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Beschlussvorlage (Verkehrsentlastung von E.-Köttingen und E.-Kierdorf; Bezug: V 84/2011)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
79 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Beschlussvorlage (Verkehrsentlastung von E.-Köttingen und E.-Kierdorf;
Bezug: V 84/2011) Beschlussvorlage (Verkehrsentlastung von E.-Köttingen und E.-Kierdorf;
Bezug: V 84/2011) Beschlussvorlage (Verkehrsentlastung von E.-Köttingen und E.-Kierdorf;
Bezug: V 84/2011)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 268/2011 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61,65 Datum: 15.06.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 06.07.2011 vorberatend Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 06.07.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: 21.06.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Verkehrsentlastung von E.-Köttingen und E.-Kierdorf; Bezug: V 84/2011 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Das Land wird gebeten, auf der Grundlage der bisher von der Stadt erarbeitenden Planungsunterlagen ein Linienbestimmungsverfahren (für die Varianten 1 und 2) einzuleiten. 2. Es wird aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse (erhebliche Eingriffe in die Schutzgüter Mensch, Umwelt, Natur und Naherholung) auf die Planung einer Ortsumgehung verzichtet (Null-Variante). 3. Die Stadt schafft in eigener Planungshoheit die Voraussetzung zur Realisierung der Variante 5 (Südanbindung der May-Werke und Kiesgrube Nowotnik) im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens. Begründung: Mit der V84/2001 (Verkehrsuntersuchung für eine Ortsumgehung E.-Köttingen und Kierdorf) sind dem Rat (Sitzung am 29.03.2011) nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung (Sitzung am 15.03.2011) die Ergebnisse der Variantenuntersuchung zur Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrten von Köttingen und Kierdorf zur Beratung vorgelegt worden. Zusätzlich zu den bereits vorgestellten Varianten hat die Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Neuss, zwei weitere Varianten (Variante 8: Realisierung einer Autobahnanbindung an die A1 zwischen Kierdorf und Köttingen und Variante 9: Autobahnparallele Führung einer Ortsumgehung Kierdorf in Kombination mit der Tonstraße) untersucht. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Netzfallbetrachtungen sind in der Anlage dieser Vorlage beigefügt; die Variante 8 zeigt eine Verkehrsentlastung für die Ortsdurchfahrt Kierdorf bei gleichzeitiger Verkehrszunahme in Köttingen, die Variante 9 führt wie bei der Variante 8 zu einer Verkehrsentlastung für Kierdorf, jedoch nur zu einer geringfügigen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Köttingen; die Tonstraße selbst weist dabei Verkehrsbelastungen von bis zu 2.200 Kfz/24h auf. Insofern gilt auch für die Variante 9 die Aussage, die bereits für die Variante 3 getroffen wurde, dass die Öffnung der Tonstraße für den allgemeinen Verkehr nicht zu einer spürbaren Entlastung der Ortsdurchfahrt Köttingen beiträgt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ergebnisse ist festzustellen, das, wie bereits in der V 84/2011 ausgeführt, die Varianten 1 (Osttangente) und 2 (Westtangente) die höchsten Entlastungswirkungen bieten. Sämtliche anderen Varianten sind wegen ihrer geringen Verkehrsentlastung keine gleichwertigen Alternativen, sodass diese bei den weiteren Planungsüberlegungen ausscheiden müssen; aufgrund ihrer minimalen Verkehrsbedeutung ist darüberhinaus nicht zu erwarten, dass diese Trassen in die überörtliche Straßenbedarfsplanung eingestellt werden. Als Alternative zu den Ortsumgehungen ist die Variante 5 (Südanbindung May-Werke) als städtische Planung geeignet, die Schwerlastverkehre für den südlichen Teil der Ortsdurchfahrt von Köttingen und von Liblar (Carl-Schurz-Straße) aufzunehmen, jedoch fällt die Entlastungswirkung vergleichsweise gering aus, wenn der Gesamtverkehr betrachtet wird. Neben den vom Ingenieurbüro Stolz ermittelten Verkehrsentlastung bzw. belastungszahlen sind weitere Kriterien, insbesondere die Belange der betroffenen Menschen, die Belange von Natur, Umwelt, Landschaft und Naherholung, der Wasserwirtschaft/Altlasten sowie der Forstwirtschaft/Wald in die Planungsüberlegungen aufzunehmen. Dabei ist von Bedeutung, dass mit den Trassenführungen der Varianten 1 und 2 - neben den Varianten 3 und 9 (Tonstraße) - die weitaus größten Eingriffe verbunden sind Eine vom Rhein-Erft-Kreis (Untere Landschaftsbehörde/Kreisplanung/Untere Wasser- und Abfallwirtschaftbehörde) und vom Landesbetrieb Wald und Forst (Regionalforstamt RheinSieg-Erft) vorgenommene Erstabschätzung der Varianten bestätigt diese Aussagen: Das Regionalforstamt kommt dabei zu dem Ergebnis, das die Variante 1 (Osttangente) Waldrandflächen (Flächenverlust und weitere Verlärmung der angrenzenden Erholungsräume) beeinträchtigt. Insbesondere sind die schützenswerten Biotope des Concordia-Sees betroffen. Die Variante 2 durchschneidet nördlich der Ortslage Kierdorf jüngere Aufforstungsflächen. Wenn neben der Werkszufahrt der „May-Werke“ auch eine umfassende Ortsumgehung für Köttingen und Kierdorf gebaut werden soll, ist aus Sicht des Regionalforstamtes die Variante 2 (Westtangente) zu wählen. Der Rhein-Erft-Kreis - als Untere Landschaftsbehörde und Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde - kommt zu der Aussage, dass die Varianten 1 und Variante 2 nicht mit den Belangen von Naturschutz, Landschaftpflege und Naherholung (Landschaftsschutzgebiet und Artenschutz) vereinbar sind. Es werden darüberhinaus sehr hohe Beeinträchtigungen von ruhigen Wohnquartieren befürchtet. Aufgrund dieser zu erwartenden schwerwiegenden Eingriffe in die Schutzgüter (Mensch, Umwelt, Natur und Naherholung) kann eine seriöse Gewichtung und gerechte Abwägung alleine auf der Grundlage der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung und der Ersteinschätzung der betroffenen Behörden - von der Stadt Erftstadt nicht durchgeführt werden, ohne dass weitergehende Untersuchungen erforderlich werden; vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass solche Untersuchungen (Umweltverträglichkeitsstudie und Raumempfindlichkeitsanalyse) grundsätzlich vom zuständigen Baulastträger durchgeführt werden. Dazu bedarf es jedoch der Aufnahme in -2- die Landesstraßenbedarfsplanung NRW, wobei anzumerken ist, das die Variante 2 (Westtangente) bereits in der Landesstraßenbedarfsplanung (Stufe 2) aufgenommen ist. In den Bedarfsplänen wird zwischen den Dringlichkeitsstufen 1 und 2 unterschieden. Die Vorhaben der Stufe 1 können planerisch bis zum Planfeststellungsbeschluss vorangebracht werden, die der Stufe 2 lediglich bis zur Linienbestimmung. Das Linienbestimmungsverfahren umfasst dabei neben einer Umweltverträglichkeitsstudie einen Variantenvergleich mit Raumempfindlichkeitsanalyse und die intensive Einbeziehung der Öffentlichkeit und Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange. Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens werden dann alle von dem Bauvorheben betroffenen öffentlichen und privaten Belange nach nochmaliger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung miteinander abgewogen. Mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen stellen sich aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt für die Stadt Erftstadt nunmehr die im Beschlussentwurf aufgeführten Entscheidungsoptionen. (Dr. Rips) Anlage -3-