Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Verzicht auf Dringlichkeitsentscheidungen beim Verkauf von Wohnbaugrundstücken)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
36 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Antrag (Antrag bzgl. Verzicht auf Dringlichkeitsentscheidungen beim Verkauf von Wohnbaugrundstücken) Antrag (Antrag bzgl. Verzicht auf Dringlichkeitsentscheidungen beim Verkauf von Wohnbaugrundstücken)

öffnen download melden Dateigröße: 36 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 238/2011 Az.: Amt: - 1 BeschlAusf.: - 82 / 100 Datum: 01.06.2011 27.06.2011 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Termin Bemerkungen 07.07.2011 vorberatend Hauptausschuss 12.07.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: Antrag bzgl. Verzicht auf Dringlichkeitsentscheidungen beim Verkauf von Wohnbaugrundstücken Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich zunächst keine finanziellen Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft, Betriebszweig Bodenbevorratung. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich ist dem Antrag zuzustimmen. Dies beruht in erster Linie auf allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Überlegungen. In Erftstadt hat sich eine Praxis eingespielt, die aus Anlass dieses Antrages noch einmal genauer überprüft worden ist. Sie steht jedenfalls nicht eindeutig im Einklang mit der Gemeindeordnung. Nach § 60 muss zunächst entschieden werden, ob die Einberufung des Entscheidungsgremiums rechtzeitig möglich ist. Dabei kann in Eilfällen auch die normale Ladungsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 verkürzt werden. Danach ist ein sog. gestuftes Entscheidungsverfahren bei Dringlichkeiten anzuwenden: 1. Stufe: Eilentscheidungsrecht des Hauptausschusses, wenn eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. 2. Stufe: Entscheidungsrecht des Bürgermeisters gemeinsam mit allen Ratsmitgliedern, wenn auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich ist und die Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung der 2. Stufe nur dann einwandfrei zulässig ist, wenn eine Entscheidung der 1. Stufe nicht möglich war. Es gilt also folgende Reihenfolge: 1. Sondersitzung des Rates, ggfs. mit verkürzter Ladungsfrist. 2. Erweiterung der Tagesordnung im Rat. 3. Entscheidung durch den Hauptausschuss. 4. Sondersitzung des Hauptausschusses, ggfs. mit verkürzter Ladungsfrist. 5. Erweiterung der Tagesordnung im Hauptausschuss. 6. Entscheidung durch Bürgermeister und Ratsmitglieder. In der Lehre wird überwiegend davon ausgegangen, dass eine Dringlichkeitsentscheidung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Entscheidung auf der jeweils vorhergehenden Stufe wegen der besonderen Dringlichkeit tatsächlich nicht möglich war. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeordnung das Eilentscheidungsrecht wohl abschließend regelt. Abweichende Regelungen durch örtliches Satzungsrecht dürften danach unzulässig sein. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken, dass die Gemeinde durch Satzung nur Angelegenheiten regeln kann, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen (§ 7 I Satz 1). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass die nächste turnusmäßige Sitzung des Rates erst zu einem späteren Termin vorgesehen ist, keine Eilentscheidung rechtfertigen dürfte. Kann der Rat innerhalb der verbleibenden Zeitspanne unter Einhaltung einer in der Geschäftsordnung für Eilfälle vorgesehenen abgekürzten Ladungsfrist rechtzeitig einberufen werden, so liegen die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung nicht vor. Dringlichkeitsentscheidungen sind danach nur zulässig, wenn zum einen eine Dringlichkeitsentscheidung der ersten Stufe (vorher aufgezeigte Möglichkeiten) nicht mehr rechtzeitig möglich ist, zum anderen es sich um eine Angelegenheit handelt, deren Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. Dringlichkeitsentscheidungen aus politischen Gründen oder zur Vermeidung der Einberufung einer Rats- oder Ausschusssitzung mit verkürzter Einberufungsfrist sind deshalb rechtlich zweifelhaft. Nach dieser grundsätzlichen Überlegung habe ich die Absicht, die bisherige Praxis häufiger Dringlichkeitsentscheidungen in Erftstadt zu überdenken. Ich möchte wieder eine Praxis einführen, die sich stärker an dem geltenden Recht der Gemeindeordnung orientiert. (Dr. Rips) -2-