Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
25 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.10.2008
- Der Bürgermeister Az: 13-34-00 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1439
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
18.11.2008
Rat
25.11.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Reidenbach
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1439
1. Sachverhalt:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde der Ratsbürgerentscheid
eingeführt. Des Weiteren wurden mit der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalwahlordnung zahlreiche Änderungen vorgenommen, die auch Auswirkungen auf den
Inhalt der Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden haben.
2. Rechtliche Würdigung
Neben der Regulierungslücke, die die vorhandene Satzung in Bezug auf das neue
Instrumentariuim der Ratsbürgerentscheide aufweist, sind ein Teil der Regelungen nicht mehr mit
dem höherrangigen Kommunalwahlrecht (Kommunalwahlgesetz und Kommunlawahlordnung)
konform.
In diesen Bereichen liegt somit eine Teilnichtigkeit der Satzung vor, die eine Anwendung bei
sämtlichen Verfahren vom Bürgerbegehren bis zum Ratsbürgerentscheid wegen drohender
Rechtswidrigkeit untersagt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Beigefügter Beschlussvorschlag bezeiht sich lediglich auf die rechtlich erforderliche Anpassung
und entspricht den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Bisherige Regelungen:
Änderungsvorschlag:
§4
Abstimmberechtigung
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des
Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel
Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16.
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16.
Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3
Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit
Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei
dem 16. Tag vor der Abstimmung im
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich
sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung
außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
§6
Abstimmungsverzeichnis
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In
das
Abstimmungsverzeichnis
des (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das AbStimmbezirks werden alle Personen eingetragen,
stimmungsverzeichnis werden alle Personen
bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid
eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem
(Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt
Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie
und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen
abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung
sind.
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das
Abstimungsverzeichnis einzutragen sind auch
die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor
dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei
der
Meldebehörde
gemeldeten
Wahlberechtigten.
(2) Das
Abstimmungsverzeichnis
ist
an
den
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem
Seite 3 von Ratsdrucksache 1439
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem
Bürgerentscheid
zur
allgemeinen
Einsicht
öffentlich auszulegen.
§7
Benachrichtigung der
Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung
Bürgerentscheid während der allgemeinen
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner
Person
im
Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
§7
Benachrichtigung der
Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des (1) Spätestens am Tage vor Beginn der
Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der
Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in
benachrichtigt
der
Bürgermeister
jeden
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
Abstimmberechtigten,
der
in
das
[...]
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
[...]
(3)Spätestens am Tage vor der Auslegung des (3) Spätestens am Tage vor Beginn der
Abstimmungsverzeichnisses
macht
der
Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
Bürgermeister öffentlich bekannt
macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der
zur Entscheidung stehenden Frage;
zur Entscheidung stehenden Frage;
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden
Abstimmungsverzeichnis ausliegt;
das
Abstimmungsverzeichnis
eingesehen
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim
werden kann;
Bürgermeister
Einspruch
gegen
das 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
Bürgermeister
Einspruch
gegen
das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
[...]
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
[...]
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das
Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr.
2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung
des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den
Bürger erheblichen Tatsachen enthalten.
Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat
vertretenen Fraktionen sind auf ihren
Wunsch aufzunehmen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die nachfolgede 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 wird geschlossen:
Seite 4 von Ratsdrucksache 1439
1. Satzung
vom . .2008
zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW S.
380), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 22.04.2008 mehrheitlich
folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im
Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 beschlossen:
§1
§ 4 - Abstimmberechtigung - wird wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem
16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung
außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
§2
§ 6 - Abstimmungsverzeichnis - wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1)
In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem
Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimungsverzeichnis einzutragen sind
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und
bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor
dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
§3
§ 7 - Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung - wird wie folgt geändert:
Seite 5 von Ratsdrucksache 1439
Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung:
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
benachrichtigt
der
Bürgermeister
jeden
Abstimmberechtigten,
der
in
das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
[...]
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der
Bürgermeister öffentlich bekannt
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage;
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen
werden kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§4
§ 8 - Abstimmungsheft/Informationsblatt - wird wie folgt geändert:
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2
bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten.
Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren
Wunsch aufzunehmen.
§5
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.