Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
73 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 223/2011
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 19.05.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
20.06.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan 135 Erftstadt-Liblar, Bergstraße
I. Beschluss über die Änderung des Geltungsbereichs
II. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I.
I. Gemäß § 2 in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung,
wird beschlossen, den Geltungsbereich des vom Rat der Stadt Erftstadt am 04.06.2009
beschlossenen Bebauungsplans Nr. 135; Erftstadt - Liblar, Bergstraße, wie im
Anlageplan dargestellt, zu ändern.
II.
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der
Verwaltung vorgelegte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 135, Erftstadt - Liblar,
Bergstraße, als Bebauungsplanentwurf nebst Begründung, beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
(2) BauGB (Offenlage) und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB
durchzuführen.
Begründung:
Zu I
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2009 (V 349/2009) die Aufstellung des
Bebauungsplanes 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße, beschlossen.
Während der Vorentwurfsplanung ergab sich eine Reduzierung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes 135 um die Flurstücke 174 und 175 sowie Teile der Flurstücke 176 und 177
(Flur 13, Gemarkung: Liblar). Die betreffenden Flächen sollen weiterhin in der bisherigen Nutzung
als Freifläche für die Kindertagesstätte und das Pfarrheim der Katholischen Kirchengemeinde St.
Barbara verbleiben. Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planung (Erschließung und
Bebauung) nicht berührt.
Zu II
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung einer Wohnbebauung im Rahmen einer sinnvollen
Nachverdichtung geschaffen werden.
Der Bebauungsplan-Vorentwurf sieht eine ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung mit
ca. 20 Wohnungseinheiten vor.
Da das Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) abgeschlossen ist,
kann der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf nunmehr als Bebauungsplanentwurf
beschlossen und die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem.
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden.
Anlagen:
Anlageplan
Bebauungsplanentwurf (in verkleinerter Fassung)
Begründung (Teil A und Teil B)
Bebauungsplanentwurf im Originalmaßstab 1 : 500 an die Fraktionen und Sachkundigen
Einwohnern
(Dr. Rips)
-2-