Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Datum
27.02.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.02.2008
- Der Bürgermeister Az: 51-10-10 Le
Nr. der Zusatzerläuterung: 958 Z-1
__________________________________________________________________________
Zusatzerläuterung für den
Termin
Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales
27.02.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren
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Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den
Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales
am: 24.05.2007
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein /
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
SchulA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 958 Z-1
1.
Sachverhalt
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25.10.2007 das Gesetz zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) - beschlossen.
Der Kreistag hat am 11.12.2007 die neue „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen“ beschlossen. Die sich daraus ab
01.08.2008 ergebenden Beitragssätze sind in Anlage 1 aufgeführt.
Auf der Grundlage der Gesetzesnovelle und der neuen Elternbeiträge wurde von Seiten des
Kreisjugendamtes in der Zeit vom 11.01.2008 bis 25.01.2008 eine flächendeckende
Bedarfsabfrage organisiert und diese von den jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften
durchgeführt. Die Bedarfsabfrage bezog sich auf mögliche Gruppenformen und Öffnungszeiten
und unterschied nach Kindern, die bereits eine Tageseinrichtung besuchen und solchen, die neu
für eine Tageseinrichtung angemeldet und bis zum 01.11.2008 das 3. Lebensjahr vollendet haben
werden. Der Bedarf der Kinder, die das 3. Lebensjahr nach dem 01.11.2008 vollenden, wurde
kreisseitig über eine reine Internetabfrage ermittelt.
Die Verwaltung hat die Ergebnisse der Bedarfsabfrage, soweit sie hier vorliegen,
zusammengefasst und in einer Übersicht als Anlage 2 beigefügt. Auswirkungen der
Bedarfsabfrage
auf
die
örtlichen
Betreuungsangebote
des
Pfarrverbandes,
des
Kinderschutzbundes und der Stadt Bad Münstereifel werden am 25.02.2008 beim Kreisjugendamt
gemeinschaftlich erörtert. Erst danach lassen sich die Auswirkungen für die örtlichen Einrichtungen
abschätzen.
2.
Rechtliche Würdigung
2.1
KiBiz
Wie bereits in der Ursprungsvorlage dargestellt ergeben sich durch die Gesetzesnovelle
insbesondere folgende Neuregelungen:
Î
Die in § 3 der Betriebskostenverordnung zum geltenden GTK verankerten Gruppenformen
werden durch neue Betreuungsstrukturen abgelöst. Die bestehenden Kindergartengruppen
sind folgenden Gruppenformen zuzuordnen:
Gruppenform I mit 20 Kindern im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt,
Gruppenform II mit 10 Kindern bis zu 3 Jahren und
Gruppenform III mit 25 Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt (bisherige
Kindergartengruppe).
Innerhalb der beschriebenen Gruppenformen ist eine Abstufung abhängig von der
Betreuungsdauer (25, 35 oder 45 Wochenstunden) möglich und bedarfsgerecht
vorzusehen. Abhängig von der genehmigten Gruppenform ergeben sich Unterschiede in
der Personalausstattung, der Höhe des Betriebskostenzuschusses (als Pro-KopfPauschale) und der Höhe der Elternbeiträge (s. u.). Betriebskostenzuschüsse werden
verändert, wenn sich Abweichungen von mehr als 10 % von der Planung ergeben. So
können sich abhängig von der festgelegten Gruppenform Kürzungen der
Betriebskostenzuschüsse in Höhe von 4.000,00 – 8.000,00 € je Platz ergeben.
Î
Die Trägeranteile für kommunale Einrichtungen und solche der freien Wohlfahrtsverbände
bleiben unverändert, die Betriebskostenzuschüsse für kirchliche Einrichtungen werden von
bisher 80 % auf künftig 88 % erhöht.
Î
Anerkannte Familienzentren, denen ein landeseinheitliches Gütesiegel zuerkannt ist,
erhalten einen um 12.000,00 € aufgestockten Betriebskostenzuschuss.
Seite 3 von Ratsdrucksache 958 Z-1
Î
Die Sprachförderung wird gesetzlich verankert, verbunden mit einer Pauschale von
340,00 € pro Kind mit anerkanntem Förderbedarf (Stichwort: Sprachstandserhebung).
Î
Es bleibt dabei, dass das Land Beitragsausfälle (im Kreis Euskirchen ca. 6 %) nicht
mitfinanziert. Das sogenannte „Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren“ gehört damit
endgültig der Vergangenheit an.
Î
Was die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren anbelangt, so kann Betreuungsbedarf,
der an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, nach den Vorschriften des
Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) durch Tagespflege oder Unterbringung in
Einrichtungen gedeckt werden. Das neue KiBiz unterstreicht die Gleichwertigkeit beider
Betreuungsformen.
2.2
Elternbeiträge und Bedarfsabfrage
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) ist nach dem SGB VIII
unmittelbar
und
ausschließlich
für
die
Planung
und
Inanspruchnahme
von
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege verantwortlich und gibt die Verfahrensweise vor.
Vor dem Hintergrund zahlreicher Beschwerdeanrufe bei der Verwaltung wird auf diesen Umstand
an dieser Stelle nochmals gesondert hingewiesen.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Diese Frage ist abhängig von Art und Umfang der noch festzulegenden Gruppenformen und der
tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten derzeit noch nicht zu
beantworten.
4.
Organisatorische und personelle Auswirkungen
S. Ziff. 3. In Folge der Planung und Spitzabrechnung von Pro-Kopf-Pauschalen entsteht bei der
Verwaltung definitiv Mehraufwand.
5.
Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6.
Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Erste Vorboten des demographischen Wandels führten bereits zu Gruppenschließungen in
Eschweiler und Eicherscheid. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren
noch verstärkt und weitere Standorte oder Gruppenformen in ihrer Existenz bedroht sind.
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.