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Beschlussvorlage (3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 119A, Erftstadt-Gymnich, Grisfeld; Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Beschlussvorlage (3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 119A, Erftstadt-Gymnich, Grisfeld; Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 254/2011 Az.: 61. 21-20 / 119A 3. vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61, 63 Datum: 08.06.2011 Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 06.07.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: Datum Freigabe -100- Bemerkungen 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 119A, Erftstadt-Gymnich, Grisfeld; Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 119A, Erftstadt-Gymnich, Grisfeld gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf (Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten) vereinfacht zu ändern Begründung: Mit Schreiben vom 24.10.2010 beantragten Herr Walfried Ramspott, Odenwaldstraße 1, 50374 Erftstadt sowie weitere Anwohner über eine dem Schreiben beiliegende Unterschriftenliste die Änderung des seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 119A, E.-Gymnich, Grisfeld. Sie beabsichtigen, auf ihren Grundstücken Terrassenüberdachungen zu errichten, welche bisher - als ortsfeste bauliche Anlage - nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 119A außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig sind, wohingegen dies im unmittelbar anschließenden Bebauungsplan Nr. 119B zulässig ist. Im Bebauungsplan Nr. 119 A sind bisher ortsfeste Terrassenanlagen/-überdachungen - als bauliche Anlagen - unzulässig. Aufgrund der bisherigen baulichen Entwicklung des Baugebietes, insbesondere bezüglich der tatsächlich bebauten Grundstücksflächen und der daraus resultierenden Versiegelung bestehen jedoch grundsätzlich keine städtebaulichen Bedenken gegen eine Änderung des Bebauungsplanes. Die planungsrechtlich erforderliche Vereinfachte Änderung nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) bedingte eine Beteiligung der Öffentlichkeit die in der Zeit vom 23.03.2011 bis 30.03.2011.durch eine Offenlegung im Rathaus stattfand. Dabei wurden keine Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplans vorgebracht. Somit kann die Änderung als Satzung beschlossen werden. (Dr. Rips) Anlagen