Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
79 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 268/2011
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61,65 Datum: 15.06.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
vorberatend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
06.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
21.06.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Verkehrsentlastung von E.-Köttingen und E.-Kierdorf;
Bezug: V 84/2011
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Das Land wird gebeten, auf der Grundlage der bisher von der Stadt erarbeitenden
Planungsunterlagen ein Linienbestimmungsverfahren (für die Varianten 1 und 2)
einzuleiten.
2. Es wird aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse (erhebliche Eingriffe in
die Schutzgüter Mensch, Umwelt, Natur und Naherholung) auf die Planung einer
Ortsumgehung verzichtet (Null-Variante).
3. Die Stadt schafft in eigener Planungshoheit die Voraussetzung zur Realisierung der
Variante 5 (Südanbindung der May-Werke und Kiesgrube Nowotnik) im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens.
Begründung:
Mit der V84/2001 (Verkehrsuntersuchung für eine Ortsumgehung E.-Köttingen und
Kierdorf) sind dem Rat (Sitzung am 29.03.2011) nach Vorberatung im Ausschuss für
Stadtentwicklung (Sitzung am 15.03.2011) die Ergebnisse der Variantenuntersuchung zur
Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrten von Köttingen und Kierdorf zur Beratung
vorgelegt worden.
Zusätzlich zu den bereits vorgestellten Varianten hat die Ingenieurgesellschaft Stolz mbH,
Neuss, zwei weitere Varianten (Variante 8: Realisierung einer Autobahnanbindung an die
A1 zwischen Kierdorf und Köttingen und Variante 9: Autobahnparallele Führung einer
Ortsumgehung Kierdorf in Kombination mit der Tonstraße) untersucht. Die Ergebnisse
dieser ergänzenden Netzfallbetrachtungen sind in der Anlage dieser Vorlage beigefügt; die
Variante 8 zeigt eine Verkehrsentlastung für die Ortsdurchfahrt Kierdorf bei gleichzeitiger
Verkehrszunahme in Köttingen, die Variante 9 führt wie bei der Variante 8 zu einer
Verkehrsentlastung für Kierdorf, jedoch nur zu einer geringfügigen Entlastung der
Ortsdurchfahrt von Köttingen; die Tonstraße selbst weist dabei Verkehrsbelastungen von
bis zu 2.200 Kfz/24h auf. Insofern gilt auch für die Variante 9 die Aussage, die bereits für
die Variante 3 getroffen wurde, dass die Öffnung der Tonstraße für den allgemeinen
Verkehr nicht zu einer spürbaren Entlastung der Ortsdurchfahrt Köttingen beiträgt.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ergebnisse ist festzustellen, das, wie bereits in der V
84/2011 ausgeführt, die Varianten 1 (Osttangente) und 2 (Westtangente) die höchsten
Entlastungswirkungen bieten. Sämtliche anderen Varianten sind wegen ihrer geringen
Verkehrsentlastung keine gleichwertigen Alternativen, sodass diese bei den weiteren
Planungsüberlegungen
ausscheiden
müssen;
aufgrund
ihrer
minimalen
Verkehrsbedeutung ist darüberhinaus nicht zu erwarten, dass diese Trassen in die
überörtliche Straßenbedarfsplanung eingestellt werden. Als Alternative zu den
Ortsumgehungen ist die Variante 5 (Südanbindung May-Werke) als städtische Planung
geeignet, die Schwerlastverkehre für den südlichen Teil der Ortsdurchfahrt von Köttingen
und von Liblar (Carl-Schurz-Straße) aufzunehmen, jedoch fällt die Entlastungswirkung
vergleichsweise gering aus, wenn der Gesamtverkehr betrachtet wird.
Neben den vom Ingenieurbüro Stolz ermittelten Verkehrsentlastung bzw. belastungszahlen sind weitere Kriterien, insbesondere die Belange der betroffenen
Menschen, die Belange von Natur, Umwelt, Landschaft und Naherholung, der
Wasserwirtschaft/Altlasten sowie der Forstwirtschaft/Wald in die Planungsüberlegungen
aufzunehmen. Dabei ist von Bedeutung, dass mit den Trassenführungen der Varianten 1
und 2 - neben den Varianten 3 und 9 (Tonstraße) - die weitaus größten Eingriffe verbunden
sind
Eine vom Rhein-Erft-Kreis (Untere Landschaftsbehörde/Kreisplanung/Untere Wasser- und
Abfallwirtschaftbehörde) und vom Landesbetrieb Wald und Forst (Regionalforstamt RheinSieg-Erft) vorgenommene Erstabschätzung der Varianten bestätigt diese Aussagen:
Das Regionalforstamt kommt dabei zu dem Ergebnis, das die Variante 1 (Osttangente)
Waldrandflächen (Flächenverlust und weitere Verlärmung der angrenzenden
Erholungsräume) beeinträchtigt. Insbesondere sind die schützenswerten Biotope des
Concordia-Sees betroffen. Die Variante 2 durchschneidet nördlich der Ortslage Kierdorf
jüngere Aufforstungsflächen. Wenn neben der Werkszufahrt der „May-Werke“ auch eine
umfassende Ortsumgehung für Köttingen und Kierdorf gebaut werden soll, ist aus Sicht
des Regionalforstamtes die Variante 2 (Westtangente) zu wählen.
Der Rhein-Erft-Kreis - als Untere Landschaftsbehörde und Untere Wasser- und
Abfallwirtschaftsbehörde - kommt zu der Aussage, dass die Varianten 1 und Variante 2
nicht mit den Belangen von Naturschutz, Landschaftpflege und Naherholung
(Landschaftsschutzgebiet und Artenschutz) vereinbar sind. Es werden darüberhinaus sehr
hohe Beeinträchtigungen von ruhigen Wohnquartieren befürchtet.
Aufgrund dieser zu erwartenden schwerwiegenden Eingriffe in die Schutzgüter (Mensch,
Umwelt, Natur und Naherholung) kann eine seriöse Gewichtung und gerechte Abwägung alleine auf der Grundlage der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung und der
Ersteinschätzung der betroffenen Behörden - von der Stadt Erftstadt nicht durchgeführt
werden, ohne dass weitergehende Untersuchungen erforderlich werden; vor diesem
Hintergrund
ist
zu
berücksichtigen,
dass
solche
Untersuchungen
(Umweltverträglichkeitsstudie und Raumempfindlichkeitsanalyse) grundsätzlich vom
zuständigen Baulastträger durchgeführt werden. Dazu bedarf es jedoch der Aufnahme in
-2-
die Landesstraßenbedarfsplanung NRW, wobei anzumerken ist, das die Variante 2
(Westtangente) bereits in der Landesstraßenbedarfsplanung (Stufe 2) aufgenommen ist.
In den Bedarfsplänen wird zwischen den Dringlichkeitsstufen 1 und 2 unterschieden. Die
Vorhaben der Stufe 1 können planerisch bis zum Planfeststellungsbeschluss
vorangebracht werden, die der Stufe 2 lediglich bis zur Linienbestimmung. Das
Linienbestimmungsverfahren umfasst dabei neben einer Umweltverträglichkeitsstudie
einen Variantenvergleich mit Raumempfindlichkeitsanalyse und die intensive Einbeziehung
der Öffentlichkeit und Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange. Im Rahmen des
nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens werden dann alle von dem Bauvorheben
betroffenen öffentlichen und privaten Belange nach nochmaliger Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung
miteinander
abgewogen.
Mit
dem
bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschluss
erhält
die
Straßenbauverwaltungsbehörde
die
Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.
Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen stellen sich aus Sicht der Verwaltung zum
jetzigen Zeitpunkt für die Stadt Erftstadt nunmehr die im Beschlussentwurf aufgeführten
Entscheidungsoptionen.
(Dr. Rips)
Anlage
-3-