Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1437
Seite 1 von 3
13. Satzung
vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung
vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. X des Gesetzes
vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Bad Münstereifel (Abfallentsorgungssatzung) vom 16.11.1992 in zurzeit geltender
Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 13.
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen:
§1
§ 1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Es werden ein einheitlicher Grundpreis und daneben behälterbezogene
Entsorgungsgebühren erhoben.“
§2
§ 2 erhält die Überschrift „Einheitlicher Grundpreis“; zudem erhalten die Absätze 1, 3 und 4
folgende neue Fassung:
„(1) Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern angeschlossene
Benutzungseinheit wird ein einheitlicher Grundpreis in Höhe von 72,66 € jährlich
erhoben.
(3) Für jedes, auch im Rahmen von Tonnengemeinschaften, an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück wird der einheitliche Grundpreis für
mindestens eine Benutzungseinheit erhoben.
(4) Der einheitliche Grundpreis ist auch dann für jede auf dem angeschlossenen Grundstück
vorhandene Benutzungseinheit zu entrichten, wenn für mehrere Benutzungseinheiten
Abfallbehälter zur gemeinschaftlichen Benutzung vorgehalten werden.“
§3
§ 3 erhält folgende neue Fassung:
„Für jede Benutzungseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung, die vom Anschluss- und
Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle befreit ist (§ 9 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung)
wird ein Gebührennachlass in Höhe von 41,42 € gewährt.“
§4
§ 4 - Entsorgungsgebühr - erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die in § 11 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
bezeichneten Abfallbehälter beträgt die Jahresgebühr eines Kaufgefäßes
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1437
a)
b)
c)
d)
d)
e)
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für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
60 Ltr.
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
660 Ltr.
1.100 Ltr.
106,94 Euro
142,58 Euro
213,88 Euro
427,75 Euro
2.352,62 Euro
3.921,04 Euro
Bei Miete des Gefäßes erhöhen sich die vorstehend aufgeführten Jahresgebühren
a)
b)
c)
d)
d)
e)
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
60 Ltr.
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
660 Ltr.
1.100 Ltr.
um
um
um
um
um
um
4,10 Euro
4,10 Euro
4,92 Euro
5,54 Euro
40,98 Euro
51,23 Euro
(2) Mit dem einheitlichen Grundpreis von 72,66 € ist die Bereitstellung und Leerung
einer Biotonne mit wahlweise 80 oder 120 Ltr. Behältervolumen abgegolten. Wird
anstelle des gebührenfreien Behälters eine 240 Ltr. Biotonne vorgehalten, so beträgt
die hierfür zu entrichtende Zusatzgebühr 42,20 €/jährlich.
Werden über die Regelung des Satzes 1 hinaus zusätzliche Behälter für die
Biomüllabfuhr vorgehalten, so beträgt die Jahresgebühr
a) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
b) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
c) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
28,14 Euro
42,20 Euro
84,41 Euro
(3) Bei Benutzung eines Abfall-Containers gemäß § 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Bad Münstereifel beträgt die Entsorgungsgebühr für jeden angelieferten und
abgefahrenen Container 138,38 Euro zuzüglich der für die Entsorgung der Abfälle nach
Maßgabe der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der
jeweils gültigen Fassung tatsächlich anfallenden Gebühren.
Überschreitet die Aufstellung des Abfall-Containers - vom Tag der Anlieferung ab gerechnet
- den Zeitraum von einer Woche, so wird eine Zusatzgebühr erhoben. Die Zusatzgebühr
beträgt für jede weitere Woche der Aufstellung 15,43 Euro. Bei der Berechnung der Frist
wird der Abfuhrtag nicht mitgerechnet.“
§5
§ 5 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 sind - über die in Absatz 1 Genannten hinaus gebührenpflichtig der Abfallbesitzer und soweit es sich um die Entsorgung von Abfällen
handelt, die verbotswidrig auf der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken abgelagert
wurden, der Verursacher der Ablagerung.“
§6
§ 6 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf die
Anmeldung des Abfallbehälters folgenden Monats; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem
der Abfallbehälter abgemeldet wird. Zur ordnungsgemäßen Abmeldung ist die entwertete
Gebührenkontrollmarke vorzulegen, es sei denn, der Behälter wird durch das
Entsorgungsunternehmen eingezogen. In den Fällen des § 4 Abs. 3 beginnt die
Gebührenpflicht mit dem Tag der Anlieferung des Containers.“
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1437
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§7
§ 7 Absätze 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:
„(2) Die Gebühren nach §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 werden zu einem Viertel Ihres Jahresbetrages
am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende
Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Auf Antrag ist die Fälligkeit der Gebühr für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 01.07.
festzusetzen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 wird die Gebühr jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides fällig.“
§8
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.