Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
04.12.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.11.2008
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Ga
Nr. der Ratsdrucksache: 1475
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
04.12.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauvoranfrage für das Grundstück in Bad Münstereifel-Holzem, Gemarkung Effelsberg, Flur
4, Flurstück 40
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1475
1. Sachverhalt:
Es ist eine Bauvoranfrage für das Grundstück Gemarkung Effelsberg, Flur 4, Flurstück 40
eingereicht worden.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und im Sinne des § 35
BauGB dem Außenbereich zuzuordnen. Ein Bebauungsplan besteht nicht.
Die wegemäßige Erschließung im Sinne von § 4 BauONW ist sichergestellt, während sowohl für
die Wasserversorgung als auch für die Abwasserentsorgung verlängerte Hausanschlüsse
notwendig sind.
Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist Wohnbebauung im Außenbereich nicht zulässig. Nach § 35 Abs. 2
BauGB können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses. Die Gebäudefront insgesamt erreicht
eine Länge von 26,50 m. Dies ist grundsätzlich in einer offenen Bauweise, wie in der Umgebung
vorhanden, zulässig.
Konkret handelt es sich bei der vorhandenen umliegenden Bebauung zumeist um freistehende
Einfamilien- sowie Mehrfamilienwohnhäuser, die weniger Massivität aufweisen als das geplante
Bauvorhaben.
Insofern handelt es sich hierbei um einen überdimensionierten Baukörper, der sich aufgrund seiner
langen Gebäudefront sowie seiner Massivität nicht in das nähere Umfeld einfügt und daher aus
städtebaulichen Gründen nicht vertretbar ist.
Folglich kann das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt werden.
Diese Beurteilung der Rechtslage wird vom Kreis Euskirchen ebenfalls vertreten.
2. Rechtliche Würdigung
Es handelt sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben im Sinne der BauONW und des
BauGB.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für die oben genannte Bauvoranfrage wird nicht erteilt.