Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
17 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 29.01.2008
- Der Bürgermeister Az: 13-33-00
Nr. der Ratsdrucksache: 1214
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
04.03.2008
Rat
11.03.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Feststellung über die Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt Bad Münstereifel bei
der Kommunalwahl 2009
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1214
1. Sachverhalt:
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann der Rat der Stadt Bad Münstereifel
bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden
Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Mit dem Gesetz zur
Regelung der Kommunalwahlperiode 2004 bis 2009 wurde die Wahlperiode der anlässlich der
allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2004 gewählten Vertretungen, Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister sowie Landräte und Landrätinnen bis zum 20. Oktober 2009 verlängert. Demnach
hat ein von der bisher getroffenen Feststellung abweichender Beschluss bis zum 20. Juli 2008 zu
erfolgen.
Im Rahmen der Gemeinderechtsnovelle 2007 wurde auch das Kommunalwahlrecht geändert. Um
dem Wahlgrundsatz der gleichen Wahl stärkere Bedeutung beizumessen, wurden die bisher
zulässigen zahlenmäßigen Abweichungen der Größe der Wahlbezirke auf max. +/- 25 % reduziert.
Aufgrund dessen hat die Verwaltung bereits frühzeitig Vorschläge für die Neueinteilung der
Wahlbezirke erarbeitet und hierbei gleichzeitig geprüft, inwiefern eine weitere Reduzierung der
Wahlbezirke im Rahmen der o. a. Vorschriften möglich ist. Unter Berücksichtigung der
vorgeschriebenen Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (§ 4 Abs. 1 KWahlG) ist jedoch im
gesamten Stadtgebiet kein Bereich vorhanden, der die Einsparung eines Wahlbezirkes ermöglicht,
ohne dass bei den verbleibenden Wahlbezirken die zulässige Größe überschritten würde. Daher
legt die Verwaltung bei ihrer vorbereitenden Arbeit weiter die in der Hauptsatzung getroffene
Festsetzung zugrunde.
2. Rechtliche Würdigung
Die Anzahl der Wahlbezirke der Stadt Bad Münstereifel ergibt sich aus § 3 Abs.2 Satz 2 KWahlG
in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel. Mit Beschluss vom
24.03.1998 zur 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung hat der Rat die Reduzierung der
Vertreter von 38 um 4, davon 2 in Wahlbezirken, auf 34 festgesetzt. Hiernach teilt der
Wahlausschuss das Stadtgebiet in 17 Wahlbezirke ein.
Auszug aus § 3 KWahlG:
„...(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt
a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 15 000, aber nicht über 30 000
= 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;
Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch
Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken,
verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch
Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15
Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird. ...“
Da die Hauptsatzungsregelung die Zahl der zu wählenden Vertreter unbefristet auf unbestimmte
Dauer reduziert, kann - so lange diese Regelung auch bei der bevorstehenden Änderung bzw.
dem Erlass einer neuen Hauptsatzung aufgrund der Gemeinderechtsnovelle ihre Geltung behält auf einen erneuten Beschluss vor jeder Wahlperiode verzichtet werden (Erl. des IM NRW v.13. Mai
2003 – 11/20-12.04.10). Gleichzeitig hat die Verwaltung den Rat rechtzeitig vor Ablauf der
fünfzehnmonatigen Frist hierüber zu informieren. Dieser Verpflichtung kommt die Verwaltung
hiermit nach.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine!
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine!
Seite 3 von Ratsdrucksache 1214
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Aufgrund der o. a. gesetzlichen Vorgaben ist eine weitere Reduzierung der Zahl der zu wählenden
Vertreter nicht realisierbar.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Durch die gesetzlichen Novellierungen werden die Wahlbezirke trotz der Veränderungen der
Einwohnerzahlen in ihrer Größe homogener.
7. Beschlussvorschlag:
Die Anzahl der Wahlbezirke für die Wahl der Vertreter der Stadt Bad Münstereifel soll gem. § 3
Abs.2 Satz 2 KWahlG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel
weiterhin 17 betragen. Ein erneuter Satzungsbeschluss ist daher nicht erforderlich.