Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
531 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 135
‚Bergstraße’ in Erftstadt-Liblar
Erstellt am 16.06.2011
Begründung Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
1
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Einleitung
3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
5
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
6
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
7
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
8
2.1
Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter 8
2.1.1 Schutzgut Mensch
8
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
10
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
11
2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete 11
2.1.5 Schutzgut Boden
12
2.1.6 Schutzgut Wasser
13
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
14
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
15
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
18
2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern 18
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 18
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
19
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
19
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
20
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
20
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen
20
3.1.1 Mensch
20
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz
20
3.1.3 Boden
21
3.1.4 Wasser
22
3.1.5 Klima und Luft
22
3.1.6 Landschaft und Ortsbild
23
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
23
3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern
23
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 23
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
24
4
Alternative Planungsvarianten
27
5
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring)
27
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
28
7
Zusammenfassung
28
8
Literatur
30
Anhang: Pflanzlisten zur Auswahl heimischer Baum- und Straucharten
31
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
1
Einleitung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135, „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan
(FNP) dargestellten Wohnbauflächen im östlichen Bereich von Liblar. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 135 liegt im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es, durch die unmittelbare Nähe zu
Bahnhof und die daraus resultierende günstige Verkehrsanbindung städtebaulich sinnvoll, hier eine
Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Der Bebauungsplan dient sowohl der
Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung in zentraler Lage, die der
Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich aus Gründen des Landschaftsschutzes
die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt.
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a
BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt
wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der
nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken
(Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Erftstadt
erfolgte noch keine Umweltprüfung. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung
erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu §
2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte
und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar zu Grunde
liegen, vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des
Umweltschutzes.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 135 liegt im Siedlungsschwerpunkt Liblar. Durch die
unmittelbare Nähe zu Bahnhof und der daraus resultierenden günstigen Verkehrsanbindung ist es aus
städtebaulicher Sicht sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits umbauten innerörtlichen
Gebietes zu bewirken.
Orientiert an der örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis
zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen.
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 1,14 ha befindet sich im östlichen Siedlungsbereich
des Erftstädter Ortsteils Liblar. Das Plangebiet wird im Norden durch die Bebauung an der
Donatusstraße, im Osten durch die Heidebroichstraße, im Süden durch die Bergstraße und im Westen
durch die Bebauung am Schlunkweg begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem
Bebauungsplan (Maßstab 1: 1.000) zu entnehmen.
Das innerörtliche Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans.
Die äußere Anbindung/Erschließung des
Wohngebietes erfolgt über die Anbindung an die
Bergstraße. Diese schließt südwestlich des Plangebietes an den Schlunkweg an, welcher zum
Bahnhof mit Anbindung an die K 45 und über die Theodor-Heuss-Straße zum Einkaufszentrum
Erftstadt führt. Die innere Erschließung besteht aus zwei Stichstraßen die jeweils in einem
Wendehammer münden.
3
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Tab. 1: Flächenberechnung B-Plangebiet 135 ‚Bergstraße’
Bezeichnung
Größe [m²]
Größe [ha]
Größe [%]
Wohnbaufläche
8.743,19
0,874
76,6
geplante Straßenverkehrsfläche
1.559,62
0,156
13,7
vorhandene Straßenverkehrsfläche
173,38
0,017
1,5
Parkplätze
132,00
0,013
1,2
Öffentliche Grünfläche (Platz)
233,30
0,023
2,0
Straßenbegrünung (Bäume und Grünstreifen)
72,20
0,007
0,6
unüberbaubare Fläche (tektonische Störzone)
497,43
0,050
4,4
11.411,12
1,141
100,0
Nettobauland (Wohnbaufläche )
8.743,19
0,874
76,6
Öffentliche Fläche
2.667,93
0,267
23,4
Grenze Geltungsbereichs B-Plan
11.411,12
1,141
100,0
Detaillierte Aufstellung
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Zusammenfassung
Wie in der oben abgebildeten Tabelle ersichtlich beträgt das Verhältnis Nettobaufläche zu öffentlichen
Flächen (Verkehrs- und Grünflächen) etwa ¾ zu ¼. Der hohe Anteil der Wohnbauflächen im
Plangebiet ist vergleichbar mit anderen Bauleitplanungen im verdichteten Innenbereich im
Stadtgebiet.
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Im Rahmen der Bauleitplanung für das Vorhaben BP Nr. 135 ‚Bergstraße’ sind folgende
Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange zu prüfen:
• Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt)
• Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
• Artenschutz
• Europäische Schutzgebiete
• Boden
• Wasser
• Klima und Luft
• Landschaft/Ortsbild
• Kultur- und sonstige Sachgüter
• Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
• Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft
4
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der
Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des
Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des
Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Das Plangebiet
weist keine naturschutzrechtlich geschützten Gebiete auf, zeichnet sich aber durch einen hohen
Gehölzanteil im Wechsel mit trockengeprägten Wiesen aus.
Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten (besonderer Artenschutz) und
prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie
der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) als Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
7b BauGB liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer
erheblichen Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern
als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das
geplante Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund von umfangreichen
Bodenversiegelungen zu erwarten. Natürliche offene Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten. Von besonderer
Relevanz ist die negative Wirkung von Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von
Beeinträchtigungen der Luft sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind
wesentliche Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft.
Weitere Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich, sind durch eine
Veränderung der Gestalt des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten.
Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer
Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird.
Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind
durch diesen Bebauungsplan nicht betroffen.
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das
Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die
Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und
Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie
der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher
keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des BauGB. Durch den
§ 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken
dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und auch mit Mischsystem, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig technischer
oder wirtschaftlicher Aufwand entstünde. Dies ist im Plangebiet der Fall.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den
5
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche
Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls
im § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
dargelegt.
Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Wohnflächen außerhalb des ASB werden nicht in Anspruch
genommen.
Flächennutzungsplan
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Plangebiet als
„Wohnbaufläche“ dargestellt.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans 5, jedoch nicht in dessen Geltungsbereich.
Wasserschutzzone
Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Überschwemmungsbereiches der Erft.
Bebauungsplan Nr. 15
Für die beiden südlich gelegenen Baugrundstücke an der Bergstraße bestehen bereits Baurechte, da
sie im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 15 liegen. Durch die Überplanung der beiden baugrundstücke
mit dem B-Plan Nr. 135 wurde eine Änderung der zugelassenen Geschossigkeit erreicht. Da auf
diesen Grundstücken ortsbildprägender Baumbestand entfernt werden soll, wurde sich mit den
Bauherren einvernehmlich darauf geeinigt, dass Kompensationsverpflichtungen, die im Rahmen des
B-Planes Nr. 135 ‚Bergstraße’ entstehen, anteilig übernommen werden.
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des
Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
Abb. 1: Luftbild mit Plangebiet, Umgebung und Abgrenzung der Biotoptypen
6
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
2.1
Bestandsaufnahme
und
Bewertung
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
der
Umweltauswirkungen
des
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung
dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes
sowie wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren die hier zu einer
Beeinträchtigung des Schutzgutes führen können, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe,
Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Eine geringe Lärmbelästigung für das Plangebiet geht von der etwa 200m entfernten, östlich
gelegenen Bahntrasse aus. Durch die Lage des Plangebiets in einer Freiflächeninsel wird der in Liblar
vorhandene Straßenverkehr um das Plangebiet herumgeführt. Die umgebende geschlossene
Bebauung an der Donatusstraße, an der Heidebroichstraße sowie an der Bergstraße und Schlunkweg
führen zudem zu einer Minderung des Verkehrslärms.
Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine tektonische Störzone, der so genannte
„Erftsprung“. Innerhalb dieser tektonischen Störzone, die als „nicht überbaubare Fläche“
gekennzeichnet ist, sind ausdrücklich alle Neubauten (auch Nebenanlagen die, gemäß §23 Abs. 5
BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürften) im Sinne des § 14
BauNVO ausgeschlossen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich vor allem in der Bauphase des neuen
Wohngebietes. So ist vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu
rechnen, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen
sind in erster Linie die Bewohner der angrenzenden Gebiete an der Donatusstraße, an der Bergstraße
und Schlunkweg, sowie die Kindertagesstätte und das Pfarrzentrum St. Barbara ausgesetzt. Darüber
hinaus können sich in dieser Phase visuelle Beeinträchtigungen (z. B. durch Baukräne) für die
benachbarten Wohnbereiche ergeben.
In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung der
Plangebiet-Siedlung mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens im Plangebiet und in den
angrenzenden Siedlungsbereichen zu rechnen. Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude
und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem Verkehrslärm und Abgasen sind jedoch nicht zu
erwarten, da hier bereits eine gewisse Verkehrsdichte besteht. Der alleinige Verkehrsabfluss über die
relativ schmale Einbahnstraße ‚Bergstraße’ könnte aber problematisch werden.
Des Weiteren besteht durch die fußläufige Distanz zum Bahnhof Liblar innerorts ein hohes Potenzial
zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr und regional zur verstärkten Nutzung des relativ
umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn.
In Hinblick auf Luftbelastungen durch Hausbrand sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von
dem neuen Wohngebiet zu erwarten. Besondere Maßnahmen zur Reduzierung der
Schadstoffemissionen aus der Wohnnutzung wurden für das Baugebiet bisher noch nicht festgelegt.
Die Versorgung mit wohnungsnahen Spielflächen für Kinder bis 13 Jahre ist sichergestellt, da
bestehende Spielplatzflächen in nächster Nähe vorhanden sind. Sie liegen im Osten des Plangebietes
(Spielplatz
„Am
Anger“,
Bolzplatz
„Am
Schießendahl“)
und
im
Westen
Ecke
Heidebroichstr./Donatusstraße. Daher sind im Plangebiet keine weiteren Spielflächen vorgesehen, da
ausreichend Spielplatzfläche innerhalb der wohnungsnahen Grünflächen bestehen.
Die ausgewiesene nicht überbaubare Fläche auf der tektonischen Störzone dient dem Schutz des
Menschen. Die Untergrunddynamik in dieser Zone kann potenziell schwere Schäden an Wohn- und
Nebengebäuden verursachen. Somit dient das dortige Überbauverbot der Vorsorge im Hinblick auf die
menschliche Gesundheit sowie dem Schutz vor materiellen Schäden.
7
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Die möglichen Lärmauswirkungen auf das Plangebiet ausgehend von der Kindertagesstätte St.
Barbara und des Pfarrheims wurden geprüft. Hierbei ist als wesentlicher Punkt zu nennen, dass das
Pfarrzentrum hinsichtlich seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung
bereits ausreichend reguliert ist: die von der Nutzung ausgehenden Immissionen dürfen, bezogen auf
die nächstgelegene Wohnbebauung dort die tageszeitlichen geregelten Lärmgrenzwerte eines WAGebietes nicht überschreiten. Aus diesem Grund ist es weniger die Verpflichtung der Bauleitplanung,
zum Schutz der geplanten Wohnbebauung planerisch Immissionsschutzmaßnahmen festzusetzen,
sondern eine Verpflichtung des Pfarrzentrums sich an die bestehenden Regelungen der
Baugenehmigung zu halten, um die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zu Gunsten des bestehenden und
des geplanten Wohnbaubestandes sicherzustellen. Durch die im Verfahren vorgenommene
Reduzierung des Geltungsbereichs der südöstlichen Teilfläche (Gärten der Kita und des Pfarrheims)
wurden bereits lärmrelevante Beeinträchtigungen minimiert.
Die Lärmsituation ausgehend durch die Nutzungen in der benachbarten Kindertagesstätte ist aufgrund
neuer rechtlicher Rahmenbedingungen nicht relevant.
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Durch den Bebauungsplan Nr. 135 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch
hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen
verloren. Das Gebiet wird durch folgende Lebensraumtypen geprägt:
Hausgärten im östlichen Teil des Plangebietes
Im östlichen Teil des Plangebietes befinden sich extensiv genutzte Gärten, die ein Mosaik an
unterschiedlichen Nutzungen aufweisen. Aufgrund ihrer Biotop- und Nischenvielfalt ist diesem
Lebensraum eine hohe ökologische Wertigkeit zuzuordnen. Diese Gärten sind im Wesentlichen von
Baum- und Strauchgehölzen geprägt; darunter gibt es acht Altbäume, die einen BHD von mindestens
90 cm aufweisen (Kirsche, Apfel, Rosskastanie, 3x Walnuss, 2x Waldkiefer).
Bei der Nutzung der Grünflächen überwiegt die als Extensivwiese, daneben verbleiben aber auch
kleinere Brachebereiche mit Brombeere und Brennnesseln, daneben Ablagerungen mit Grünabfällen,
Steinhaufen und aufgeschichtetem Totholz. Im nördlichen und südlichen Bereich der Gärten bestehen
kleinflächige Ziergärten mit Zierrasenbestände und kleinen Nebengebäuden. Im zentralen Bereich der
Gärten existieren baumbestandene, kleinflächige Hühnerausläufe mit kleinen Ställen.
Extensivwiesen im westlichen Plangebiet
Die westlich gelegenen Grünlandflächen werden als Extensivrasen genutzt. Hier handelt es sich um
wenig gemähte Wiesen mit hochwachsendem Gras und Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und
PSM. Diesen Wiesen kommt im Zusammenspiel mit den umliegenden Gehölzen ein hohes Potenzial
als Nahrungsfläche für Vögel und als Lebensraum für zahlreiche trockenliebende Insektenarten zu.
Heckenzüge im Gebiet
Die im Gebiet vorhandenen linienhaften Gehölzstrukturen werden als Heckengebüsche mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50% eingeordnet. Sie werden von Weißdorn, Flieder,
Liguster und Haselnuss dominiert. In diesen Heckenzügen sind mehrere Überhälter mit Starkholzalter
>50 cm in geringen Abständen existent, überwiegend durch Eschen und Kastanien geprägt.
Grabeland im zentralen Bereich
Das gärtnerisch genutzte Grabeland wird den Nutzgarten ohne Gehölze zugeordnet. Die ökologische
Wertigkeit der Fläche ist gering, auch wenn sie als Nahrungsfläche in der umliegenden Gehölz- und
Wiesenlandschaft durch Vögel genutzt wird.
Intensivwiese im zentralen Bereich
Die Wiesenfläche im zentralen Bereich des Plangebietes wird intensiver und öfter gemäht als die
umliegenden Grünflächen. Dennoch weist sie einen mittel ausgeprägten Bestand an Wiesenkräutern
auf und ist als Nahrungsfläche für Vögel und Fledermäuse interessant.
Wäldchen im nördlichen Bereich
Das Alter des Wäldchens wird aufgrund des Baumalters auf 20-25 Jahre geschätzt. Es ist vermutlich
durch Aufgabe der Gartennutzung und infolge von Gehölzsukzession entstanden. Am östlichen Rand
stehen vier ältere Kiefern. Dominierend unter den Baumarten im Wäldchen sind der Bergahorn, die
Gemeine Esche und die Vogelkirsche; unter den Straucharten die Hasel und der Gem. Liguster. In der
Bodenschicht dominieren Brennnessel und Brombeere, was auf eutrophierte Standortverhältnisse
hinweist. Durch das Alter und der eher mittelwertigen Lebensraumausstattung kommt dem Wäldchen
Bedeutung als störungsarmem Lebensraum überwiegend für Kulturfolgerarten zu.
8
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Umweltauswirkungen durch die Planung
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft und die Lebensräume im Plangebiet
aufgrund der Bebauung und Erschließung technisch überformt und grundlegend verändert. Es wird
eine ökologisch hochwertige innerörtliche Grünfläche mit zahlreichen Lebensraumfunktionen für
Pflanzen und Tiere nahezu vollkommen zerstört. Es ist davon auszugehen, dass mit Ausnahme
einiger randlicher Gehölzstrukturen alle Gehölze im Plangebiet für die Bautätigkeiten beseitigt werden.
Somit handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt, der nur dadurch gemildert wird, dass es im Umfeld im relativ reich strukturierten Osten von
Liblar mit dem Übergang zur Waldseenlandschaft der Ville noch gleich geartete Lebensräume zum
Ausweichen zur Verfügung stehen.
Die nicht überbaubaren Grundflächen im Plangebiet sind als Hausgärten anzulegen. Durch die
abzusehende intensivere Gartennutzung der Bewohner geht eine erhöhte Störungsintensität einher.
Somit kann weder für störungsanfällige Tierarten noch für die relativ störungsresistenten
Kulturfolgerarten mit einer Lebensraumverbesserung gerechnet werden. Einige Hausgärten werden
voraussichtlich einen relativ hohen Gehölz- bzw. Staudenanteil aufweisen, im Gegensatz zum
Bestand werden diese Strukturen vorerst aber ökologisch minderwertiger sein, denn sie sind jünger
und die Störungsfrequenz ist höher.
Die Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des zentralen Bereichs im Plangebiet dienen lediglich
als gestalterische Maßnahme und sind weder als qualitativer noch als quantitativer Ausgleich der
Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz geeignet.
2.1.3
Artenschutz in der Bauleitplanung
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von
europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den
Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind.
Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich.
Auswirkungen durch die Planung
Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzfachlicher
Vorprüfung (siehe Anhang) keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten, die
von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können.
Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen zweier Begehungen im Mai und Juni 2011 faunistisch
begutachtet. Hier wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, ein Vorkommen kann aber nicht
zweifelsfrei ausgeschlossen werden: Aufgrund der Lebensraumqualitäten in den Altholzbeständen
eignet sich das Gebiet für besonders geschützte Arten (Fledermausarten, Höhlenbrüter bei den
Vogelarten). Für den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter
Arten werden vorsorglich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5)
BNatSchG festgesetzt (siehe Kap 3.1.2).
Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan Nr. 135 vorbereitet werden,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
2.1.4
Erhaltungsziele und
Vogelschutzgebiete
Schutzzweck
von
FFH-Gebieten
und
Europäischer
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts
geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete
vorhanden. In der näheren Umgebung liegen die FFH-Gebiete „Ober-, Mittel- und Untersee in der
Ville-Seenkette“ (320 m östlich) und das FFH-Gebiet „Villewälder bei Bornheim“ (1000 m südöstlich).
Es ist davon auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 135 „Bergstraße“ und die
damit verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die wertgebenden Arten und Qualitäten der
genannten FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen. Als potenzielle Gefährdungsursachen
kommen lediglich Emissionen durch Hausbrand und motorisiertem Individualverkehr in Frage. Diese
sind aber in einem reinen Wohngebiet dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht
erheblich zu bewerten.
9
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die fachlichen
Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen
und für eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Weiteren werden deshalb
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht näher
betrachtet.
2.1.5
Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Bereich des Bebauungsplans Nr. 135 handelt es sich gemäß Blatt L5106 Köln
der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen um Braunerde, die zum Teil pseudovergleyungen
aufweist. Dies ist ein typischer Boden im Bereich der Kuppen und Hänge der Ville aus Sanden und
Kiesen der Haupt-/Mittelterrasse mit nur lückenhafter Lößlehmbedeckung. Sie weist einen nur
geringen bis mittleren Ertragsreichtum aus, die Bodenzahl liegt zwischen 25 und 40. Wasserkapazität,
Durchlässigkeit und die Fähigkeit zur Sorption für Nährstoffe weisen ebenfalls geringe Werte auf. In 03 dm Tiefe über dem Unterboden kommt es zu Staunässe, wobei hier ein ausgeprägter Wechsel von
Vernässung und Austrocknung stattfinden kann.
Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung.
Außerdem liegt das Gebiet teilweise auf einer bewegungsaktiven geologischen Störzone, dem sog.
‚Erftsprung’. Der östliche Teil des Plangebiets muss daher von Wohnbebauung frei gehalten werden
(siehe B-Plan und Festsetzungen).
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die
bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. verloren gehen.
Vor dem Hintergrund des Auftrages aus dem Baugesetzbuch, mit Grund und Boden sparsam
umzugehen, wird die Versiegelung (auch im Hinblick auf die mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit der
Böden im Plangebiet) auf das notwendige Maß beschränkt (§1a Abs.1 BauGB). Im gesamten
Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen
Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ gem. § 4 BauNVO. Entsprechend
einer nachhaltigen ökologischen ausgerichteten Stadtplanung (Vermeidung von Bodenversiegelung)
ist die gem. § 19 Abs. 4
BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl durch die
Errichtung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten auf 25 % (statt 50 %) eingeschränkt.
Auch durch die Festsetzung von teilversickerungsfähigen Materialien für Platz- und
Wegebefestigungen können die Neuversiegelungen vermindert werden. So sind Bodenbefestigungen
auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt
notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten
sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von
wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc.
auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Die öffentlichen Stellplätze sowie die Rad- und
Fußwege sind ebenfalls teildurchlässig zu befestigen. Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versiegelt
werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der Bodenverdichtung durch Einsatz schwerer
Baumaschinen. Hier sind die Böden insbesondere aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber
Bodendruck entsprechend zu schützen.
Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die
Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der Betriebsphase des
Wohngebietes an. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
behandelt.
Kampfmittelbeseitigung
Es bestehen laut Kampmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Köln Hinweise auf das
Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln kann daher nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erdund Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder den
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine
Sicherheitsdetektion
bei
erheblichen
mechanischen
Belastungen
wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc.
10
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Hinweise auf andere Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Falls bei
Aushubarbeiten jedoch belastete Bodenmassen vorgefunden werden, so ist die Untere
Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser
Materialien hat dann in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
2.1.6
Schutzgut Wasser
Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Still- bzw. Fließgewässer vorhanden. Für
die Versickerung des Oberflächenwassers ist im Plangebiet keine Anlage vorgesehen.
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der
Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist
der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der
ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des WSG für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan
enthaltenen Hinweis soll den o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
Das
Plangebiet
liegt
im
Bereich
der
braunkohlen-bergbaubedingten,
großflächigen
Grundwasserbeeinflussung. Der natürliche Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca. 80 m ü. NN
und die Geländeoberfläche bei ca. 95m über NN. Der Flurabstand zum natürlichen
Grundwasserspiegel beträgt somit ca. 15m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung
bzw. Bebauung nicht zu erwarten ist. Dennoch enthält der Plan vorsorglich einen Hinweis auf die
Grundwasserabsenkung.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der
Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten
Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Wie im vorhergehenden Kapitel (siehe 7.2.1.3) zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß
der Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden:
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch verkleinerte
Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum)
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der zulässigen Überschreitung der
Grundflächenzahl
- Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Gem. § 51 Abs. 1 LWG/NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche
Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist in diesem relativ kleinen, innerörtlich gelegenen
Plangebiet der Fall. Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt über den in Liblar
vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen.
Die Belastung des Umweltbereichs Wasser kann außerdem durch die Brauchwassernutzung der
unbelasteten Dachflächenwässer (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden.
2.1.7
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch
ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und
Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden
folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 1987):
•
Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft
•
Verbesserung des Luftaustausches
•
Temperaturminderung
•
Windschutz
•
Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung
durch Vegetationsbestände)
11
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet mit den
parkartigen Baumbestand in den westlich liegenden Gärten, den randlichen Heckenstrukturen und
dem kleinen Wäldchen im Norden des Plangebietes vorhanden. Gerade im Zeichen des
Klimawandels ist zu berücksichtígen, dass innerstädtische Grüninseln wesentlich zur Reduktion der
Wärmeproduktion in Siedlungsräumen beitragen. Größere Grünstrukturen, die Voraussetzungen als
Klimatop erfüllen, befinden sich im nahen Umfeld des Plangebiets mit dem östlich gelegenen Villewald
und der südlich liegenden Grünland-Feldgehölz-Landschaft. Die klimarelevanten Strukturen im
Plangebiet werden durch die Planung nahezu vollständig zerstört.
Im Vergleich zu versiegelten Flächen wird auf Grünflächen die einfallende Sonnen- und
Wärmeenergie absorbiert und in Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen
umgesetzt. Es ergeben sich temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte. Die
klimatischen Wohlfahrtswirkungen des Plangebiets wie Kaltluftentstehung und Verdunstung bleiben
aufgrund fehlender starker Hangneigungen aber auf das Plangebiet selbst und auf das unmittelbare
Umfeld beschränkt.
Die bebauten Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind gut durchgrünt. Demnach ist aus
klimaökologischer Sicht in der randlichen Ortslage von Liblar, die von den Wohlfahrtswirkungen eines
Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich des Plangebietes profitieren würde, kaum mit belasteten
Bedarfsräumen zu rechnen. Die stärksten klimatischen Belastungen dürften die Belastungen durch
den innerörtlichen Kfz-Verkehr im Umfeld des Plangebiets darstellen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen
durch die gärtnerische Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind
als äußerst gering einzuschätzen. Zukünftige Einwirkungen auf das Plangebiet werden durch den
steigenden
Anliegerverkehr
einschließlich
der
damit
einhergehenden
Lärmund
Schadstoffimmissionen verursacht.
Vorwiegend außerhalb des Plangebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich
negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für
Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt
zu einer Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da lediglich Emissionen für Hausbrand emittiert
werden, ist eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem
Vorhaben keine negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen
verbunden sind.
Es ergeben sich in bebauten Bereichen im Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge
von Flächenversiegelungen und der damit verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers. Auf
den versiegelten Flächen wird die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie reflektiert und nicht mehr in
Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Temperatursenkende
und luftfeuchtigkeitserhöhende Leistungen entfallen hier.
2.1.8
Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft
gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne
ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine
hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können,
kann ein Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert
werden.
Das Plangebiet gehört zur Landschaftseinheit „Westlicher Villehang“ und ist eingebettet in die östliche
Ortslage von Liblar, die wiederum an den Villewald grenzt. Insgesamt sind das Plangebiet und seine
Umgebung einzuordnen als eine reich strukturierte Ortslandschaft mit gutem Durchgrünungsgrad.
Das Plangebiet selbst ist durch ortsbildgliedernde und –prägende Elemente wie Kleinwald,
Einzelbäume und Heckenstrukturen geprägt. Die mit Sträuchern und Bäumen z. T. dicht
bewachsenen Flächen bewirken eine Aufwertung der innerörtlichen Struktur, und nehmen zum
heutigen Zeitpunkt für ihren Standort die Funktion einer innerörtlichen Grünfläche wahr.
Städtebauliches Ziel ist der Schutz des Landschaftsbildes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und
die Neugestaltung des Ortsbildes.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Es soll ein Wohngebiet mit Hausgärten, Straßenbäumen und kleiner zentraler Grünfläche entstehen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft im Plangebiet aufgrund der Bebauung
und Erschließung technisch überformt und grundlegend verändert. Es wird eine ökologisch
12
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
hochwertige innerörtliche Grünfläche mit zahlreichen Wohlfahrtswirkungen (Klima, Erholung, Ortsbild)
für die Wohnbevölkerung vollkommen zerstört.
Für den relativ hochwertigen Gesamtbereich im Liblarer Osten stellt die Realisierung des B-Planes
eine Beeinträchtigung dar, weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche
erweitert wird.
Da die Bebauung das zukünftige Wohngebiet prägen wird, beinhaltet die Planung Festsetzungen wie
Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren Grundstücken und
bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der Grundstücke sowie zur
Gestaltung der Bebauung.
Mit Rücksicht auf die vorhandene nördlich
gelegene Bebauung und entsprechend dem
städtebaulichen Konzept ist eine ein- bis zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Damit im gesamten
Plangebiet ein baulich homogenes Erscheinungsbild entsteht, ist neben der Geschossigkeit, die
mindest- und maximale Firsthöhe in Abhängigkeit von der Geschossigkeit festgesetzt. Bei der bis zu
zweigeschossigen Bebauung ist zur Vermeidung größerer baulicher Höhenunterschiede darüber
hinaus eine Vorgabe für eine Mindesttraufhöhe enthalten. Der Zielsetzung des Bebauungsplanes:
Schaffung einer überwiegend aufgelockerten Einfamilienhausbebauung entsprechend, wird "Offene
Bauweise" festgesetzt, sodass keine Baukörper entstehen, die breiter als 50 m sind. Durch die
Festsetzung der Geschossigkeit und der Gebäudehöhen eine traufenständige und weitgehend
einheitlich hohe und homogene Bebauung entstehen.
Die Baumanpflanzungen innerhalb der Verkehrsfläche dienen u. a. der Gliederung bzw. Betonung des
Straßenraums, welches auch die Aufenthaltsqualität für die Bewohner des Baugebietes in geringem
Maße erhöht.
2.1.9
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen den
Planungen und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand in diesen Flächen nicht durchgeführt wurden.
Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Plangebiet wurden bisher keine bodendenkmalpflegerischen Funde gemacht, die durch die
Planung verloren gehen könnten. Insofern bestehen vorerst keine Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter durch eine Realisierung der Planung.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege verweist auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet
sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.
2.1.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell keine oder äußerst geringe Luftschadstoffe aus der
ordnungsgemäßen gärtnerischen Tätigkeit (Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden lediglich
kompostierbare Grünabfälle erzeugt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Geplant ist ein 1,14 ha großes Plangebiet mit ca. 20 neuen Wohneinheiten. Bei einem
durchschnittlichen Besatz von ca. 2,5 Einwohnern pro Wohneinheit (Landesdurchschnitt
kreisangehöriger Gemeinden in NRW) ist im Plangebiet mit 50 Einwohnern und den durch eine
Wohnnutzung verursachten, allgemein zu erwartenden Emissionen (Hausbrand und Kfz) und
Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt in einem Trennsystem. Das Schmutzwasser und
das Niederschlagswasser werden über den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die
städtische Kläranlage in Köttingen geleitet (siehe Kap. 7.2.1.4).
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit
Abfällen wurden im Plan nicht getroffen.
13
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
2.1.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Solarenergie
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Festsetzungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wurden bisher jedoch nicht getroffen.
Die in der städtebaulichen Planung beeinflussbaren Parameter hinsichtlich der Sicherung der
passiven Solargewinnung sind die Stellung der Gebäude (u.a. auch Ausrichtung der
Wohnzimmerseite nach Süden) sowie die Vermeidung der Verschattung der Wohnhäuser durch
Nachbargebäude und Vegetation. Hier ist durch entsprechende Anordnung und Abstände zwischen
den Gebäuden die gegenseitige Verschattung erheblich reduziert. Bei der Verschattung durch die
Vegetation sind in Abhängigkeit von Pflanzenart (Nadelgehölz oder Laubgehölz) und Wuchshöhe
sowie Pflanzendichte entsprechende Abstände vorzusehen.
Im Plankonzept ist sowohl die Grundstücksorientierung nach Süden, Südwesten oder Westen als
auch der Abstand der Gebäude und der Vegetation so festgesetzt, dass die gegenseitige
Verschattung möglichst gering und eine gute passive Sonnenenergienutzung möglich ist.
2.1.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und
Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig
addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können. Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten Bebauung und
Versiegelung: Die Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit
einer verringerten Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der
Verlust der Versickerung hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das Kleinklima. Da es
sich um einen relativ großen innerörtlichen Gehölzbestand im Mosaik mit extensiv genutzten Wiesen
handelt, zieht der Verlust der kompletten Gehölzstrukturen erheblich nachteilige Auswirkungen für die
dort lebenden Tierarten sowie nachteilige Auswirkungen auf das innerstädtische Lokalklima nach sich.
Es sind daher Wechselwirkungen vorhanden, die zu negativen Auswirkungen führen.
Die Baumpflanzungen entlang der inneren Erschließungsstraße und der kleinen zentralen Grünfläche
können nur in geringem Maße zur Kompensation der Eingriffe in das Klima und der Neugestaltung
des Ortsbildes dienen, für den Biotopausgleich eignen sie sich nicht. Insofern müssen externe
Kompensationsmaßnahmen in hoher Quantität und Qualität realisiert werden, um diese
Beeinträchtigungen auf die Umweltschutzgüter auszugleichen.
Darüber hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind
beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu erkennen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
- Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung mit
geringerer Niederschlagsversickerung und damit verbundener negativer Auswirkungen
- Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Überbauung, Bodenversiegelung und
Verlust klimatisch wirksamer Freiflächen
- Verlust von Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen
- Verlust von innerörtlicher Freifläche und der damit verbundenen Erholungsfunktionen
- Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase
- Veränderung des Ortsbildes
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist von einer Fortführung der Nutzungen im
Plangebiet auszugehen. Die bestehenden Grünflächen würden bei einer Nichtdurchführung der
Planung als potenzieller Lebens- und Nahrungsraum auch für störungssensible heimische Tier- und
Pflanzenarten fortbestehen.
Weiterhin würden die Freiflächen zur Naherholung und Gartennutzung zur Verfügung stehen.
14
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Alternativen an einem anderen Standort wurden nicht gesondert geprüft, da der geplante
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt wird und somit bereits im FNPVerfahren potenzielle alternative Standorte ausgeschlossen worden sind. Zudem bietet sich die Lage
des Gebietes aus städtebaulichen und verkehrspolitischen Gründen durch die innerörtliche Lage und
die Nähe zum Bahnhof Liblar als Wohngebiet an.
3
3.1
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen
zur
Beeinträchtigungen
Vermeidung
und
Verringerung
von
erheblichen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach
dem Bewertungsverfahren nach ADAM/NOHL/VALENTIN. Nach Schutzgütern geordnet sind folgende
Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1
Mensch
Die ausgewiesene nicht überbaubare Fläche auf der tektonischen Störzone dient dem Schutz des
Menschen. Die Untergrunddynamik in dieser Zone kann potenziell schwere Schäden an Wohn- und
Nebengebäuden verursachen. Somit dient das dortige Überbauverbot der Vorsorge im Hinblick auf die
menschliche Gesundheit sowie dem Schutz vor materiellen Schäden.
Die möglichen Lärmauswirkungen auf das Plangebiet ausgehend von der Kindertagesstätte St.
Barbara und des Pfarrheims wurden geprüft. Hierbei ist als wesentlicher Punkt zu nennen, dass das
Pfarrzentrum hinsichtlich seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung
bereits ausreichend reguliert ist: die von der Nutzung ausgehenden Immissionen dürfen, bezogen auf
die nächstgelegene Wohnbebauung dort die tageszeitlichen geregelten Lärmgrenzwerte eines WAGebietes nicht überschreiten. Weiterhin wurde eine Reduzierung des Geltungsbereichs des
Plangebietes vorgenommen: die Gärten von KiGa und Pfarrzentrum wurden herausgenommen, so
dass ein Abstand zur geplanten Wohnbebauung gewahrt bleibt.
Anzumerken ist, dass der Standort des Plangebietes gerade aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage
ausgewählt wurde. Es besteht durch die fußläufige Distanz zum Bahnhof Liblar innerorts ein hohes
Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr und regional zur verstärkten Nutzung
des relativ umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn.
3.1.2
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von Bindungen zum Erhalt nach § 9 (1)
Nr.25b BauGB werden getroffen:
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● Ein vorhandener ortbildprägender Walnussbaum am südwestlichen Rand ist zu erhalten
● Straßenbäume: Auf den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten innerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche sind neun kleinkronige Laubbäume (Pflanzliste siehe „Umweltbericht und Ökologischer
Fachbeitrag“ als Anlage zu der Begründung) in ein mind. 1.5 m x 2 m großes Pflanzbeet zu pflanzen,
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
● Auf der zeichnerisch festgesetzten zentralen Grünfläche sind vier großkronige Laubbäume
(Pflanzliste siehe „Umweltbericht und Ökologischer Fachbeitrag“ als Anlage zu der Begründung) zu
pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Externe Kompensation (siehe Kap. 3.2):
● externe Ausgleichsfläche
Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. § 9 (1a)
BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 11.147m² auf der von
der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" (Gemarkung:
Friesheim, Flur 10, Flurstück 122) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche wird anteilig auf
Wohnbau- und Verkehrsflächen gem §135 a bis c BauGB (Natruschutzkostensatzung) vom 22.01.1999
zugeordnet.
15
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zu garantieren, sind
Festsetzungen im B-Plan Nr. 135 mit folgendem Wortlaut zu treffen:
● Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten sind als
vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich der
Gehölzflächen östlich des Sportplatzes (Gem. Liblar, Flur 18, Flurstücke 126, 127, 129, 223 und 267)
folgende künstliche Nisthilfen zu installieren: Acht Halbhöhlenkästen, acht Meisenkästen, drei große
Nistkästen für Eulenvögel und fünf Fledermauskästen.
Die künstlichen Nisthilfen und Kästen sind an geeigneten Standorten anzubringen. Diese müssen den
betroffenen Arten vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und Niststätten zur
Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen
Ersatz zu sorgen.
3.1.3
Boden
Zur Verringerung versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen werden
Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW getroffen:
● Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf nicht mehr als 25 % überschritten werden.
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und
Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge,
Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert
werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster,
Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Die
öffentlichen Stellplätze in der Straßenmitte sowie die Rad- und Fußwege sind ebenfalls teildurchlässig
zu befestigen.
Hinweise:
● Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versiegelt werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der
Bodenverdichtung durch Einsatz schwerer Baumaschinen. Hier sind Böden insbes. aufgrund ihrer
Empfindlichkeit gegenüber Bodendruck entsprechend zu schützen.
● Mit dem Ziel einer möglichst geringen Versiegelung durch Verkehrsflächen wurden neben der
Haupterschließung verkleinerte Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum
sowie Stichstraßen geplant.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Boden wirksam werden.
3.1.4
Wasser
Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher
eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Wie
im Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch Stichstraßen, verkleinerte
Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum)
● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Überschreitung der Grundflächenzahl
● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten Dachflächenwässer
durch die Bewohner zur Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden. Eine
entsprechende Empfehlung wird ausgesprochen.
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Sofern der
Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl.
erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material
bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser
Erlaubnis zulässig.
● Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen nach Umsetzung des
Bebauungsplans Nr. 135 im Plangebiet selbst gering sein wird, so dass die Belastung des auf den
Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers als „gering verschmutzt“ eingestuft wird.
3.1.5
Klima und Luft
Die durch den Plan vorbereiteten Versiegelungen bewirken eine Verringerung der
Niederschlagsversickerung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses, was wiederum
16
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und das Kleinklima hat. Das Ausmaß der Auswirkungen der
Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt „Boden“ genannten, die Versiegelung
vermindernden Maßnahmen und durch die Niederschlagsversickerung im benachbarten
Neubaugebiet verringert.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Klima und Luft wirksam werden.
3.1.6
Landschaft und Ortsbild
Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Ortsbild mindern und zu einem
homogenen Straßenbild führen, sind folgende Festsetzungen zu nennen:
● nicht bebaubare Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig.
● Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie zum Sichtschutz durch
mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Einhausungen (z.B. Pergolen, Holzzäune,
Klettergerüste etc.) oder durch Laubhecken zu den Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken
abgeschirmt werden.
● Einfriedungen entlang von festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind nur als Hecke oder
heckenartige Bepflanzung bis zu einer Höhe von max. 1,20 m über der Oberkante der angrenzenden
ausgebauten Verkehrsfläche im Scheitel zulässig. Maschendraht- oder Stahlgitterzäune sind nur in
Verbindung mit dieser Hecke zulässig.
● Verkehrsberuhigte Stichstraßen als Mischflächen
● Verwendung teildurchlässiger Materialien bei öffentlichen Stellplätzen sowie Rad- und Fußwegen
● farbliche Einschränkung der Dacheindeckung
● Festsetzung für Gebäude bezüglich der Fassadengestaltung, Dachform, der First- und Traufehöhe
● Festsetzungen im Rahmen der Ein- und Durchgrünung des Plangebietes im Straßenrandbereich
3.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit
keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Es gelten die §§ 15 und
16 DSCHG NW.
● Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind dabei
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für
den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3.1.8
Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern
● Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen.
● Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind im Bereich
„sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ nicht vorgesehen.
3.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
● Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Diese wird durch die städtebaulich-architektonische Planung begünstigt.
● Festsetzungen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien wurden nicht getroffen.
17
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch den Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs.1
Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen. Die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung einzustellen. Im Folgenden
werden die Eingriffe in Natur und Landschaft beschrieben um über Vermeidung und Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden.
Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und des Ausgleichsbedarfs wird das Bewertungsverfahren
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) angewendet.
Das Verfahren beinhaltet die Bewertung der Biotoptypen nach einer 10-teiligen Skala und steckt einen
Rahmen für die Beurteilung der Eingriffsintensitäten.
Durch den Bebauungsplan Nr. 135 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch
hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen
verloren.
Im Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“
(LANUV 2008) werden strukturreichen parkartigen Gärten mit altem Baumbestand (Code 4.7) die
Wertstufe 5 zugeordnet.
Das extensiv genutzte Grünland wurde als Extensivrasen (Code 4.6) mit einem Grundwert von 4
eingeordnet. Hier handelt es sich um wenig gemähte Wiesen mit hochwachsendem Gras und
Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und ohne Pflanzenschutzmittel.
Die im Gebiet vorhandenen linienhaften Gehölzstrukturen wurden als Heckengebüsche mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50% eingeordnet (Code 7.2). Dieser Biotoptyp erhält
im vorliegenden Falle eine Aufwertung um einen Punkt, da mehrere Streifen vorhanden sind und
mehrere Überhälter mit Starkholzalter >50 cm in geringen Abständen existent sind (5+1 = 6 Punkte).
Das gärtnerisch genutzte Grabeland wurde den Nutzgarten ohne Gehölze (Code 4.3) mit einer
Wertigkeit von 2 Punkten zugeordnet.
Die intensiv genutzte Wiesenfläche wird mit 3 Punkten gewertet (Code 3.4).
Die im Gebiet vorhandenen sieben Altbäume mit einem BHD von über 100cm werden mit 8 Punkten
bewertet u. a. wegen ihres hohen Lebensraumpotenzials durch Nischenvielfalt und hohe
Totholzanteile. Der Flächenanteil pro Altbaum wird mit durchschnittlich 40m² festgelegt. Das relativ
junge Wäldchen wurde als ‚Wald, Waldrand mit lebensraumtyp. Baumarten-Anteilen 70<90% mit
geringem bis mittlerem Baumholz (BHD 14-49 cm)’ mit 6 Punkten bewertet (Code 6.3).
Für die Wohnbauflächen wird angenommen, dass diese entsprechend ihrer GRZ versiegelt werden.
Da Wohnbebauung i.d.R. eine Vollversiegelung der Grundflächen impliziert, wird nach Ermittlung der
maximal versiegelbaren Flächen ein Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 angesetzt. Die zugelassene
Überschreitungsmöglichkeit der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO von 25% für Garagen, Nebenanlagen
und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ergibt im vorliegenden Fall eine GRZ von 0,4
plus einer Überschreitung von 0,1, also GRZ 0,5.
Die Hausgärten werden lediglich mit zwei Werteinheiten („strukturarm“) berechnet.
Die öffentliche Grünfläche im zentralen Bereich des Plangebietes wird aufgrund ihrer Kleinflächigkeit
und abzusehenden Störungsfrequenz mit 2,5 Punkten bewertet.
Die folgende Tabelle gibt an, wie groß die Kompensation der einzelnen Eingriffe (Verkehrsflächen,
Wohnbauflächen) auf die Eingriffsflächen sein muss, wenn eine Kompensation in Wertstufe 5
angestrebt wird.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Tab. 2: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen
Biotopwert der Eingriffsflächen
a)
Gärten,
parkartig
b)
Wäldchen
c)
Extensivwiese
Flächenanteil
[m²]
5.311
1.318
1.804
1.528
zugewiesener
Biotoptypwert
BWP 5
BWP 7
BWP 4
BWP 6
Bestand
d)
Hecken,
Gehölze
e)
Rad-/
Fußweg
f)
Intensivwiese
g)
Grabeland
h)
Einzelbäume
336
651
183
280
BWP 0
BWP 3
BWP 2
BWP 8
Tab. 3: Biotoptypenbestand gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung
Biotoptypenbestand gemäß Planung
f)
e)
g)
StraßenÖff.
tekton.
Grünfläche begrünung Störzone=
Platz
Hausgärten
Planung
a)
Wohnbaufläche
(GRZ 0.5)
b)
Hausgärten
c)
Straßenverkehrsfläche
d)
Parkplätze
Gesamt
Flächenanteil
[m²]
4.372
4.372
1.733
132
233
72
497
11.411
zugewiesener
Biotoptypwert
0
2
0
1
2,5
5
2
-
Tab. 4: Bilanzierung der Biotopwertpunkte gemäß Planung und Ist-Bestand, Ermittlung der Kompensationsbedarfe
Eingriffsflächen
Beeinträchtigung
gemäß
Planung
a)
Gärten,
parkartig
5.311 m²
BWP: 5
Wohnbaufläc
2.013 m²
he
Ist: 10.065
(GRZ 0.5)
Plan: 0
4.372 m²
Diff.: -10.065
BWP: 0
Hausgärten
4.372 m²
BWP: 2
tekton.
Störzone
497 m²
BWP: 2
b)
Wäldchen
1.318 m²
BWP: 6
c)
Extensivwiese
1.804 m²
BWP: 4
d)
Hecken,
Gehölze
1.528 m²
BWP: 6
e)
Rad-/
Fußweg
336 m²
BWP: 0
f)
Intensivwiese
651 m²
BWP: 3
g)
Grabeland
183 m²
BWP: 2
h)
Einzelbäume
280 m²
BWP: 8
596 m²
527 m²
598 m²
81 m²
325 m²
90 m²
140 m²
Ist: 3.576
Plan: 0
Diff.: -3.576
Ist: 2.108
Plan: 0
Diff.: -2.108
Ist: 3.588
Plan: 0
Diff.: -3.588
Ist: 0
Plan: 0
Diff.: 0
Ist: 975
Plan: 0
Diff.: -975
Ist: 180
Plan: 0
Diff.: -180
Ist: 1.120
Plan: 0
Diff.: -1.120
Differenz
gesamt
in
Biotopwertpunkten
-21.612
2.013 m²
596 m²
527 m²
599 m²
80 m²
326 m²
91 m²
140 m²
Ist: 10.065
Plan: 4.026
Diff.: -6.039
Ist: 3.576
Plan: 1.192
Diff.: -2.384
Ist: 2.108
Plan: 1.054
Diff.: -1.054
Ist: 3.594
Plan: 1.198
Diff.: -2.396
Ist: 0
Plan: 160
Diff.: +160
Ist: 978
Plan: 652
Diff.: -326
Ist: 182
Plan: 182
Diff.: 0
Ist: 1.120
Plan: 280
Diff.: -840
-12.879
-
-
-
-
-
-
-1.568
210 m²
287 m²
Ist: 840
Plan: 420
Diff.: -420
Ist: 1.722
Plan: 574
Diff.: -1.148
Kompensationsbedarf für Wohnbauflächen: 36.059 BWP
Straßenverke
hrs1.054 m²
Fläche
Ist: 5.270
Plan: 0
1.733 m²
Diff.: -5.270
BWP: 0
Parkplätze
132 m²
BWP: 1
126 m²
389 m²
14 m²
150 m²
Ist: 756
Plan: 0
Diff.: -756
Ist: 1.556
Plan: 0
Diff.: -1.556
Ist: 84
Plan: 0
Diff.: -84
Ist: 0
Plan: 0
Diff.: 0
-
-
-
-7.666
-
Ist: 264
Plan: 66
Diff.: -198
-
-
-
-
-
-462
45 m²
30 m²
25 m²
-
Ist: 180
Plan: 113
Diff.: -67
Ist: 180
Plan: 75
Diff.: -105
Ist: 0
Plan: 63
Diff.: +63
-
-
-
-441
-
Ist: 160
Plan: 200
Diff.: +40
-
-
-
-
-
+40
66 m²
Ist: 330
Plan: 66
Diff.: -264
Öff.
Grünfläche
Platz 233 m²
BWP: 2,5
Ist: 665
Plan: 333
Diff.: -332
StraßenBegrünung
72 m²
BWP: 5
Ist: 160
Plan: 160
Diff.: 0
66 m²
133 m²
40 m²
32 m²
Kompensationsbedarf für öff. Verkehrs- und Grünflächen: 8.529 BWP
19
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Insgesamt ergibt sich zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 135 folgender
Kompensationsbedarf in Biotopwertpunkten:
Kompensationsbedarf für Wohnbauflächen:
36.059 BWP
Kompensationsbedarf für öff. Verkehrs- und Grünflächen:
8.529 BWP
Summe Kompensationsbedarf für BP 135 in Biotopwertpunkten:
44.588 BWP
(~80,9 %)
(~19,1 %)
(100 %)
Kein Ausgleich im Plangebiet
Wegen der innerörtlichen Lage und der Kleinflächigkeit des Plangebietes ist nicht vorgesehen, den
Ausgleich oder einen Teil des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren. Aufgrund der geringen
Ausgleichsflächengröße und der abzusehenden Störungsintensität im Plangebiet wären zudem
derartige Ausgleichsflächen aus ökologischen bzw. Artenschutzgründen nicht besonders wirkungsvoll.
Die Kompensationsverpflichtung wird somit im vollen Umfang auf einer externen Fläche geleistet. Im
Plangebiet werden gestalterische Maßnahmen wie die Pflanzung von Straßenbäumen und die Anlage
eines kleinen zentralen Grünbereiches zum Tragen kommen.
Externe Kompensation
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 44.588 Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden kann. Auf einer Ökokontofläche der
Stadt Erftstadt werden - angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem
intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Hier
wird eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit Wert 2) zum Zielbiotoptyp
Laubwald (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m² erreicht. Um das
vorhandene Kompensationsdefizit von 44.588 Biotopwertpunkten auszugleichen müssen somit 11.147
m² Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.
Im B-Plan wird somit festgesetzt:
● Da die Eingriffe durch Verkehrs- und Wohnbauflächen im Plangebiet nicht ausgeglichen werden
können, werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 11.147 m²
Laubwaldfläche auf einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt
(Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 122 tlw.) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche ist
dem Eingriff durch Wohnbauflächen und Verkehrsflächen anteilig zuzuordnen und wird den
Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) vom
22.01.1999 zugeordnet.
Kostenerstattungsbeträge und Erschließungsbeiträge
Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den Grundstücken, auf
denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) zugeordnet. Die
Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gem. Satzung
der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet.
4
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 30.06.2009 beschlossen für die im Südosten der Ortslage Liblar
gelegenen unbebauten Wohnbauflächen Baurechte zu schaffen. Im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung wurden Entwurfs-Varianten vorgestellt, die im Hinblick auf den Umfang des
Eingriffes und der Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen als gleichwertig einzustufen sind.
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von
der Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um
unter Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan
festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur
unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere
20
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
in den Bereichen Boden, Wasser, Lärm und Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die
Instrumente der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen.
Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen,
interne und externe Ausgleichsmaßnahmen) wird deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen
Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach 3
Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 160A basiert im Wesentlichen auf der Analyse und
Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen
wurden herangezogen:
•
•
•
•
•
•
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Darüber hinaus wurden mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora und Fauna
kartiert wurde sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden.
7
Zusammenfassung
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 1,14 ha befindet sich im östlichen Siedlungsbereich
des Erftstädter Ortsteils Liblar. Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135, „Bergstraße“ ist
die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung der im wirksamen
Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten innerörtlichen Wohnbauflächen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegt zudem im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es durch die unmittelbare Nähe zu
Bahnhof und die daraus resultierende günstige Verkehrsanbindung städtebaulich sinnvoll, hier eine
Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Der Bebauungsplan dient somit der
Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung in zentraler Lage, die der
Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Bebauung an der Donatusstraße, im Osten durch die
Heidebroichstraße, im Süden durch die Bergstraße und im Westen durch die Bebauung am
Schlunkweg begrenzt. Das innerörtliche Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans.
Orientiert an der örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis
zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen.
Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine tektonische Störzone, der so genannte
„Erftsprung“. Innerhalb dieser tektonischen Störzone, die als „nicht überbaubare Fläche“
gekennzeichnet ist, sind ausdrücklich alle Neubauten auch Nebenanlagen die, gemäß §23 Abs. 5
BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen und alle
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ausgeschlossen.
Durch den Bebauungsplan Nr. 135 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch
hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen
verloren. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Schutzgüter dar.
Aus städtebaulichen Gründen konnte nur ein sehr geringer Teil der potentiell möglichen Auswirkungen
des an diesem Standort geplanten Wohngebiets durch planungs- und bauordnungsrechtliche
Festsetzungen vermieden bzw. verringert werden. Hier sind in erster Linie die Durchgrünung der
Straßenrandbereiche zu nennen sowie die Maßgabe, die unbebauten Grundstücksbereiche
gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
Wegen der innerörtlichen Lage und der Kleinflächigkeit des Plangebietes ist nicht vorgesehen, den
Ausgleich oder einen Teil des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren. Daher werden die laut
21
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 11.147 m² auf einem Teilstück der
Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt.
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten für Waldkauz, Grünspecht und
Halbhöhlenbrüter sowie für den Verlust von potenziellen Ruhequartieren für Fledermäuse sind als
vorgezogene eingriffsnahe artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme im Bereich der
Gehölzflächen östlich des Sportplatzes in Oberliblar künstliche Nisthilfen zu installieren, nämlich 8
Halbhöhlenkästen, 8 Meisenkästen, 3 große Nistkästen für Eulenvögel und 5 Fledermauskästen.
Da die geplante Wohnbebauung sich in das bestehende Ortsbild einfügen soll, beinhaltet die Planung
Festsetzungen wie Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren
Grundstücken und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der künftigen
Wohngrundstücke. Die gärtnerische Gestaltung der Haus- und Vorgärten sowie die zentrale festgesetzte
Grünfläche nehmen im Plangebiet neben ihren Funktionen für das Kleinklima wichtige Funktionen für die
Neugestaltung des Ortsbildes wahr.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr.
135 „Bergstraße“ unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und
Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbleiben werden. Der nicht vermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft wird durch
Zuordnung zu einer externen Ökokontofläche der Stadt Erftstadt zu einer Größe von 11.147 m²
ausgeglichen.
8
Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in
die Landschaft; Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991):
Vegetationskarte der BRD 1:200 000 – potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln.
Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8,
zuletzt geändert am 12.12.2007
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom
21.07.2000, zuletzt geändert am 15.08.2007
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
(1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“ und Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte
Ville“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/
content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NORDRHEIN-W ESTFALEN (2009): Umweltdaten vor Ort
22
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar
Anlage:
● Hochwachsende Laubbäume für zentrale Grünfläche
Betula pendula
Hängebirke
Fagus sylvatica
Rotbuche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Quercus petraea
Trauben-Eiche
Quercus robur
Stiel-Eiche
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m
Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm
Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm
● Auswahl an Straßenbäumen
Straßenbäume
Höhe
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Crataegus monogyna
Feld-Ahorn
Spitzahorn
Bergahorn
Weißdorn
bis 15 m
10-20 m
10-30 m
bis 10 m
Prunus avium
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus minor
Vogelkirsche
Mehlbeere
Eberesche
Winterlinde
Sommerlinde
Feldulme
15-20 m
6-12 m
12 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 35 m
sonstiges
Anheben
Belägen
selten
möglich
selten
schöner selten
weniger
Wuchs
10-15 m Kronenbreite
tropft, Bienenweide
von
möglich
möglich
kräftig
kräftig
kräftig
selten
● Pflanzenauswahl für die Eingrünung der Müllbehälter und für eine Wandbegrünung
Rank-, Schling-, Kletterpflanzen:
Aristolochia macrophylla
Pfeifenwinde
Campsis radicans
Trompetenblume
Celastrus orbiculatus
Baumwürger
Clematis vitalba
Waldrebe (mit Kletterhilfe)
Fallopia aubertii
Knöterich
Hedera helix
Efeu
Hydrangea petiolaris
Kletter-Hortensie
Lonicera carpinifolia
Geißblatt (mit Kletterhilfe)
Lonicera henryi
Immergrüne Heckenkirsche
Parthenocissus inserta
Fünfblättrige Jungfernrebe
Parthenocissus triscuspidata
Dreilappige Jungfernrebe
Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein (mit Kletterhilfe)
Wisteria sinensis
Blauregen
Pflanzgröße: mit Topfballen 80-100 cm, 4-6 Triebe
Sträucher:
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Crataegus monogyna
Weißdorn
Ligustrum vulgare
Liguster
Pflanzqualität: 1x verpflanzt, ab 70 cm
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt