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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1437)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1437 Seite 1 von 3 13. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. X des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel (Abfallentsorgungssatzung) vom 16.11.1992 in zurzeit geltender Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: §1 § 1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Es werden ein einheitlicher Grundpreis und daneben behälterbezogene Entsorgungsgebühren erhoben.“ §2 § 2 erhält die Überschrift „Einheitlicher Grundpreis“; zudem erhalten die Absätze 1, 3 und 4 folgende neue Fassung: „(1) Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern angeschlossene Benutzungseinheit wird ein einheitlicher Grundpreis in Höhe von 72,66 € jährlich erhoben. (3) Für jedes, auch im Rahmen von Tonnengemeinschaften, an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück wird der einheitliche Grundpreis für mindestens eine Benutzungseinheit erhoben. (4) Der einheitliche Grundpreis ist auch dann für jede auf dem angeschlossenen Grundstück vorhandene Benutzungseinheit zu entrichten, wenn für mehrere Benutzungseinheiten Abfallbehälter zur gemeinschaftlichen Benutzung vorgehalten werden.“ §3 § 3 erhält folgende neue Fassung: „Für jede Benutzungseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung, die vom Anschluss- und Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle befreit ist (§ 9 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung) wird ein Gebührennachlass in Höhe von 41,42 € gewährt.“ §4 § 4 - Entsorgungsgebühr - erhält folgende neue Fassung: „(1) Für die in § 11 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel bezeichneten Abfallbehälter beträgt die Jahresgebühr eines Kaufgefäßes Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1437 a) b) c) d) d) e) Seite 2 von 3 für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von 60 Ltr. 80 Ltr. 120 Ltr. 240 Ltr. 660 Ltr. 1.100 Ltr. 106,94 Euro 142,58 Euro 213,88 Euro 427,75 Euro 2.352,62 Euro 3.921,04 Euro Bei Miete des Gefäßes erhöhen sich die vorstehend aufgeführten Jahresgebühren a) b) c) d) d) e) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von 60 Ltr. 80 Ltr. 120 Ltr. 240 Ltr. 660 Ltr. 1.100 Ltr. um um um um um um 4,10 Euro 4,10 Euro 4,92 Euro 5,54 Euro 40,98 Euro 51,23 Euro (2) Mit dem einheitlichen Grundpreis von 72,66 € ist die Bereitstellung und Leerung einer Biotonne mit wahlweise 80 oder 120 Ltr. Behältervolumen abgegolten. Wird anstelle des gebührenfreien Behälters eine 240 Ltr. Biotonne vorgehalten, so beträgt die hierfür zu entrichtende Zusatzgebühr 42,20 €/jährlich. Werden über die Regelung des Satzes 1 hinaus zusätzliche Behälter für die Biomüllabfuhr vorgehalten, so beträgt die Jahresgebühr a) für eine Biotonne mit einem Inhalt von b) für eine Biotonne mit einem Inhalt von c) für eine Biotonne mit einem Inhalt von 80 Ltr. 120 Ltr. 240 Ltr. 28,14 Euro 42,20 Euro 84,41 Euro (3) Bei Benutzung eines Abfall-Containers gemäß § 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel beträgt die Entsorgungsgebühr für jeden angelieferten und abgefahrenen Container 138,38 Euro zuzüglich der für die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung tatsächlich anfallenden Gebühren. Überschreitet die Aufstellung des Abfall-Containers - vom Tag der Anlieferung ab gerechnet - den Zeitraum von einer Woche, so wird eine Zusatzgebühr erhoben. Die Zusatzgebühr beträgt für jede weitere Woche der Aufstellung 15,43 Euro. Bei der Berechnung der Frist wird der Abfuhrtag nicht mitgerechnet.“ §5 § 5 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 sind - über die in Absatz 1 Genannten hinaus gebührenpflichtig der Abfallbesitzer und soweit es sich um die Entsorgung von Abfällen handelt, die verbotswidrig auf der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken abgelagert wurden, der Verursacher der Ablagerung.“ §6 § 6 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf die Anmeldung des Abfallbehälters folgenden Monats; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Abfallbehälter abgemeldet wird. Zur ordnungsgemäßen Abmeldung ist die entwertete Gebührenkontrollmarke vorzulegen, es sei denn, der Behälter wird durch das Entsorgungsunternehmen eingezogen. In den Fällen des § 4 Abs. 3 beginnt die Gebührenpflicht mit dem Tag der Anlieferung des Containers.“ Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1437 Seite 3 von 3 §7 § 7 Absätze 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung: „(2) Die Gebühren nach §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 werden zu einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Auf Antrag ist die Fälligkeit der Gebühr für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 01.07. festzusetzen. (3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 wird die Gebühr jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.“ §8 Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.