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Beschlussvorlage (4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 106, Erftstadt-Liblar, Am kleinen Renngraben; Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
67 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Beschlussvorlage (4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 106, Erftstadt-Liblar, Am kleinen Renngraben; Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 106, Erftstadt-Liblar, Am kleinen Renngraben; Satzungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 252/2011 Az.: 61. 21-20 / 106 4. vereinf. Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 08.06.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 06.07.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: 20.06.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 106, Erftstadt-Liblar, Am kleinen Renngraben; Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 106, E. – Liblar, Am kleinen Renngraben, gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf (Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten) vereinfacht zu ändern. Begründung: Mit Schreiben vom 18.02.2011 beantragten die Eheleute Stenzel, Graf-Wolff-Metternich-Str. 8, die Änderung des seit 1988 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 106 A, E.-Liblar, Am kleinen Renngraben. Sie beabsichtigen, auf ihrem Grundstück eine Terrassenüberdachung zu errichten, welche bisher - als ortsfeste bauliche Anlage - nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig ist. Aufgrund der baulichen Entwicklung des Baugebietes, insbesondere bezüglich der tatsächlich bebauten Grundstücksflächen und der daraus resultierenden Versiegelungen bestehen grundsätzlich keine städtebaulichen Bedenken gegen eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, Terrassen und Terrassenüberdachungen als Nebenanlagen grundsätzlich zuzulassen. Jedoch sollte die Tiefe der Terrassen und Terrassenüberdachungen entsprechend den Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen - entgegen der beantragten Tiefe von 4,50m - nicht mehr als 3,00m betragen. Die planungsrechtlich erforderliche Vereinfachte Änderung nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) bedingte eine Beteiligung der Öffentlichkeit, die in der Zeit vom 24.04.2011 bis 05.05.2011 durch eine Offenlegung im Rathaus stattfand. Dabei wurden keine Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplans vorgebracht. Somit kann die Änderung des Bebauungsplans als Satzung beschlossen werden. (Dr. Rips) -2-