Daten
Kommune
Pulheim
Größe
80 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
17.01.12, 19:01
Aktualisiert
17.01.12, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Pulheim, den 17.01.2012
Beschluss
aus der Niederschrift der 11. Sitzung
des Umwelt- und Planungsausschusses der Stadt Pulheim
am 07.12.2011
TOP 2
Vorlage Nr.:
478/2011
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung 17.5 Ortsteil Pulheim
Bereich: südwestlicher Ortsrand in Verlängerung der Straße "Am Lindenkreuz", Gemarkung Pulheim, Flur 6,
Teilbereichsfläche aus Flurstück 829
Änderung von "Fläche für die Landwirtschaft" in "Fläche für Gemeinbedarf"
Beschluss der Änderung des Aufstellungbeschlusses (hier: Verlegung und Vergrößerung des Geltungsbereiches)
Beschluss gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der
Behörden
siehe Niederschrift UPA vom 06.07.2011, TOP 3, Vorlage Nr.: 231/2011
Beschluss:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.07.2011 zur Teilbereichsänderung 17.5 Ortsteil Pulheim (Verlegung und Vergrößerung des Geltungsbereiches).
Der im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses zur Teilbereichsänderung 17. 5 Ortsteil Pulheim festgelegte Geltungsbereich einer Fläche für Gemeinbedarf wird in nordwestlicher Richtung verlegt und um 850 qm vergrößert (Bereich: Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Pulheim, Flur 6, Flurstück 829, südlicher Ortsrand von Pulheim, angrenzend an die
Flurstücke 1033, 1187 und 1093).
Ziel der Verlegung und Vergrößerung ist es, die durch die Anbindung des ursprünglichen Standortes möglicherweise
entstehenden verkehrlichen Nutzungskonflikte zu vermeiden und die Flächenansprüche einer Einrichtung mit 4 Gruppen
zu gewährleisten.
Lage und Umfang des neuen Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage der vorgelegten
Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1)
BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
durchzuführen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der
Verwaltung.
Beratungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses vom 07.12.2011
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