Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 254/2011
Az.: 61. 21-20 / 119A 3. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61, 63 Datum: 08.06.2011
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 119A, Erftstadt-Gymnich, Grisfeld;
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr.
119A, Erftstadt-Gymnich, Grisfeld gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf (Überschreitung
der Baugrenzen für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten) vereinfacht zu ändern
Begründung:
Mit Schreiben vom 24.10.2010 beantragten Herr Walfried Ramspott, Odenwaldstraße 1, 50374
Erftstadt sowie weitere Anwohner über eine dem Schreiben beiliegende Unterschriftenliste die
Änderung des seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 119A, E.-Gymnich, Grisfeld. Sie
beabsichtigen, auf ihren Grundstücken Terrassenüberdachungen zu errichten, welche bisher - als
ortsfeste bauliche Anlage - nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 119A außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig sind, wohingegen dies im unmittelbar
anschließenden Bebauungsplan Nr. 119B zulässig ist. Im Bebauungsplan Nr. 119 A sind bisher
ortsfeste Terrassenanlagen/-überdachungen - als bauliche Anlagen - unzulässig. Aufgrund der
bisherigen baulichen Entwicklung des Baugebietes, insbesondere bezüglich der tatsächlich
bebauten Grundstücksflächen und der daraus resultierenden Versiegelung bestehen jedoch
grundsätzlich keine städtebaulichen Bedenken gegen eine Änderung des Bebauungsplanes. Die
planungsrechtlich erforderliche Vereinfachte Änderung nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
bedingte eine Beteiligung der Öffentlichkeit die in der Zeit vom 23.03.2011 bis 30.03.2011.durch
eine Offenlegung im Rathaus stattfand. Dabei wurden keine Einwendungen gegen die Änderung
des Bebauungsplans vorgebracht. Somit kann die Änderung als Satzung beschlossen werden.
(Dr. Rips)
Anlagen