant. Neben den Großstädten Köln und Bonn haben schon verschiedene kleinere Kommunen, wie Kerpen, Wachtberg, Kreuzau und Windeck die Anliegeranteile erhöht. Während Kerpen und Kreuzau die Anliegeranteile der Teileinrichtung Fahrbahn für Anliegerstraßen auf 70 v.H., für Haupterschließungsstraßen auf 50 v.H. und Hauptverkehrsstraßen auf 30 v.H. anhoben haben, haben Wachtberg und Windeck sogar die Bandbreite ausgeschöpft und 80 v.H., 60 v.H. und 40 v.H. gewählt. Allerdings muss ein adäquates Verhältnis zwischen den jeweiligen Straßenarten erhalten sein. Die Verwaltung schlägt vor, aus den dargelegten Gründen die Anliegeranteile ebenfalls maßvoll zu erhöhen (siehe Anlage 1 – Satzungsentwurf § 4 Abs. 3). 5. Verteilungsmaßstab (§ 5) a) Allgemeines Der Beitragsmaßstab soll anders als in der Vergangenheit abschließend in der Straßenbaubeitragssatzung geregelt werden. Dadurch werden die Querverweise auf einzelne Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung überflüssig. Ferner wird die beitragsrechtliche Berücksichtigung des Maßes und der Art der baulichen Nutzung in separaten Vorschriften niedergelegt. Neben diesen strukturellen Verbesserungen geht die neue Mustersatzung von einem einheitlichen Begriff der Grundstücksflächen aus, um auch land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Außenbereich in die Verteilung der Straßenbaukosten einbeziehen zu können. Wenn Straßen ausgebaut werden, die nur einseitig anbaubar sind, können dadurch die ebenfalls erschlossenen Außenbereichsflächen an den Baukosten finanziell beteiligt werden. Dazu der StGB NRW in seinen Einzelerläuterungen zu § 5: „Eine Differenzierung der Grundstücksflächen, wie sie in den vorherigen Fassungen der Mustersatzung (nach der Nutzbarkeit) vorgenommen wurde, wird insbesondere nach Einbeziehung der landwirtschaftlichen und sonstwie genutzten Flächen nicht mehr vorgenommen. Schon zuvor hatte die Beschränkung auf die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann, kaum praktische Bedeutung und war eher deklaratorisch zu verstehen. ... Demgegenüber ist der Begriff der „Fläche“ ausreichend bestimmt. Die Fläche des Grundstücks im Ausbaubeitragsrecht bezeichnet den Teil der Erdoberfläche in seiner gesamten Ausdehnung, der dem erschlossenen Grundstück entspricht. Ausgenommen sind lediglich – wie bisher – die Bereiche, für die beispielsweise wegen entgegenstehender Festsetzung im Bebauungsplan keine Erschließungsfunktion durch die Verkehrsanlage entstehen kann.“ Der Entwurf greift den Vorschlag des StGB NRW auf und die Verteilungsregelung erfasst nun auch die land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die Stadt hat anderseits die Möglichkeit, dass bisherige Verteilungsmodell in die neue Straßenbaubeitragssatzung zu übernehmen und auch zukünftig auf die Beitragspflicht solcher Flächen zu verzichten. b) Tiefenbegrenzung Innenbereich (Abs. 2) Seite 6 von Ratsdrucksache 951 Zwar enthält das Satzungsmuster des StGB NRW eine Tiefenbegrenzung für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (unbeplante Gebiete), die jedoch auf Grundstücke beschränkt ist, die nicht insgesamt dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen sind. Dazu ist zunächst vorzutragen, dass die Straßenbaubeitragssatzung 1989 eine generelle Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete besitzt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist es den Gemeinden erlaubt, in unbeplanten Gebieten, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orte (§ 34 Abs. 1 BauGB), eine Tiefenbegrenzung anzuordnen. Insoweit teilt das OVG NRW nicht die Rechtsprechung zum Beitragsrecht anderer Bundesländer, wonach eine Tiefenbegrenzung nur auf Grundstücke, die in den Außenbereich übergehen, nicht aber für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke, anwendbar sein soll. Aufgrund der ländlichen Siedlungsstruktur in Bad Münstereifel sind vor allem in den Außenorten (immer noch) in nennenswerter Zahl Grundstücke im Innenbereich vorzufinden, die deutlich das Tiefenmaß von 40 m überschreiten. Zwar ist die gesamte Grundstücksfläche planungsrechtlich als Bauland i.S.d. § 34 BauGB zu bewerten, doch stehen einer baulichen Nutzung der zurück liegenden Flächen regelmäßig Hindernisse entgegen (Stichworte: Einfügungsgebot, Bauverbot in zweiter Linie). Daher ist absehbar, dass eine beschränkte Tiefenbegrenzung Beitragshärten verursacht. Wenn die Beitragsveranlagung in einem solchen Fall eine unbillige Härten verursacht, kann diese – so öfters die Empfehlung – durch eine Billigkeitsentscheidung gem. §§ 163 oder 227 der AO behoben werden, doch gehen solche Entscheidungen zu Lasten der Gemeinde, weil der Erlassbetrag nicht auf andere Grundstücke umgelegt werden kann. Deshalb soll die bisherige Tiefenbegrenzung, anders als in der Mustersatzung, generell für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB gelten (siehe Anlage 1 Satzungsentwurf § 5 Abs. 2). c) Tiefenbegrenzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs. 3) Die Mustersatzung enthält keine Tiefenbegrenzung für unbebaute land- und forstwirtschaftliche Flächen, weil sich solche Nutzungen im Allgemeinen über das gesamte Grundstück erstrecken und insoweit trotz ihrer im Vergleich zu Wohnhausgrundstücken überdurchschnittlich großen Tiefe und Fläche einheitlich genutzt werden. In der Diskussion mit dem StGB NRW hat dieser dennoch angeraten, abweichend von der Mustersatzung eine Tiefenbegrenzung von 80 bis 100 m für diesen Grundstückskreis zu installieren, weil sich die Erschließungswirkung einer Straße irgendwann, ebenso wie bei baulich genutzten Grundstücken, verliere. Dieser Vorschlag soll angenommen werden. Da die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wegen des höheren Flächenbedarfs dieser Nutzungsform grundsätzlich ungleich größer als Wohnbaugrundstücke sind, kann die für den Innenbereich geltende Tiefenbegrenzung von 40 m nicht übernommen werden. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich, etwa einer Hofstelle, bewirkt das maßgebliche Kriterium der einheitlichen Nutzung, dass sich Umfang und Zuschnitt des (Wirtschafts-)Grundstückes nicht über die gesamte Grundstückstiefe und –fläche erstrecken kann. Dadurch wird das beitragspflichtige bebaute Außenbereichsgrundstück auch ohne ausdrückliche Bestimmung flächenmäßig limitiert. Seite 7 von Ratsdrucksache 951 d) Vergünstigung Mehrfacherschließung – Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke (Abs. 4) Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Eckgrundstücksvergünstigungen zu gewähren. Eine solche Entlastung sieht die Mustersatzung ebenfalls nicht vor. Der Stadt Bad Münstereifel ist es aber freigestellt, entgegen der Mustersatzung an der Praxis festzuhalten und auch künftig in ihrer neuen Straßenbaubeitragssatzung eine differenzierte Eckgrundstücksvergünstigung zulasten der Mittelanlieger aufzunehmen. Die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke beruht auf der Erwägung, dass der mit einer Ausbaumaßnahme verbundene Vorteil der Eckgrundstücke im Vergleich zu den anderen Grundstückseigentümern geringer ist, wenn die an der einen Seite vorbeiführende Straße bereits eine Ausstattung besitzt, die die zweite angrenzende Straße gerade erhalten hat. Im Umkehrschluss heißt das jedoch auch, dass keine Vergünstigung eingeräumt werden darf, wenn beispielsweise nur in einer der beiden Straßen der Gehweg gebaut wird. Die Eckgrundstücksvergünstigung ist aus Sicht der Verwaltung ein Instrument zur Beitragsgerechtigkeit. Sie hat sich in der Vergangenheit bewährt. Aus diesem Grunde soll die Eckgrundstücksvergünstigung auch in die neue Satzung übernommen werden (siehe § 5 Abs. 4 Satzungsentwurf). Sie wurde allerdings redaktionell überarbeitet und lediglich in einem Punkt inhaltlich verändert: So soll die Vergünstigung auch für wohnbaulich genutzte Grundstücke in Kerngebieten gelten. 6. Nutzungsmaß (§ 6) Die bisherige Berechnungsmethode für den Maßzuschlag (Vomhundertsatz) und die Staffelung der Straßenbaubeitragssatzung 1989 sollen beibehalten werden. 7. Nutzungsart (§ 7) a) Unbebaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Abs. 1) Die Mustersatzung ist über § 5 Abs. 1 so konstruiert, dass (nur) land- oder forstwirtschaftlich nutzbare unbebaute Flächen der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie über die ausgebaute Straße erschlossen werden. So ist es von den Eigentümern der bebauten und bebaubaren Grundstücke als ungerecht aufgefasst worden, wenn beispielsweise bei nur einseitig anbaubaren Straßen die gegenüberliegenden landwirtschaftlichen Flächen unbelastet blieben, obwohl sie mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten über die Straße angefahren werden. Da die Beiträge gem. § 8 Abs. 6 KAG NRW nach (den unterschiedlichen) Vorteilen zu bemessen sind und es auf der Hand liegt, dass der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der Straße zwischen bebauten (und bebaubaren) Grundstücken auf der einen Seite und den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf der anderen Seite erheblich voneinander abweicht, sollte folgendermaßen verfahren werden: Die Fläche der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke wird lediglich mit 10 v.H. bzw. 8 v.H. angesetzt. Diese Sätze sind in der Rechtsprechung akzeptiert und z.B. von Wachtberg übernommen worden. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Verhältnisse in Bad Münstereifel anders sind. Seite 8 von Ratsdrucksache 951 b) Artzuschlag Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet (Abs. 2) Der Artzuschlag muss mindestens 30 Prozentpunkte betragen, darf aber für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete einheitlich sein. Während die Mustersatzung einen einheitlichen Zuschlag von 0,5 vorsieht, werden in der Straßenbaubeitragssatzung 1989 (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Erschließungsbeitragssatzung) Kern- und Gewerbegebiete mit einem Artzuschlag von 30 Prozentpunkten, Industriegebiete sogar mit 50 Prozentpunkten belegt. Die Verwaltung vertritt die Meinung, die bestehende Regelung für Kern- und Gewerbegrundstücke unangetastet zu lassen. c) Ermäßigung in Sonderfällen (§ 7 Abs. 2 d) Es ist vorteilhaft, wenn die Ermäßigung in der Satzung normiert ist, weil sonst die in der besonderen Nutzungsart beruhende Nachteile nur über eine Billigkeitsregelung „repariert“ werden können. Solche Erlassentscheidung würden erneut die Stadt finanziell belasten. 8. Wirtschaftswege Wie bereits einleitend dargelegt, ist die Mustersatzung um eine Regelung bereichert worden, welche die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen gestattet (siehe Anlage 2 – Mustersatzung § 1 letzter Satz). Davon haben auf Nachfrage beim StGB NRW nur wenige Gemeinden Gebrauch gemacht, darunter Kerpen und Wachtberg. Der unterbreitete Satzungsentwurf greift diese Möglichkeit nicht auf. Anlagen: - Satzungsentwurf - Mustersatzung StGB NRW - Synopse alte Satzung und neuer Entwurf 7. Beschlussvorschlag: Zu Punkt der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr. 951 Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 951 vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.