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Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
25 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 24.10.2008 - Der Bürgermeister Az: 13-34-00 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1439 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 18.11.2008 Rat 25.11.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1439 1. Sachverhalt: Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde der Ratsbürgerentscheid eingeführt. Des Weiteren wurden mit der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung zahlreiche Änderungen vorgenommen, die auch Auswirkungen auf den Inhalt der Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden haben. 2. Rechtliche Würdigung Neben der Regulierungslücke, die die vorhandene Satzung in Bezug auf das neue Instrumentariuim der Ratsbürgerentscheide aufweist, sind ein Teil der Regelungen nicht mehr mit dem höherrangigen Kommunalwahlrecht (Kommunalwahlgesetz und Kommunlawahlordnung) konform. In diesen Bereichen liegt somit eine Teilnichtigkeit der Satzung vor, die eine Anwendung bei sämtlichen Verfahren vom Bürgerbegehren bis zum Ratsbürgerentscheid wegen drohender Rechtswidrigkeit untersagt. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Beigefügter Beschlussvorschlag bezeiht sich lediglich auf die rechtlich erforderliche Anpassung und entspricht den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW. Bisherige Regelungen: Änderungsvorschlag: §4 Abstimmberechtigung §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei dem 16. Tag vor der Abstimmung im mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat. §6 Abstimmungsverzeichnis §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In das Abstimmungsverzeichnis des (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das AbStimmbezirks werden alle Personen eingetragen, stimmungsverzeichnis werden alle Personen bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung sind. ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Seite 3 von Ratsdrucksache 1439 Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. §7 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. §7 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in benachrichtigt der Bürgermeister jeden das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Abstimmberechtigten, der in das [...] Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. [...] (3)Spätestens am Tage vor der Auslegung des (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Abstimmungsverzeichnisses macht der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis Bürgermeister öffentlich bekannt macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage; zur Entscheidung stehenden Frage; 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden Abstimmungsverzeichnis ausliegt; das Abstimmungsverzeichnis eingesehen 3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim werden kann; Bürgermeister Einspruch gegen das 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt [...] §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt [...] (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die nachfolgede 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 wird geschlossen: Seite 4 von Ratsdrucksache 1439 1. Satzung vom . .2008 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 22.04.2008 mehrheitlich folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 beschlossen: §1 § 4 - Abstimmberechtigung - wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat. §2 § 6 - Abstimmungsverzeichnis - wird wie folgt geändert: Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. §3 § 7 - Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung - wird wie folgt geändert: Seite 5 von Ratsdrucksache 1439 Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung: (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. [...] (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage; 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann; 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. §4 § 8 - Abstimmungsheft/Informationsblatt - wird wie folgt geändert: Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. §5 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.