Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 17.10.2008
- Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Ga
Nr. der Ratsdrucksache: 1432
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
04.11.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauanträge für das Grundstück Gem. Münstereifel, Flur 1, Flurstück 4929 - Bad
Münstereifel, Ashfordstraße 35
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Berichterstatter: TA Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1432
1. Sachverhalt:
Es sind drei Bauanträge für das Grundstück Flurstück 4929, Flur 1 in der Gemarkung Münstereifell
eingereicht worden.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und im Sinne des § 34
BauGB dem Innenbereich zuzuordnen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Zudem sind die
Maßgaben der Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich II zu beachten.
Die Erschließung im Sinne von § 4 BauONW ist sichergestellt.
Gemäß § 34 BauGB sind Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur
dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt.
Geplant ist die Errichtung von 3 grenzständigen Mehrfamilienwohnhäusern mit jeweils 4
Wohneinheiten und 4 integrierten PKW-Garagenstellplätzen. Die Gebäudefronten insgesamt
erreichen eine Länge von ca. 42 m. Dies ist in einer offenen Bauweise, wie in der Umgebung
vorhanden, zulässig.
Bei der vorhandenen umliegenden Bebauung handelt es sich zumeist um freistehende Einfamiliensowie Mehrfamilienwohnhäuser, wobei einige Gebäude zwei Vollgeschosse aufweisen. Die
beantragten Gebäude sind ebenfalls zweigeschossig, dass Staffelgeschoss ist kein Vollgeschoss.
Nach Ansicht der Verwaltung handelt es sich hierbei um eine Hausgruppe, die in der näheren
Umgebung nicht vorhanden ist. Somit fügen sich die Vorhaben nicht in das nähere Umfeld ein und
sind daher aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar.
Folglich kann das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt werden.
Diese Beurteilung der Rechtslage kann durchaus kritisch betrachtet werden und deckt sich nicht
unbedingt mit der Rechtsauffassung des Kreises Euskirchen.
Eventuell sollte auf die Möglichkeiten der §§ 14, 15 BauGB, d.h. Veränderungssperre sowie
Zurückstellung von Baugesuchen, zurück gegriffen werden.
2. Rechtliche Würdigung
Es handelt sich um baugenehmigungspflichtige Vorhaben im Sinne des BauONW und des BauGB.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für die oben genannten Bauanträge wird nicht erteilt.