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Anfrage (Baumfrevel am Ziegelacker)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
649 kB
Erstellt
26.07.11, 06:24
Aktualisiert
26.07.11, 06:24
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Stadtverwaltung' Postfach 2565 . 50359 Erftstadt Stadtverwaltung' Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt Frau Stadtverordnete Carla Neiße-Hommelsheim Siegfried-von-Westerburg-Str. Der Bürgermeister . \f\\e({\e\". Se u"s \(f\ e.s"c"." ",,,,,,, ..~ ~d\.d. 13 50374 Erftstadt ",,4vi,4+/,',4 "/I"", >+MÜytOrJ", ic« Ansprechpartnerfln Telefon-Durchwahl (Zimmer-Nr.) Herr Müller 22 35/409-201 Dienststelle Telefax 02235/409-505 Hauptamt Holzdamm 10 • o Mein Zeichen Ihr Zeichen 10.301225/1/00 Datum 03.09.2001 Ihre Anfrage F 7/1455 Sehr geehrte Frau Neiße-Hommelsheim, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: • Zu 1_ und 3.: Am 12.04.2000 wurde gegen den Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Liblar, Flur 9, Flurstück 670, Am Ziegelacker 11, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, dass er Teile des Grundstücks habe verkaufen wollen. Aufgrund eines - nicht beurkundeten - Vorvertrages habe er sich nicht mehr als Eigentümer betrachtet und den Erwerber frei und eigenverantwortlich walten lassen. Am 28.09. wurde gegen den Eigentümer ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000,00 DM erlassen, die am 26.10.2000 gezahlt wurden. Ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Bauunternehmer B. (vermeintlicher Erwerber) wurde am 22.05.2000 eingeleitet. Da eine Einlassung nicht erfolgte, wurde am 20.07. ebenfalls ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000,00 DM erlassen. Die Zustellung erfolgte durch Niederlegung zur Post in der Stadt Löbau. Eine Zahlung erfolgte nicht. Seit dem 01.12.2000 wurden im Wege der Amtshilfe durch die Stadt Löbau mehrere Vollstreckungsversuche unternommen, die noch andauern. Zur Höhe des Bußgeldes ist zunächst die planungsrechtliche Situation zu berücksichtigen: Das betreffende Grundstück liegt überwiegend im rechtskräftigen Bebauungsplan 14 M. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück eine Baufläche am Ziegelacker und eine Baufläche in zweiter Reihe, erschlossen über eine Privatzuwegung an der rechten Grundstücksseite, fest. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus allgemein festgesetzt, dass über den zeichnerisch festgesetzten Baumbestand an Einzelbäumen hinaus vorhandener Baumbestand ab 30 cm Stammdurchmesser dauernd zu erhalten ist. Von dieser Festsetzung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine entsprechende Ersatzpflanzung vorgenommen wird. Besuc:h!iz&4en:-montllgs· dOMarltßgs freitags außerdem Bcuordl'lU'lgsaml von 08.00-12.00 Uhr von 14,00-16,00 Uhr montags von08,QO..12,OO Uhr und 14.00-16.00 donnontags e-mail: &:iifgonnol$u.\!.@ertlSUldl.de Uhr von08 00-12.00 Uhr von 14,00-17.00 Uhf Busvetbinauogon- Ordnung. u. Sctialaml Do. von 14,00-18.00 Uhr Konten dor SlDdtkano; Linien 920, 979, 990 Soz;olDml miltwodls gana6gig und dOMerslagl YOmlrUags geschlossen Rcntcnabtoilung mittwochs nach Veroinbarung Kfeisspart<.asso KO....0191000100 (BlZ 370 502 99) RailfeisenbBnk ErftS1QdleG 1000001011 (BLZ 370694721 Postgiroamt KOn 38461.504 (BlZ 370 100 SO) Rathaus llblat Haltostollo Liblaf EKZ Haus Gansor HOltostollo Lo. Mal1\t P;\Sz\sZ3\K\OOIX)11.22B -2 Es ist also keineswegs so, dass sich der Grundstückseigentümer durch das Abholzen der Bäume planungsrechtlich wertvolles Bauland gesichert hat. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Bußgeldes bei Verstößen gegen die Baumschutzsatzung. So hat das Amtsgericht Wuppertal - bestätigt durch den Bundesgerichtshof - in einem Fall von 37 Verstößen gegen die Baumschutzsatzung den Betroffenen zu einer Geldbuße von insgesamt 9.250,00 DM verurteilt. Eine Umfrage des ehemaligen Ministeriums für Umweltschutz, Raumordnung und Landwirtschaft beim nordrhein-westfälischen Kommunen hat ergeben, dass das höchste bislang verhängte Bußgeld für Verstöße gegen die Baumschutzsatzung im Bereich der Städte Bielefeld und Dortmund verhängt wurde; es belief sich jeweils auf 4000,00 DM. Im Rahmen der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat mir die Stadt Köln auf Anfrage bestätigt, dass 10 % der Schadenssumme durchaus vertretbar sei. Zu 2.: Der Gesamtschaden für neun gefällte Stieleichen und zwei amerikanische betrug laut Gutachten vom 16.05.2000 67.547,00 DM. • Roteichen Zu4.: Der Eigenbetrieb Straßen hat den Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 670 gemäß § 9 der Baumschutzsatzung zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 21.721,35 DM aufgefordert, da der rückwärtige Teil des Grundstücks zwischenzeitlich verkauft ist und eine Ersatzpflanzung insoweit nicht mehr in Betracht kommt. Bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung wurde § 7 Abs. 2 und Abs. 4 der Baumschutzsatzung zugrunde gelegt. Mit freundlichen Grüßen , • ~ P;\SZ\SZ3\KIOOOO11.228 r 06/08/2001 20:03 Carla Neisse-Hommelsheim Dr. Felix Becker s. HOMMELSHEIM 02235953043 .-v.-Westernurg-Str. iannenweg 58 ~0374 Erftstadt 13 cf!;;; ~1:!2~~~.~[I J,,:iTuiu1t ~!~PJ ';Z\~3~!~~11 r;J n " AUe 2001 I ~1 Fl///';SS2001 ~ An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Ernst-Dieter Bösche Rathaus 50374 Erftstadt 14 I ~~ ;~~to- -:i~G:'jjtl :~ , per Fax: 409-300 t ! i Baumfrevel am Ziegelacker - A 7/427 Sehr geehrter Herr BQrgermeister, I am 4. Mai 2000 wurde in der Sitzung des Umwelt- und Den~alaU5schusses auf Antrag von Dr. Felix Becker unter TOP 6 das Thema .Baumfr.evel am Ziegelacker" behandelt. Dort wurde widerrechtlich wertvoller Baumbesta~ gefällt. ! Die Verwaltung führte aus, dass hier sowohl gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoßen wurde, als auch eindeutig ein \ferstoß gegen die Vorschriften der Baumschutzsatzung vorliegt. I I ., 01/01 Der Ausschuss war einstimmig der Meinung, dass - nach Ehnittlung der Schadenshöhe - hart durchgegriffen und ein hohes BUßgel1 verhängt werden müsse, um eine abschrecl<ende Wirkung zu erzielen. I Als Vorsitzende des Umwelt- und Denkmalausschusses möchten wir nun gerne wissen: und als Antragsteller : I 1. We8 hat die Verwaltung in dieser Sache unternommen? I 2. Wie hoch hal der Gutachter die SChadenshöhe beWE\rtet? 3. Wie hoch wurde das Bußgeld angesetzt? 4. Gab es weitere Konsequenzen für den EIgentümer? ! Q;OON~:~~~ -r~J M-~CAJ Stadtverwaltung. Stadtverwaltung' Postfach 2565 . 50359 Erftstadt Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt Der Bürgermeister Herrn Stadtverordneten Dr. Felix Becker Tannenweg 58 . \(\\e{\"\e\". 5\e u(\C£J\n' o ee~uc~e"\l>d\.d ..""" .•,w; 50374 Erftstadt Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartnerfon Telefon-Durchwahl Herr MOiler Hauptamt Holzdamm 10 • (Zimmer-Nr.) Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 10.301225/1/00 03.09.2001 022 35/409-201 Ihre Anfrage A 7IA'ISS' Sehr geehrter Herr Dr. Becker, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: • Zu 1. und 3.: Am 12.04.2000 wurde gegen den Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Liblar, Flur 9, Flurstück 670, Am Ziegelacker 11, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, dass er Teile des Grundstücks habe verkaufen wollen. Aufgrund eines - nicht beurkundeten - Vorvertrages habe er sich nicht mehr als Eigentümer betrachtet und den Erwerber frei und eigenverantwortlich walten lassen. Am 28.09. wurde gegen den Eigentümer ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000,00 DM erlassen, die am 26.10.2000 gezahlt wurden. Ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Bauunternehmer B. (vermeintlicher Erwerber) wurde am 22.05.2000 eingeleitet. Da eine Einlassung nicht erfolgte, wurde am 20.07. ebenfalls ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000,00 DM erlassen. Die Zustellung erfolgte durch Niederlegung zur Post in der Stadt Löbau. Eine Zahlung erfolgte nicht. Seit dem 01.12.2000 wurden im Wege der Amtshilfe durch die Stadt Löbau mehrere Vollstreckungsversuche unternommen, die noch andauern. Zur Höhe des Bußgeldes ist zunächst die planungsrechtliche Situation zu berücksichtigen: Das betreffende Grundstück liegt überwiegend im rechtskräftigen Bebauungsplan 14 M. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück eine Baufläche am Ziegelacker und eine Baufläche in zweiter Reihe, erschlossen über eine Privatzuwegung an der rechten Grundstücksseite, fest. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus allgemein festgesetzt, dass über den zeichnerisch festgesetzten Baumbestand an Einzelbäumen hinaus vorhandener Baumbestand ab 30 cm Stammdurchmesser dauernd zu erhalten ist. Von dieser Festsetzung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine entsprechende Ersatzpflanzung vorgenommen wird. Besuchszeiten" montags· freitags donnerstags außerdem Ordnull(J- von 08.00-12.00 Uhr von 14.00-16,00 Uhr u. Sozia!aml Do. von 14,00-18.00 UN Sozialolml m¢twOChS ganztagig DonnerstagsVOfmlUogsgeschlossen Rentenableiklng mittwochs nlleh Voroinbanlng und Biiuordr'lL61gsamt montags von 08 00-12.00 Uhr und 101.00-16.00 UN donnorstags von 08,00-12.00 Uhr von 14.00-17.00 UN Kontlln der Stadtkasse: Kteiss~sse KOIn0191000100 (BlZ 370 S02 99) Ra:tleisenbank Erflstadl eG 1000001011(BlZ 37069472) Postgiroamt Köln 38461·504 (BlZ 310 100 50) &-moil:buergermOtSlor@8ifiltadl,de Busveronaungen: Lnien 920,979,990 Rathaus Llblar HaUoslel1elIblar EKZ Haus Ganser Haltestelle leo Mm1d P:\SZ\SZ3\K1000011.228 -2Es ist also keineswegs so, dass sich der Grundstückseigentümer durch das Abholzen der Bäume planungsrechtlich wertvolles Bauland gesichert hat. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Bußgeldes bei Verstößen gegen die Baumschutzsatzung. So hat das Amtsgericht Wuppertal - bestätigt durch den Bundesgerichtshof - in einem Fall von 37 Verstößen gegen die Baumschutzsatzung den Betroffenen zu einer Geldbuße von insgesamt 9.250,00 DM verurteilt. Eine Umfrage des ehemaligen Ministeriums für Umweltschutz, Raumordnung und Landwirtschaft beim nordrhein-westfälischen Kommunen hat ergeben, dass das höchste bislang verhängte Bußgeld für Verstöße gegen die Baumschutzsatzung im Bereich der Städte Bielefeld und Dortmund verhängt wurde; es belief sich jeweils auf 4.000,00 DM. Im Rahmen der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat mir die Stadt Köln auf Anfrage bestätigt, dass 10 % der Schadenssumme durchaus vertretbar sei. • Zu 2.: Der Gesamtschaden für neun gefällte Stieleichen und zwei amerikanische Roteichen betrug laut Gutachten vom 16.05.2000 67.547,00 DM. Zu 4.: Der Eigenbetrieb Straßen hat den Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 670 gemäß § 9 der Baumschutzsatzung zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 21.721,35 DM aufgefordert, da der rückwärtige Teil des Grundstücks zwischenzeitlich verkauft ist und eine Ersatzpflanzung insoweit nicht mehr in Betracht kommt. Bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung wurde § 7 Abs. 2 und Abs. 4 der Baumschutzsatzung zugrunde gelegt. Mit freundlichen Grüßen • P:\SZ\SZ3\X100001',228