Daten
Kommune
Pulheim
Größe
81 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
17.01.12, 19:01
Aktualisiert
17.01.12, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Pulheim, den 17.01.2012
Beschluss
aus der Niederschrift der 11. Sitzung
des Umwelt- und Planungsausschusses der Stadt Pulheim
am 07.12.2011
TOP 3
Vorlage Nr.:
390/2011
Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim (Kindertagesstätte)
Bereich: Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Pulheim, Flur 6, Flurstück 829
Ackerfläche südlicher Ortsrand von Pulheim, Verlängerung der Straße Am Lindenkreuz
und angrenzend an die Bebauung Luxemburger Weg
Beschluss der Änderung des Aufstellungsbeschlusses (hier: Verlegung und Vergrößerung des Geltungsbereiches)
Beschluss gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der
Behörden
siehe Niederschrift UPA vom 06.07.2011, TOP 4, Vorlage: 215/2011
Beschluss:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.07.2011 zum Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim (Verlegung und Vergrößerung des Geltungsbereiches).
Der im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanes Nr. 106 Pulheim festgelegte Geltungsbereich der
Kindertagesstätte wird in nordwestlicher Richtung verlegt und um ca. 850 qm vergrößert (Bereich: Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Pulheim, Flur 6, Flurstück 829, südlicher Ortsrand von Pulheim, angrenzend an die Flurstücke 1033,
1187 und 1093).
Ziel der Verlegung ist es, die durch die Anbindung des ursprünglichen Standortes möglicherweise entstehenden verkehrlichen Nutzungskonflikte zu vermeiden und die Flächenansprüche einer Kindertageseinrichtung mit 4 Gruppen zu gewährleisten.
Lage und Umfang des neuen Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage der vorgelegten
Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1)
BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
durchzuführen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der
Verwaltung.
Beratungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses vom 07.12.2011
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