Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
67 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 252/2011
Az.: 61. 21-20 / 106 4. vereinf. Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 08.06.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
20.06.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 106, Erftstadt-Liblar, Am kleinen
Renngraben; Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 106,
E. – Liblar, Am kleinen Renngraben, gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf
(Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten)
vereinfacht zu ändern.
Begründung:
Mit Schreiben vom 18.02.2011 beantragten die Eheleute Stenzel, Graf-Wolff-Metternich-Str. 8, die
Änderung des seit 1988 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 106 A, E.-Liblar, Am kleinen
Renngraben. Sie beabsichtigen, auf ihrem Grundstück eine Terrassenüberdachung zu errichten,
welche bisher - als ortsfeste bauliche Anlage - nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig ist.
Aufgrund der baulichen Entwicklung des Baugebietes, insbesondere bezüglich der tatsächlich
bebauten Grundstücksflächen und der daraus resultierenden Versiegelungen bestehen
grundsätzlich keine städtebaulichen Bedenken gegen eine entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes mit dem Ziel, Terrassen und Terrassenüberdachungen als Nebenanlagen
grundsätzlich zuzulassen. Jedoch sollte die Tiefe der Terrassen und Terrassenüberdachungen
entsprechend den Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen - entgegen der beantragten Tiefe
von 4,50m - nicht mehr als 3,00m betragen.
Die planungsrechtlich erforderliche Vereinfachte Änderung nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
bedingte eine Beteiligung der Öffentlichkeit, die in der Zeit vom 24.04.2011 bis 05.05.2011 durch
eine Offenlegung im Rathaus stattfand. Dabei wurden keine Einwendungen gegen die Änderung
des Bebauungsplans vorgebracht. Somit kann die Änderung des Bebauungsplans als Satzung
beschlossen werden.
(Dr. Rips)
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