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Kommune
Erftstadt
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26.07.11, 06:24
Aktualisiert
26.07.11, 06:24
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Stadtverwaltung' Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung' Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt
Frau Stadtverordnete
Carla Neiße-Hommelsheim
Siegfried-von-Westerburg-Str.
Der Bürgermeister
.
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13
50374 Erftstadt
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Ansprechpartnerfln
Telefon-Durchwahl (Zimmer-Nr.)
Herr Müller
22 35/409-201
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Hauptamt
Holzdamm 10
•
o
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
10.301225/1/00
Datum
03.09.2001
Ihre Anfrage F 7/1455
Sehr geehrte Frau Neiße-Hommelsheim,
Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:
•
Zu 1_ und 3.:
Am 12.04.2000 wurde gegen den Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Liblar, Flur
9, Flurstück 670, Am Ziegelacker 11, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung hat sich der
Betroffene dahingehend eingelassen, dass er Teile des Grundstücks habe verkaufen
wollen. Aufgrund eines - nicht beurkundeten - Vorvertrages habe er sich nicht mehr als
Eigentümer betrachtet und den Erwerber frei und eigenverantwortlich walten lassen.
Am 28.09. wurde gegen den Eigentümer ein Bußgeldbescheid in Höhe von
3.000,00 DM erlassen, die am 26.10.2000 gezahlt wurden.
Ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen den Bauunternehmer B. (vermeintlicher Erwerber) wurde am 22.05.2000 eingeleitet. Da eine Einlassung nicht erfolgte,
wurde am 20.07. ebenfalls ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000,00 DM erlassen.
Die Zustellung erfolgte durch Niederlegung zur Post in der Stadt Löbau. Eine Zahlung
erfolgte nicht. Seit dem 01.12.2000 wurden im Wege der Amtshilfe durch die Stadt Löbau mehrere Vollstreckungsversuche unternommen, die noch andauern.
Zur Höhe des Bußgeldes ist zunächst die planungsrechtliche Situation zu berücksichtigen: Das betreffende Grundstück liegt überwiegend im rechtskräftigen Bebauungsplan
14 M. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück eine Baufläche am Ziegelacker und
eine Baufläche in zweiter Reihe, erschlossen über eine Privatzuwegung an der rechten
Grundstücksseite, fest. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus allgemein festgesetzt,
dass über den zeichnerisch festgesetzten Baumbestand an Einzelbäumen hinaus vorhandener Baumbestand ab 30 cm Stammdurchmesser dauernd zu erhalten ist. Von
dieser Festsetzung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn
eine entsprechende Ersatzpflanzung vorgenommen wird.
Besuc:h!iz&4en:-montllgs·
dOMarltßgs
freitags
außerdem
Bcuordl'lU'lgsaml
von
08.00-12.00 Uhr
von 14,00-16,00
Uhr
montags
von08,QO..12,OO Uhr und 14.00-16.00
donnontags
e-mail: &:iifgonnol$u.\!.@ertlSUldl.de
Uhr
von08 00-12.00 Uhr von 14,00-17.00 Uhf
Busvetbinauogon-
Ordnung. u. Sctialaml Do. von 14,00-18.00 Uhr
Konten dor SlDdtkano;
Linien 920, 979, 990
Soz;olDml miltwodls gana6gig
und dOMerslagl YOmlrUags geschlossen
Rcntcnabtoilung mittwochs nach Veroinbarung
Kfeisspart<.asso KO....0191000100 (BlZ 370 502 99)
RailfeisenbBnk ErftS1QdleG 1000001011 (BLZ 370694721
Postgiroamt KOn 38461.504 (BlZ 370 100 SO)
Rathaus llblat Haltostollo Liblaf EKZ
Haus Gansor HOltostollo Lo. Mal1\t
P;\Sz\sZ3\K\OOIX)11.22B
-2 Es ist also keineswegs so, dass sich der Grundstückseigentümer durch das Abholzen
der Bäume planungsrechtlich wertvolles Bauland gesichert hat.
Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Bußgeldes bei Verstößen
gegen die Baumschutzsatzung. So hat das Amtsgericht Wuppertal - bestätigt durch
den Bundesgerichtshof - in einem Fall von 37 Verstößen gegen die Baumschutzsatzung den Betroffenen zu einer Geldbuße von insgesamt 9.250,00 DM verurteilt. Eine
Umfrage des ehemaligen Ministeriums für Umweltschutz, Raumordnung und Landwirtschaft beim nordrhein-westfälischen Kommunen hat ergeben, dass das höchste
bislang verhängte Bußgeld für Verstöße gegen die Baumschutzsatzung im Bereich
der Städte Bielefeld und Dortmund verhängt wurde; es belief sich jeweils auf
4000,00 DM.
Im Rahmen der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren
hat mir die Stadt
Köln auf Anfrage bestätigt, dass 10 % der Schadenssumme durchaus vertretbar sei.
Zu 2.:
Der Gesamtschaden für neun gefällte Stieleichen und zwei amerikanische
betrug laut Gutachten vom 16.05.2000 67.547,00 DM.
•
Roteichen
Zu4.:
Der Eigenbetrieb Straßen hat den Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 670 gemäß
§ 9 der Baumschutzsatzung zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 21.721,35 DM
aufgefordert, da der rückwärtige Teil des Grundstücks zwischenzeitlich verkauft ist
und eine Ersatzpflanzung insoweit nicht mehr in Betracht kommt. Bei der Ermittlung
der Höhe der Ausgleichszahlung wurde § 7 Abs. 2 und Abs. 4 der Baumschutzsatzung zugrunde gelegt.
Mit freundlichen Grüßen
,
•
~
P;\SZ\SZ3\KIOOOO11.228
r
06/08/2001
20:03
Carla Neisse-Hommelsheim
Dr. Felix Becker
s.
HOMMELSHEIM
02235953043
.-v.-Westernurg-Str.
iannenweg 58
~0374 Erftstadt
13
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An den Bürgermeister
der Stadt Erftstadt
Ernst-Dieter Bösche
Rathaus
50374 Erftstadt
14
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,
per Fax: 409-300
t
!
i
Baumfrevel am Ziegelacker - A 7/427
Sehr geehrter Herr BQrgermeister,
I
am 4. Mai 2000 wurde in der Sitzung des Umwelt- und Den~alaU5schusses
auf
Antrag von Dr. Felix Becker unter TOP 6 das Thema .Baumfr.evel am Ziegelacker"
behandelt. Dort wurde widerrechtlich wertvoller Baumbesta~
gefällt.
!
Die Verwaltung führte aus, dass hier sowohl gegen die Festsetzungen des
Bebauungsplanes verstoßen wurde, als auch eindeutig ein \ferstoß gegen die
Vorschriften der Baumschutzsatzung vorliegt.
I
I
.,
01/01
Der Ausschuss war einstimmig der Meinung, dass - nach Ehnittlung der
Schadenshöhe - hart durchgegriffen und ein hohes BUßgel1 verhängt werden
müsse, um eine abschrecl<ende Wirkung zu erzielen.
I
Als Vorsitzende des Umwelt- und Denkmalausschusses
möchten wir nun gerne wissen:
und als Antragsteller
:
I
1. We8 hat die Verwaltung in dieser Sache unternommen?
I
2. Wie hoch hal der Gutachter die SChadenshöhe beWE\rtet?
3. Wie hoch wurde das Bußgeld angesetzt?
4. Gab es weitere Konsequenzen für den EIgentümer?
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Q;OON~:~~~
-r~J M-~CAJ
Stadtverwaltung.
Stadtverwaltung'
Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt
Der Bürgermeister
Herrn Stadtverordneten
Dr. Felix Becker
Tannenweg 58
.
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5\e u(\C£J\n'
o
ee~uc~e"\l>d\.d
..""" .•,w;
50374 Erftstadt
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartnerfon
Telefon-Durchwahl
Herr MOiler
Hauptamt
Holzdamm 10
•
(Zimmer-Nr.)
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
10.301225/1/00
03.09.2001
022 35/409-201
Ihre Anfrage A
7IA'ISS'
Sehr geehrter Herr Dr. Becker,
Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:
•
Zu 1. und 3.:
Am 12.04.2000 wurde gegen den Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Liblar, Flur
9, Flurstück 670, Am Ziegelacker 11, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung hat sich der
Betroffene dahingehend eingelassen, dass er Teile des Grundstücks habe verkaufen
wollen. Aufgrund eines - nicht beurkundeten - Vorvertrages habe er sich nicht mehr als
Eigentümer betrachtet und den Erwerber frei und eigenverantwortlich walten lassen.
Am 28.09. wurde gegen den Eigentümer ein Bußgeldbescheid in Höhe von
3.000,00 DM erlassen, die am 26.10.2000 gezahlt wurden.
Ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen den Bauunternehmer B. (vermeintlicher Erwerber) wurde am 22.05.2000 eingeleitet. Da eine Einlassung nicht erfolgte,
wurde am 20.07. ebenfalls ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000,00 DM erlassen.
Die Zustellung erfolgte durch Niederlegung zur Post in der Stadt Löbau. Eine Zahlung
erfolgte nicht. Seit dem 01.12.2000 wurden im Wege der Amtshilfe durch die Stadt Löbau mehrere Vollstreckungsversuche unternommen, die noch andauern.
Zur Höhe des Bußgeldes ist zunächst die planungsrechtliche Situation zu berücksichtigen: Das betreffende Grundstück liegt überwiegend im rechtskräftigen Bebauungsplan
14 M. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück eine Baufläche am Ziegelacker und
eine Baufläche in zweiter Reihe, erschlossen über eine Privatzuwegung an der rechten
Grundstücksseite, fest. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus allgemein festgesetzt,
dass über den zeichnerisch festgesetzten Baumbestand an Einzelbäumen hinaus vorhandener Baumbestand ab 30 cm Stammdurchmesser dauernd zu erhalten ist. Von
dieser Festsetzung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn
eine entsprechende Ersatzpflanzung vorgenommen wird.
Besuchszeiten"
montags· freitags
donnerstags außerdem
Ordnull(J-
von 08.00-12.00 Uhr
von 14.00-16,00 Uhr
u. Sozia!aml Do. von
14,00-18.00
UN
Sozialolml m¢twOChS ganztagig
DonnerstagsVOfmlUogsgeschlossen
Rentenableiklng mittwochs nlleh Voroinbanlng
und
Biiuordr'lL61gsamt
montags von 08 00-12.00 Uhr und 101.00-16.00 UN
donnorstags von 08,00-12.00 Uhr von 14.00-17.00 UN
Kontlln der Stadtkasse:
Kteiss~sse
KOIn0191000100 (BlZ 370 S02 99)
Ra:tleisenbank Erflstadl eG 1000001011(BlZ 37069472)
Postgiroamt Köln 38461·504 (BlZ 310 100 50)
&-moil:buergermOtSlor@8ifiltadl,de
Busveronaungen:
Lnien 920,979,990
Rathaus Llblar HaUoslel1elIblar EKZ
Haus Ganser Haltestelle leo Mm1d
P:\SZ\SZ3\K1000011.228
-2Es ist also keineswegs so, dass sich der Grundstückseigentümer durch das Abholzen
der Bäume planungsrechtlich wertvolles Bauland gesichert hat.
Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Bußgeldes bei Verstößen
gegen die Baumschutzsatzung. So hat das Amtsgericht Wuppertal - bestätigt durch
den Bundesgerichtshof - in einem Fall von 37 Verstößen gegen die Baumschutzsatzung den Betroffenen zu einer Geldbuße von insgesamt 9.250,00 DM verurteilt. Eine
Umfrage des ehemaligen Ministeriums für Umweltschutz, Raumordnung und Landwirtschaft beim nordrhein-westfälischen Kommunen hat ergeben, dass das höchste
bislang verhängte Bußgeld für Verstöße gegen die Baumschutzsatzung im Bereich
der Städte Bielefeld und Dortmund verhängt wurde; es belief sich jeweils auf
4.000,00 DM.
Im Rahmen der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren
hat mir die Stadt
Köln auf Anfrage bestätigt, dass 10 % der Schadenssumme durchaus vertretbar sei.
•
Zu 2.:
Der Gesamtschaden für neun gefällte Stieleichen und zwei amerikanische Roteichen
betrug laut Gutachten vom 16.05.2000 67.547,00 DM.
Zu 4.:
Der Eigenbetrieb Straßen hat den Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 670 gemäß
§ 9 der Baumschutzsatzung zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 21.721,35 DM
aufgefordert, da der rückwärtige Teil des Grundstücks zwischenzeitlich verkauft ist
und eine Ersatzpflanzung insoweit nicht mehr in Betracht kommt. Bei der Ermittlung
der Höhe der Ausgleichszahlung wurde § 7 Abs. 2 und Abs. 4 der Baumschutzsatzung zugrunde gelegt.
Mit freundlichen Grüßen
•
P:\SZ\SZ3\X100001',228