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Zusatzerläuterung (Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Datum
27.02.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Zusatzerläuterung (Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren) Zusatzerläuterung (Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren) Zusatzerläuterung (Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.02.2008 - Der Bürgermeister Az: 51-10-10 Le Nr. der Zusatzerläuterung: 958 Z-1 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales 27.02.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren __________________________________________________________________________ Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales am: 24.05.2007 __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein / ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 958 Z-1 1. Sachverhalt Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25.10.2007 das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) - beschlossen. Der Kreistag hat am 11.12.2007 die neue „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen“ beschlossen. Die sich daraus ab 01.08.2008 ergebenden Beitragssätze sind in Anlage 1 aufgeführt. Auf der Grundlage der Gesetzesnovelle und der neuen Elternbeiträge wurde von Seiten des Kreisjugendamtes in der Zeit vom 11.01.2008 bis 25.01.2008 eine flächendeckende Bedarfsabfrage organisiert und diese von den jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften durchgeführt. Die Bedarfsabfrage bezog sich auf mögliche Gruppenformen und Öffnungszeiten und unterschied nach Kindern, die bereits eine Tageseinrichtung besuchen und solchen, die neu für eine Tageseinrichtung angemeldet und bis zum 01.11.2008 das 3. Lebensjahr vollendet haben werden. Der Bedarf der Kinder, die das 3. Lebensjahr nach dem 01.11.2008 vollenden, wurde kreisseitig über eine reine Internetabfrage ermittelt. Die Verwaltung hat die Ergebnisse der Bedarfsabfrage, soweit sie hier vorliegen, zusammengefasst und in einer Übersicht als Anlage 2 beigefügt. Auswirkungen der Bedarfsabfrage auf die örtlichen Betreuungsangebote des Pfarrverbandes, des Kinderschutzbundes und der Stadt Bad Münstereifel werden am 25.02.2008 beim Kreisjugendamt gemeinschaftlich erörtert. Erst danach lassen sich die Auswirkungen für die örtlichen Einrichtungen abschätzen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 KiBiz Wie bereits in der Ursprungsvorlage dargestellt ergeben sich durch die Gesetzesnovelle insbesondere folgende Neuregelungen: Î Die in § 3 der Betriebskostenverordnung zum geltenden GTK verankerten Gruppenformen werden durch neue Betreuungsstrukturen abgelöst. Die bestehenden Kindergartengruppen sind folgenden Gruppenformen zuzuordnen: Gruppenform I mit 20 Kindern im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt, Gruppenform II mit 10 Kindern bis zu 3 Jahren und Gruppenform III mit 25 Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt (bisherige Kindergartengruppe). Innerhalb der beschriebenen Gruppenformen ist eine Abstufung abhängig von der Betreuungsdauer (25, 35 oder 45 Wochenstunden) möglich und bedarfsgerecht vorzusehen. Abhängig von der genehmigten Gruppenform ergeben sich Unterschiede in der Personalausstattung, der Höhe des Betriebskostenzuschusses (als Pro-KopfPauschale) und der Höhe der Elternbeiträge (s. u.). Betriebskostenzuschüsse werden verändert, wenn sich Abweichungen von mehr als 10 % von der Planung ergeben. So können sich abhängig von der festgelegten Gruppenform Kürzungen der Betriebskostenzuschüsse in Höhe von 4.000,00 – 8.000,00 € je Platz ergeben. Î Die Trägeranteile für kommunale Einrichtungen und solche der freien Wohlfahrtsverbände bleiben unverändert, die Betriebskostenzuschüsse für kirchliche Einrichtungen werden von bisher 80 % auf künftig 88 % erhöht. Î Anerkannte Familienzentren, denen ein landeseinheitliches Gütesiegel zuerkannt ist, erhalten einen um 12.000,00 € aufgestockten Betriebskostenzuschuss. Seite 3 von Ratsdrucksache 958 Z-1 Î Die Sprachförderung wird gesetzlich verankert, verbunden mit einer Pauschale von 340,00 € pro Kind mit anerkanntem Förderbedarf (Stichwort: Sprachstandserhebung). Î Es bleibt dabei, dass das Land Beitragsausfälle (im Kreis Euskirchen ca. 6 %) nicht mitfinanziert. Das sogenannte „Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren“ gehört damit endgültig der Vergangenheit an. Î Was die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren anbelangt, so kann Betreuungsbedarf, der an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, nach den Vorschriften des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) durch Tagespflege oder Unterbringung in Einrichtungen gedeckt werden. Das neue KiBiz unterstreicht die Gleichwertigkeit beider Betreuungsformen. 2.2 Elternbeiträge und Bedarfsabfrage Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) ist nach dem SGB VIII unmittelbar und ausschließlich für die Planung und Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege verantwortlich und gibt die Verfahrensweise vor. Vor dem Hintergrund zahlreicher Beschwerdeanrufe bei der Verwaltung wird auf diesen Umstand an dieser Stelle nochmals gesondert hingewiesen. 3. Finanzielle Auswirkungen Diese Frage ist abhängig von Art und Umfang der noch festzulegenden Gruppenformen und der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten derzeit noch nicht zu beantworten. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen S. Ziff. 3. In Folge der Planung und Spitzabrechnung von Pro-Kopf-Pauschalen entsteht bei der Verwaltung definitiv Mehraufwand. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Erste Vorboten des demographischen Wandels führten bereits zu Gruppenschließungen in Eschweiler und Eicherscheid. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren noch verstärkt und weitere Standorte oder Gruppenformen in ihrer Existenz bedroht sind. 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.