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Beschlussvorlage (Änderung zum bestehenden Strom-Konzessions-Vertrag der KEV aufgrund des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
21.10.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Änderung zum bestehenden Strom-Konzessions-Vertrag der KEV aufgrund des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes) Beschlussvorlage (Änderung zum bestehenden Strom-Konzessions-Vertrag der KEV aufgrund des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes) Beschlussvorlage (Änderung zum bestehenden Strom-Konzessions-Vertrag der KEV aufgrund des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.09.2008 - Der Bürgermeister Az: 660/Tr Nr. der Ratsdrucksache: 1420 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 14.10.2008 Rat 21.10.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Änderung zum bestehenden Strom-Konzessions-Vertrag der KEV aufgrund des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Kämmerer Orth __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1420 1. Sachverhalt: Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum 13.07.2005 ist gleichzeitig eine Änderung der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt. Unter anderem wurde der sogenannte Kommunalrabatt neu gestaltet. Zur Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorschriften soll die bisherige Regelung zum Kommunalrabatt des bestehenden Konzessionsvertrages wie folgt lauten: „Neben der Zahlung von Konzessionsabgaben gewährt die KEV Schleiden GmbH mit Wirkung ab dem 01.01.2008 einen Preisnachlass für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt in Höhe von 10 vom Hundert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.“ Mit RD 879 vom 28.02.2007 wurde bereits über die Änderung des Strom-Konzessionsvertrages mit der RWE Rhein-Ruhr AG beraten und beschlossen. Nun zieht die KEV Schleiden GmbH nach. 2. Rechtliche Würdigung Der Rabattanspruch entsteht unabhängig davon, welcher Lieferant die Versorgung der stadteigenen Lieferstellen durchführt und berechnet sich auf der Grundlage der Netznutzungsentgelte. Rabattfähig sind alle Lieferstellen, die dem Eigenverbrauch der Stadt zuzuordnen sind. Die zugehörigen Lieferstellenlisten wurden bereits auf Vollständigkeit geprüft und entsprechend ergänzt. Der alte Gemeinderabatt erlaubte einen Preisnachlass für den nach Tarifpreisen abgerechneten Eigenverbrauch der Kommunen bis zu 10 % vom Rechnungsbetrag für Belieferung und Netzzugang. Auf Grund der Änderungen in § 3 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) ist dieser alte Rabattanspruch zum 31.12.2007 endgültig entfallen. Nunmehr, nach Trennung von Belieferung und Netzbetrieb, erlaubt die KAV dem Netzbetreiber zwar weiterhin einen Preisnachlass für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Kommune bis max. 10 %, allerdings lediglich vom Rechnungsbetrag für den Netzzugang (vgl. Diagramm Anlage 1). Nach der Öffnung des Strommarktes und der so ermöglichten Trennung von Netzbetreiber und Stromlieferant darf die KEV Schleiden GmbH künftig lediglich noch den Netzanteil rabattieren, um sich einen Wettbewerbsvorteil bei der Kommune zu verschaffen. Während der Prozentsatz unverändert 10 % beträgt, hat sich der Grundbetrag jedoch in etwa halbiert, so dass, trotz Gewährung des höchstmöglichen Nachlasses, die Gutschrift künftig nur rund halb so hoch ausfallen wird. 3. Finanzielle Auswirkungen In der Summe betrug die Rabattierung in den Vorjahren bei 11 Lieferstellen mit einem Jahresenergieverbrauch von ca. 80.000 kWh rund 2.000,00 €. Zukünftig beträgt der Kommunalrabatt lediglich noch rund 900,00 €. Ohne die vorgeschlagene Vertragsanpassung würde auch diese Vergünstigung entfallen. Zur Umsetzung des Preisnachlasses auf Netzzugangsentgelte für alle in Niederspannung angeschlossenen Eigenbedarfslieferstellen der Stadt ist die entsprechende Änderung zum Konzessionsvertrag zu vereinbaren. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine Seite 3 von Ratsdrucksache 1420 7. Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Annahme des gesetzlich höchstmöglichen Preisnachlasses auf Netzzugangsentgelte für alle in Niederspannung angeschlossenen Eigenbedarfslieferstellen und ermächtigt die Verwaltung zum Absschluss einer entsprechenden Änderung zum bestehenden Strom-Konzessionsvertrag mit der KEV Schleiden GmbH.