Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 09.05.2008
- Der Bürgermeister Az: 41-10-10
Nr. der Ratsdrucksache: 1295
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Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales
29.05.2008
Haupt- und Finanzausschuss
18.06.2008
Rat
24.06.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung der Stadt Bad
Münstereifel über die Schulbezirke der Katholischen Bekenntnisgrundschule Bad
Münstereifel-Arloff, der Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel, der Katholischen
Grundschule Houverath und der Städtischen Katholischen Grundschule St. Helena Bad
Münstereifel-Mutscheid
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Berichterstatter: Ulrich Ley
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
SchulA
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1295
1. Sachverhalt:
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 des damaligen Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) hat der Rat
der Stadt Bad Münstereifel am 21.12.2004 die Rechtsverordnung der Stadt Bad Münstereifel vom
24.12.2004 über die Schulbezirke der Katholischen Bekenntnisschule Bad Münstereifel-Arloff, der
Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel, der Katholischen Grundschule Houverath und der
Städtischen Katholischen Grundschule St. Helena Bad Münstereifel-Mutscheid, beschlossen.
Die Rechtsverordnung enthält eine räumliche Abgrenzung der Schulbezirke, in die die zu den
jeweiligen Grundschulen topographisch gelegenen Ortschaften einbezogen wurden.
Mit Erlass des neuen Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zum 15.02.2005
wurde in § 84 des Gesetzes die Vorschrift über die zwingende Bildung von Schulbezirken für die
Grundschulen sowie die Kannvorschrift zur Schaffung von Schuleinzugsbereichen für andere
öffentliche Schulen untermauert.
Mit der Änderung des Schulgesetzes zum 27.06.2006 hat jedoch der Gesetzgeber in § 84 SchulG
von der Bildung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen ab dem 01.08.2008 konkret
abgesehen.
2. Rechtliche Würdigung
Die vom Rat beschlossene o.g. Rechtsverordnung würde ab 01.08.2008 gegen geltendes Recht
verstoßen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist die Rechtsverordnung daher
aufzuheben.
3. Finanzielle Auswirkungen
Nachdem § 39 SchulG über die „Örtlich zuständige Schule“ insgesamt aufgehoben wurde, steht
den Erziehungsberechtigten die Wahl der Schulart zu Beginn eines jeden Schuljahres frei, wenn in
einer Gemeinde verschiedene Schularten bestehen. Dieser Sachverhalt kann zu dem Ergebnis
führen, dass z.B. in Rupperath wohnende Eltern ihre Kinder zur Gemeinschaftsgrundschule Bad
Münstereifel anmelden . Hieraus ergibt sich dann für den Schulträger die Verpflichtung nach §§ 1,
4, 5 und 7 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), die notwendig entstehenden
Beförderungskosten zu übernehmen. Umgekehrt könnten sich in Bad Münstereifel wohnhafte
Eltern für eine Katholische Bekenntnisschule entscheiden. Bei der Annahme an einer Katholischen
Bekenntnissschule ist sodann die nächstgelegene Bekenntnisschule durch den Schulträger zu
ermitteln (§ 9 Abs. 1 SchfkVO), die sich aus dem kürzesten Schulweg (§ 7 Abs. SchfkVO) ergibt.
Auch in diesen Fällen hat der Schulträger die Verpflichtung, die notwendigen Beförderungskosten
zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Zum heutigen Zeitpunkt liegen im Zusammenhang mit dem Fortfall der Schulbezirke zum
01.08.2008 noch keine Erkenntnisse über das künftige Verhalten der Erziehungsberechtigten für
die Anmeldungen ihrer Kinder an anderen Grundschulen vor.
Nachdem die Anmeldungen an den Grundschulen zum Ende des vergangenen Jahres für das jetzt
kommende Schuljahr 2008/2009 abgeschlossen worden sind, waren keine gravierenden
Änderungen erkennbar, wonach Eltern sich für den Besuch ihres Kindes an einer anderen, als die
in ihrer Nähe gelegenen Grundschule entschieden haben. Die Verwaltung geht daher davon aus,
dass auch zukünftig – eventuell mit nur wenigen Ausnahmen – die Kinder unverändert an den
Grundschulen angemeldet werden, die sich auch in der Nähe der jeweiligen Wohnorte befinden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Seite 3 von Ratsdrucksache 1295
Es wird beschlossen, eine Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung der Stadt Bad
Münstereifel über die Schulbezirke der Katholischen Bekenntnisgrundschule Bad MünstereifelArloff, der Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel, der Katholischen Grundschule Houverath
und der Städtischen Katholischen Grundschule St. Helena Bad Münstereifel-Mutscheid in der
Fassung vom 24.12.2004 zum 01.08.2008 in der als Anlage beigefügten Fassung zu erlassen.