Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
36 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 238/2011
Az.:
Amt: - 1 BeschlAusf.: - 82 / 100 Datum: 01.06.2011
27.06.2011
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Termin
Bemerkungen
07.07.2011
vorberatend
Hauptausschuss
12.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
Antrag bzgl. Verzicht auf Dringlichkeitsentscheidungen beim Verkauf von
Wohnbaugrundstücken
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich zunächst keine finanziellen Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
Immobilienwirtschaft, Betriebszweig Bodenbevorratung.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich ist dem Antrag zuzustimmen. Dies beruht in erster Linie auf allgemeinen
kommunalverfassungsrechtlichen Überlegungen. In Erftstadt hat sich eine Praxis eingespielt, die
aus Anlass dieses Antrages noch einmal genauer überprüft worden ist. Sie steht jedenfalls nicht
eindeutig im Einklang mit der Gemeindeordnung.
Nach § 60 muss zunächst entschieden werden, ob die Einberufung des Entscheidungsgremiums
rechtzeitig möglich ist. Dabei kann in Eilfällen auch die normale Ladungsfrist gem. § 47 Abs. 2
Satz 1 verkürzt werden.
Danach ist ein sog. gestuftes Entscheidungsverfahren bei Dringlichkeiten anzuwenden:
1. Stufe:
Eilentscheidungsrecht des Hauptausschusses, wenn eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig
möglich ist.
2. Stufe:
Entscheidungsrecht des Bürgermeisters gemeinsam mit allen Ratsmitgliedern, wenn auch die
Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich ist und die Entscheidung nicht
aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung der 2. Stufe nur dann einwandfrei zulässig ist,
wenn eine Entscheidung der 1. Stufe nicht möglich war. Es gilt also folgende Reihenfolge:
1. Sondersitzung des Rates, ggfs. mit verkürzter Ladungsfrist.
2. Erweiterung der Tagesordnung im Rat.
3. Entscheidung durch den Hauptausschuss.
4. Sondersitzung des Hauptausschusses, ggfs. mit verkürzter Ladungsfrist.
5. Erweiterung der Tagesordnung im Hauptausschuss.
6. Entscheidung durch Bürgermeister und Ratsmitglieder.
In der Lehre wird überwiegend davon ausgegangen, dass eine Dringlichkeitsentscheidung nur
dann rechtmäßig ist, wenn eine Entscheidung auf der jeweils vorhergehenden Stufe wegen der
besonderen Dringlichkeit tatsächlich nicht möglich war.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeordnung das Eilentscheidungsrecht wohl
abschließend regelt. Abweichende Regelungen durch örtliches Satzungsrecht dürften danach
unzulässig sein. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken, dass die Gemeinde durch Satzung
nur Angelegenheiten regeln kann, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen (§ 7 I Satz 1).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass die nächste turnusmäßige
Sitzung des Rates erst zu einem späteren Termin vorgesehen ist, keine Eilentscheidung
rechtfertigen dürfte. Kann der Rat innerhalb der verbleibenden Zeitspanne unter Einhaltung einer
in der Geschäftsordnung für Eilfälle vorgesehenen abgekürzten Ladungsfrist rechtzeitig
einberufen werden, so liegen die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung nicht vor.
Dringlichkeitsentscheidungen sind danach nur zulässig, wenn zum einen eine
Dringlichkeitsentscheidung der ersten Stufe (vorher aufgezeigte Möglichkeiten) nicht mehr
rechtzeitig möglich ist, zum anderen es sich um eine Angelegenheit handelt, deren Entscheidung
nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen
können.
Dringlichkeitsentscheidungen aus politischen Gründen oder zur Vermeidung der Einberufung einer
Rats- oder Ausschusssitzung mit verkürzter Einberufungsfrist sind deshalb rechtlich zweifelhaft.
Nach dieser grundsätzlichen Überlegung habe ich die Absicht, die bisherige Praxis häufiger
Dringlichkeitsentscheidungen in Erftstadt zu überdenken. Ich möchte wieder eine Praxis einführen,
die sich stärker an dem geltenden Recht der Gemeindeordnung orientiert.
(Dr. Rips)
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