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Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
62 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 02.04.2008 - Der Bürgermeister Az: 13-20-10 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1210 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 15.04.2008 Rat 22.04.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1210 1. Sachverhalt: Die derzeitige Fassung der Hauptsatzung trat 1997 in Kraft. Letzte Änderungen erfolgten im Rahmen der Euro-Anpassungssatzung zum 01.01.2002. Seither haben sich eine Vielzahl von kommunalrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung durch die Umstellung auf das neue kommunale Finanzmanagement (NKF) geändert, die eine Anpassung der Hauptsatzung erforderlich machen. Aber auch die im Oktober 2007 vorgenommene Reform der Gemeindeordnung (GO) mit Änderungen bei den Kompetenzabgrenzungen zwischen Rat und Bürgermeister führten zu der Notwendigkeit des nunmehr vorliegenden Vorschlags zur Satzungsänderung. Bei den Änderungsvorschlägen wurden maßgeblich die Empfehlungen des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes (StGB) unter Beibehaltung der Struktur der derzeitigen Hauptsatzung und die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt. 2. Rechtliche Würdigung Da einige Regelungen der bisherigen Hauptsatzungsfassung nicht mehr mit den Vorschriften der GO und der Gemeindehaushaltsverordnung vereinbar sind, liegt bei den zur ändernden bisherigen Regelungen größtenteils Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit vor, die eine Anwendung nicht mehr zulassen. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine! 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine! 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es ergeben sich konkret folgende Änderungsvorschläge: I. § 3 – Unterrichtung der Einwohner - wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Dem Rat obliegt gemäß § 23 der Gemeindeordnung (GO) NRW eine Pflicht zur Unterrichtung der Einwohner. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel, Aushang in den Depotstellen des Amtsblattes, Informationsveranstaltungen und Einwohnerversammlungen, Hinweis auf der Internetseite der Stadt Bad Münstereifel (www.bad-muenstereifel.de)) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. Begründung: In der Vergangenheit haben der Rat und einige Ausschüsse bereits bei einigen Beschlüssen neben der Weitergabe der Informationen über das Amtsblatt auch um Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt gebeten. Es wird daher vorgeschlagen, dieses Informationsmedium zur Erfüllung der Informationspflicht durch den Rat auch satzungsgemäß in der Hauptsatzung festzuschreiben. II. § 4 – Anregungen und Beschwerden - wird wie folgt geändert: § 4 erhält folgende Fassung: (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden Seite 3 von Ratsdrucksache 1210 müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. Begründung: Der Text entspricht 1 zu 1 der Empfehlung des StGB. Zunächst war eine Anpassung an die Regelungen des § 23 GO erforderlich. Darüber hinaus soll die bisherige strenge Reglementierung in bezug auf Rederecht und Verweisung in Fachausschüsse für die Praxis vereinfacht werden. Sollte eine Beratung in einem Fachausschuss erforderlich sein, so ist es dem Haupt- und Finanzausschuss freigestellt, eine Verweisung mit abschließender Entscheidungsbefugnis in den jeweiligen Fachausschuss vorzunehmen. Ebenso obliegt es jedem Ausschuss, unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung die Tagesordnung per Beschluss auszusetzen und so eine Redemöglichkeit zu schaffen. III. § 5 – Einwohnerantrag - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. IV. § 6 – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. V. § 7 – Gleichstellung von Mann und Frau - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: „Diese soll mit einem Wochenstundenanteil von 50% einer Vollzeitstelle für den Bereich der Gleichstellung tätig sein.“ 2. Abs. 5 wird wie folgt ergänzt: „Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei.“ Begründung: Die bisherige Formulierung war nicht konkret genug, da die Stelle nicht mit einer Vollzeitgleichstellungsbeauftragten besetzt ist. Im übrigen erfolgt eine Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben. In den Handlungsempfehlungen zum § 16, Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) heißt es: "In der fachlichen Weisungsfreiheit liegt eine Durchbrechung der sonst für Angehörige der Verwaltung geltender Regel, den Weisungen der Vorgesetzten unterworfen zu sein. Sie ist der Seite 4 von Ratsdrucksache 1210 Ausgleich für die fehlende Entscheidungskompetenz und besteht im Hinblick auf den in § 17 LGG näher bezeichneten Aufgabenkreis der Gleichstellungsbeauftragten. Soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Beurteilungen, die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sind Beispiele für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an gleichstellungsrelevanten Sachverhalten. Der Gleichstellungsbeauftragten steht aufgrund ihrer fachlichen Weisungsfreiheit die Entscheidung darüber zu, wie sie ihre Aufgabe fachlich-inhaltlich wahrnimmt." Die Erhöhung der Freistellungsstunden von bisher 40% auf nunmehr 50% der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt in Anlehnung an die für behördliche Gleichstellungsbeauftragte im Landesdienst geltende Regelung nach § 16 Abs. 2 lit. a) LGG. Zwar ist diese Regelung nach § 21 LGG nicht unmittelbar auf die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten anwendbar, aus der Funktion der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, die nach § 5 GO allerdings über den Aufgabenbereich einer behördlichen Gleichstellungsbeauftragten im Landesdienst hinaus geht und eine kommunale Pflichtaufgabe darstellt, ist diese Anpassung gerechtfertigt. VI. § 8 – Rat und Ratsmitglieder - wird wie folgt geändert: Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache einen ersten und einen zweiten ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei den Repräsentationen *Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz vorgesehene Anzahl der Stadtverordneten wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz um 6 Vertreter, davon 3 Vertreter in Wahlbezirken, reduziert. Begründung: Die bisherige Formulierung in Abs. 3 war nicht konform mit § 67 Abs. 1 GO. *Je nach Beschluss des Rates, ob eine weitere Verkleinerung des Rates erfolgen soll, muss eine Änderung des Abs. 5 vorgenommen werden. VII. § 9 – Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Fahrtkosten- und Verdienstausfallersatz - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Stadtverordneten erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gemäß der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld und Fahrtkosten gezahlt werden, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. 2. Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner und beratende Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch Seite 5 von Ratsdrucksache 1210 für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 10 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner und beratende Mitglieder erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch für interfraktionelle Besprechungen, Arbeitsgruppen und Kommissionen. 3. Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie für die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. An die stellvertretenden Bürgermeister, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt. Begründung: Durch die Zusammenlegung von Ausschüssen und das Einschieben einer sitzungsfreien Woche nach jeder Sitzungsstaffel konnte seit der letzten Kommunalwahl die Anzahl der Sitzungen pro Jahr reduziert werden. Daher kann der sog. Sitzungszähler gem. den Empfehlungen der GPA von 35 auf 30 reduziert werden. Eine Auswertung der Sitzungsabrechnungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass die regelmäßige Sitzungsdauer weit unter 6 Stunden liegt, so dass Regelungen zur Zahlung weiterer Sitzungsgelder entbehrlich sind. Eine Ausdehnung des Anspruches auf alle beratenden Ausschussmitglieder über das Schulgesetz hinaus soll für eine gerechtere Regelung im Hinblick auf die beratenden Mitglieder im Ausschuss für Tourismus etc. sorgen. Weiterhin sollte eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Zahlungen von Sitzungsgeldern für interfraktionelle Besprechungen, Arbeitsgruppen und Kommissionen geschaffen werden. Die Regelung bezüglich der stellv. Ausschussmitglieder unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles entspricht der neuen Regelung des § 45 Abs. 4 Nr. 3 GO. Aufwandsentschädigungen für stellv. Bürgermeister, Fraktionsvorsitzende und deren Stellv. werden in § 46 GO geregelt. Die bisherige Satzungsregelung war nicht konkret genug. Der Änderungsvorschlag entspricht der Empfehlung des StGB. VIII. § 10 – Ausschüsse und deren Zuständigkeit - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. 2. Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: „Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.“ Begründung: Der Rat hat per Zuständigkeitsordnung von § 41 Abs. 2 Satz 1 GO Gebrauch gemacht und Entscheidungsbefugnisse auf verschiedene Fachausschüsse delegiert. Die derzeit herrschende Rechtsmeinung verneint für diesen Fall ein generelles Rückholrecht des Rates, wenn dies nicht speziell geregelt ist. Dementsprechend kann derzeit der Rat in Angelegenheiten, die zur Seite 6 von Ratsdrucksache 1210 Entscheidung an einen Ausschuss delegiert wurden, nur nach Rücküberweisung an den Rat entscheiden. Der Änderungsvorschlag entspricht den Empfehlungen des StGB, die ein Rückholrecht des Rates ohne Abhängigkeit von der Zustimmung des zuständigen Ausschusses per Ratsbeschluss ermöglichen. IX. § 11 – Teilnahme an Sitzungen - wird wie folgt geändert: § 11 erhält folgende Fassung: Die Teilnahme des Bürgermeisters und seines allgemeinen Vertreters an den Sitzungen des Rates und an den Sitzungen der Ausschüsse richtet sich nach § 69 GO NRW. Im übrigen bestimmt der Bürgermeister, welche Beamten oder Bediensteten an der Sitzung des Rates und der Ausschüsse teilnehmen. Begründung: Die bisherige Formulierung war nicht konform mit § 69 GO. X. § 12 – Dringlichkeitsentscheidungen - wird wie folgt geändert: § 12 erhält folgende Fassung: Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses gemäß § 60 Abs. 1 und der Fachausschüsse gem. § 60 Abs. 2 GO NRW oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied bedürfen der Schriftform. Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister und der/die jeweilige Stadtverordnete mit Datum und Unterschrift. Begründung: Die bisherige Formulierung war nicht konform mit § 60 GO und widersprach höherrangigem Recht aus der GO NRW. Es besteht jedoch zwischen dem Bürgermeister und den Fraktionen darüber Einigkeit, dass weiterhin neben dem Bürgermeister zwei Stadtverordnete unterzeichnen. XI. § 13 – Zuständigkeit des Bürgermeisters - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bad Münstereifel und in dieser Hauptsatzung festgelegt. 2. Abs. 2, Ziffer 1. erhält folgende Fassung: 1. Im Einzelfall Steuern, Gebühren, Beiträge sowie sonstige Geldforderungen der Stadt - bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,-- EURO zu erlassen, - bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-- EURO niederzuschlagen oder zu stunden. Seite 7 von Ratsdrucksache 1210 3. Abs. 2, Ziffer 2. erhält folgende Fassung: 2. Vergleiche, deren Wert jeweils 15.000,-- EURO nicht übersteigt, abzuschließen. 4. Abs. 2, Ziffer 5. erhält folgende Fassung: 5. Grundstücke mit einem Preis von jeweils bis zu 15.000,-- EURO zu erwerben, zu tauschen, zu veräußern oder der Einräumung von Baulasten, Dienstbarkeiten und sonstigen dinglichen Rechten mit vergleichbarem Wert zuzustimmen. 5. Abs. 2, Ziffer 8. wird wie folgt geändert: Die Bezeichnung „Finanzausschuss“ wird in „Haupt- und Finanzausschuss“ geändert. 6. Abs. 2, Ziffern 10. bis 14. werden gestrichen. 7. Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: (3) Der Bürgermeister trifft gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsfunktionen i. S. von § 14 Abs. 3 dieser Hauptsatzung verändern, trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister gem. § 73 Abs. Satz 1 GO NRW. 8. Als neuer Abs. 4 wird eingefügt: (4) Der Bürgermeister trifft sonstige dienstrechtliche Entscheidungen, wie z. B. die Zuständigkeit der Festsetzungs- und Regelungsbehörde gemäß § 96 Abs. 4 LBG, soweit es die Festsetzung der Versorgungskasse betrifft sowie die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 BRRG. Begründung: Die bisherige Formulierung zu den Geschäften der laufenden Verwaltung stand im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung gem. § 41 Abs. 3 GO. Gem. der derzeitigen Zuständigkeitsordnung ist der Bürgermeister ermächtig, Beschaffungen etc. bis zu einem Wert von 15.000 Euro vorzunehmen. Insofern sollte für den Erlass von Forderungen eine einheitliche Regelung getroffen werden. Bei der Niederschlagung bzw. Stundung entsteht unabhängig von der Wertgrenze kein Nachteil, da die Forderung hierdurch nicht erlischt. Insofern kann hier eine höhere Wertgrenze angesetzt werden. Für die Einräumung von Baulasten und Dienstbarkeiten bestand bisher eine Regelungslücke, da sie generell ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen. Gleichzeitig können sie jedoch zu einer Veränderung der Grundstückswerte führen, so dass eine wertmäßige Beschränkung entsprechend der Regelungen zum Erwerb sinnvoll ist. Die bisherigen personalrechtlichen Regelungen der Ziffern 10 ff. waren nicht mehr konform mit den Regelungen des § 73 GO. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. § 73 Abs. 3 Satz 6 GO definiert als Bedienstete in Führungsfunktion die Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder Seite 8 von Ratsdrucksache 1210 einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (hier: der allgemeine Vertreter) unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten. XII. § 14 – Verträge mit Stadtverordneten, anderen Mitgliedern von Ausschüssen und leitenden Dienstkräften der Stadt - wird wie folgt geändert: § 14 erhält folgende Fassung: Genehmigung von Rechtsgeschäften, leitende Dienstkräfte (1) Verträge der Stadt Bad Münstereifel mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse, mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt Bad Münstereifel sowie Nebentätigkeiten der Bürgermeisters, seines allgemeinen Vertreters und der Wahlbeamten bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) b) c) (3) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt /Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt. Leitende Dienstkräfte i. S. dieser Vorschrift Bürgermeisters, alle Dezernenten und Amtsleiter. sind der allgemeine Vertreter des Begründung: Im wesentlichen wurde lediglich auf die inhaltlich gleiche Formulierung der Mustersatzung des StGB umgestellt, bei der sinniger Weise zuerst die grundsätzliche Genehmigungspflicht und anknüpfend die Ausnahmeregelungen angeführt werden. Die bisherige Regelung stellte lediglich auf die Ausnahmeregelungen ab, ohne zunächst die grundsätzliche Genehmigungspflicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, Lit. r zu erwähnen. Die Definition der leitenden Dienstkräfte in Abs. 3 wurde im Vergleich zur bisherigen Regelung auf alle Amtsleiter und Dezernenten aufgeweitet, um eine Gleichbehandlung auf der Ebene der Amtsleiter zu schaffen. XIII. § 15 – Vertretungsregelung - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. XIV. § 17 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushaltssatzung - wird wie folgt geändert: § 17 erhält folgende Fassung: Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, Wertgrenze, Unterrichtungspflicht Seite 9 von Ratsdrucksache 1210 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und investive Auszahlungen sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW anzusehen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie den Haushaltsansatz einer Kontengruppe in einem Produkt um 15.000,- EURO übersteigen. Sofern der Haushaltsansatz einer Kontengruppe innerhalb eines Produktes 75.000 EURO nicht übersteigt, gelten sie auch dann als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn dieser Haushaltsansatz um mindestens 20 % überschritten werden soll. Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich. (2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb einer Kontengruppe eines Produktes, die einen Betrag von 5.000,- EURO übersteigen, sind dem Rat halbjährlich zur Kenntnis vorzulegen. (3) In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: a) b) c) d) e) f) g) h) aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Kreisumlage), Interne Leistungsverrechnungen, kalkulatorische Kosten, Mehrwert-/Vorsteuern, Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Niederschlagungen, Erlasse) einschließlich aller Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge, Mahngebühren), ergebnisneutrale systembedingte Veränderungen des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse oder gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes), die ursächlich mit dem Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt zusammenhängen, Umschuldungen/Sondertilgungen und Abschlussbuchungen. (4) Zeigt sich im Laufe eines Haushaltsjahres die Notwendigkeit zur Aufstellung einer Nachtragssatzung, so sind darin alle bereitgestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berücksichtigen. (5) Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, die einen Betrag von 15.000,- EURO übersteigen, sind als erheblich anzusehen. Verpflichtungsermächtigungen innerhalb einer Kontengruppe eines Produktes, die einen Betrag von 5.000,- EURO übersteigen, sind dem Rat halbjährlich zur Kenntnis vorzulegen. (6) Die Wertgrenze gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen wird auf 15.000,- EURO festgesetzt. (7) Der Rat ist im Sinne von § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) unverzüglich zu unterrichten, wenn die Auszahlungen einer über der Wertgrenze liegenden Einzelmaßnahme um 20 % überschritten werden und die Überschreitung mindestens 15.000,- EURO beträgt. Begründung: Durch den NKF bedingten Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt wurde der Entwurf eines neuen Regelungsvorschlages erforderlich. Die hierbei berücksichtigten Wertgrenzen orientieren sich an den bisherigen Wertgrenzen der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung bei übrigen Rechtsgeschäften. Die bisherige Wertgrenze gem. Abs. 1 betrug 2.500,- EURO je Haushaltsstelle. Die neue Wertgrenze gem. NKF bezieht sich auf eine Kontengruppe eines Produktes. Eine Kontengruppe setzt sich aus Sachkonten zusammen. Da der NKF-Haushalt auf der Ebene der Kontengruppe beschlossen wird, sind die darunter liegenden Sachkonten systembedingt gegenseitig deckungsfähig. Insofern ist bei der neuen Regelung auf Volumenänderungen der Kontengruppen Seite 10 von Ratsdrucksache 1210 abzustellen. Dabei wird als Wertgrenze maximal 15.000 EURO festgelegt, da dies auch im alten System schon die Abgrenzung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung war. Mit der Regelung soll bezweckt werden, dass die ÜPL-/APL-Ermächtigung des Kämmerers innerhalb einer Kontengruppe maximal 15.000 € beträgt, da in einer Kontengruppe heute mehrere frühere Haushaltsstellen zusammengefasst sind. Gleichzeitig sollt aber auch geregelt werden, dass bei geringer ausgestatteten Kontengruppen das Verhältnis zwischen Ansatz und ÜPL-/APLErmächtigung gewahrt bleibt, indem 20% des Ansatzes nicht überschritten werden dürfen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine! 7. Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Stadt Bad Münstereifel beschließt folgende Änderungssatzung: Entwurf vom 02.04.08 zur 3. Satzung vom . .2008 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 22.04.2008 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 beschlossen: §1 § 3 – Unterrichtung der Einwohner - wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Dem Rat obliegt gemäß § 23 der Gemeindeordnung (GO) NRW eine Pflicht zur Unterrichtung der Einwohner. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel, Aushang in den Depotstellen des Amtsblattes, Informationsveranstaltungen und Einwohnerversammlungen, Hinweis auf der Internetseite der Stadt Bad Münstereifel (www.bad-muenstereifel.de)) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. §2 § 4 – Anregungen und Beschwerden - wird wie folgt geändert: § 4 erhält folgende Fassung: Seite 11 von Ratsdrucksache 1210 (5) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen. (6) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (7) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (8) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. §3 § 5 – Einwohnerantrag - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. §4 § 6 – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. §5 § 7 – Gleichstellung von Mann und Frau - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: „Diese soll mit einem Wochenstundenanteil von 50% einer Vollzeitstelle für den Bereich der Gleichstellung tätig sein.“ 2. Abs. 5 wird wie folgt ergänzt: „Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei.“ §6 § 8 – Rat und Ratsmitglieder - wird wie folgt geändert: Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache einen ersten und einen zweiten ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei den Repräsentationen Seite 12 von Ratsdrucksache 1210 (optional: Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz vorgesehene Anzahl der Stadtverordneten wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz um 6 Vertreter, davon 3 Vertreter in Wahlbezirken, reduziert.) §7 § 9 – Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Fahrtkosten- und Verdienstausfallersatz - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Stadtverordneten erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gemäß der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld und Fahrtkosten gezahlt werden, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. 2. Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner und beratende Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 10 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner und beratende Mitglieder erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch für interfraktionelle Besprechungen, Arbeitsgruppen und Kommissionen. 3. Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie für die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. An die stellvertretenden Bürgermeister, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt. §8 § 10 – Ausschüsse und deren Zuständigkeit - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. Seite 13 von Ratsdrucksache 1210 2. Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: „Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.“ §9 § 11 – Teilnahme an Sitzungen - wird wie folgt geändert: § 11 erhält folgende Fassung: Die Teilnahme des Bürgermeisters und seines allgemeinen Vertreters an den Sitzungen des Rates und an den Sitzungen der Ausschüsse richtet sich nach § 69 GO NRW. Im übrigen bestimmt der Bürgermeister, welche Beamten oder Bediensteten an der Sitzung des Rates und der Ausschüsse teilnehmen. § 10 § 12 – Dringlichkeitsentscheidungen - wird wie folgt geändert: § 12 erhält folgende Fassung: Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses gemäß § 60 Abs. 1 und der Fachausschüsse gem. § 60 Abs. 2 GO NRW oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied bedürfen der Schriftform. Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister und der/die jeweilige Stadtverordnete mit Datum und Unterschrift. § 11 § 13 – Zuständigkeit des Bürgermeisters - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bad Münstereifel und in dieser Hauptsatzung festgelegt. 2. Abs. 2, Ziffer 1. erhält folgende Fassung: 1. Im Einzelfall Steuern, Gebühren, Beiträge sowie sonstige Geldforderungen der Stadt - bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,-- EURO zu erlassen, - bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-- EURO niederzuschlagen oder zu stunden. 3. Abs. 2, Ziffer 2. erhält folgende Fassung: 2. Vergleiche, deren Wert jeweils 15.000,-- EURO nicht übersteigt, abzuschließen. 4. Abs. 2, Ziffer 5. erhält folgende Fassung: Seite 14 von Ratsdrucksache 1210 5. Grundstücke mit einem Preis von jeweils bis zu 15.000,-- EURO zu erwerben, zu tauschen, zu veräußern oder der Einräumung von Baulasten, Dienstbarkeiten und sonstigen dinglichen Rechten mit vergleichbarem Wert zuzustimmen. 5. Abs. 2, Ziffer 8. wird wie folgt geändert: Die Bezeichnung „Finanzausschuss“ wird in „Haupt- und Finanzausschuss“ geändert. 6. Abs. 2, Ziffern 10. bis 14. werden gestrichen. 7. Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: (4) Der Bürgermeister trifft gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsfunktionen i. S. von § 14 Abs. 3 dieser Hauptsatzung verändern, trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister gem. § 73 Abs. Satz 1 GO NRW. 8. Als neuer Abs. 4 wird eingefügt: (4) Der Bürgermeister trifft sonstige dienstrechtliche Entscheidungen, wie z. B. die Zuständigkeit der Festsetzungs- und Regelungsbehörde gemäß § 96 Abs. 4 LBG, soweit es die Festsetzung der Versorgungskasse betrifft sowie die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 BRRG. § 12 § 14 – Verträge mit Stadtverordneten, anderen Mitgliedern von Ausschüssen und leitenden Dienstkräften der Stadt - wird wie folgt geändert: § 14 erhält folgende Fassung: Genehmigung von Rechtsgeschäften, leitende Dienstkräfte (1) Verträge der Stadt Bad Münstereifel mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse, mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt Bad Münstereifel sowie Nebentätigkeiten des Bürgermeisters, seines allgemeinen Vertreters und der Wahlbeamten bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) b) d) (3) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt /Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt. Leitende Dienstkräfte i. S. dieser Vorschrift Bürgermeisters, alle Dezernenten und Amtsleiter. sind der allgemeine Vertreter des Seite 15 von Ratsdrucksache 1210 § 13 § 15 – Vertretungsregelung - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. § 14 § 17 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushaltssatzung - wird wie folgt geändert: § 17 erhält folgende Fassung: Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, Wertgrenze, Unterrichtungspflicht (8) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und investive Auszahlungen sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW anzusehen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie den Haushaltsansatz einer Kontengruppe in einem Produkt um 15.000,- EURO übersteigen. Sofern der Haushaltsansatz einer Kontengruppe innerhalb eines Produktes 75.000 EURO nicht übersteigt, gelten sie auch dann als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn dieser Haushaltsansatz um mindestens 20 % überschritten werden soll. Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich. (9) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb einer Kontengruppe eines Produktes, die einen Betrag von 5.000,- EURO übersteigen, sind dem Rat halbjährlich zur Kenntnis vorzulegen. (10) In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: a) b) c) d) e) f) g) h) sind folgende über- und aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Kreisumlage), Interne Leistungsverrechnungen, kalkulatorische Kosten, Mehrwert-/Vorsteuern, Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Niederschlagungen, Erlasse) einschließlich aller Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge, Mahngebühren), ergebnisneutrale systembedingte Veränderungen des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse oder gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes), die ursächlich mit dem Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt zusammenhängen, Umschuldungen/Sondertilgungen und Abschlussbuchungen. (11) Zeigt sich im Laufe eines Haushaltsjahres die Notwendigkeit zur Aufstellung einer Nachtragssatzung, so sind darin alle bereitgestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berücksichtigen. (12) Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, die einen Betrag von 15.000,- EURO übersteigen, sind als erheblich anzusehen. Verpflichtungsermächtigungen innerhalb einer Kontengruppe eines Produktes, die einen Betrag von 5.000,- EURO übersteigen, sind dem Rat halbjährlich zur Kenntnis vorzulegen. Seite 16 von Ratsdrucksache 1210 (13) Die Wertgrenze gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen wird auf 15.000,- EURO festgesetzt. (14) Der Rat ist im Sinne von § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) unverzüglich zu unterrichten, wenn die Auszahlungen einer über der Wertgrenze liegenden Einzelmaßnahme um 20 % überschritten werden und die Überschreitung mindestens 15.000,- EURO beträgt. § 15 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2. Ergänzend zu den Regelungen der §§ 60 GO NRW und 12 der o. a. Hauptsatzung besteht jedoch zwischen dem Bürgermeister und den Fraktionen darüber Einigkeit, dass zur Fassung von Dringlichkeitsentscheidungen weiterhin neben dem Bürgermeister zwei Stadtverordnete unterzeichnen.