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Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Datum
29.05.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.05.2008 - Der Bürgermeister Az: 41-13-10 Le Nr. der Ratsdrucksache: 1292 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales 29.05.2008 Haupt- und Finanzausschuss 18.06.2008 Rat 24.06.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Ulrich Ley __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1292 1. Sachverhalt: Im Zusammenhang mit den Beratungen im Fachausschuss am 14.11.2007 zum Antrag der SPDFraktion vom 18.09.2007 ( s. Ratsdrucksache-Nr. 1.124) wurde seitens der Verwaltung zugesagt, die geltende Beitragssatzung im Rahmen der anstehenden Gebührenbedarfsberechnung neu zu überprüfen. Der ursprüngliche Satzungsbeschluss datiert vom 20.12.2005 (s. Ratsdrucksache-Nr. 96 mitsamt Zusatzerläuterungen). Auf der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Gebührenbedarfsberechnung und der Prämisse der „Kostenneutralität“ hat die Verwaltung Beitragsmodelle (s. Anlage 2) entwickelt, die die Basis für Beratungen im politischen Raum bilden. Der Verwaltungsvorschlag findet sich im Entwurf der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel wieder (s. Anlage 3). 2. Rechtliche Würdigung Aus rechtlicher Sicht sind bei den Überlegungen zur Änderung der Beitragssatzung folgende Faktoren zu berücksichtigen: 2.1 Gebührendeckungsprinzip Wie bereits in der Beschlussvorlage 1.124 in Ziff. 3 ausgeführt, sind Beiträge für die Teilnahme an Angeboten der Nachmittagsbetreuung in OGS-Gruppen rechtlich als spezielle Entgelte im Sinne von § 77 Abs. 2 GO zu werten. Hinzuweisen ist nochmals besonders auf die Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Elternbeiträge, die sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Gemeinden mit defizitärer Haushaltslage und ohne ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept zwingend ableitet. Insoweit steht der Betrieb der OGS vor dem Hintergrund entsprechend lautender Verfügungen (Bezirksregierung Köln vom 23.02.2005 und 03.07.2006 und Kommunalaufsicht des Kreises Euskirchen vom 15.12.2005) unter dem Erfordernis der Kostenneutralität. 2.2 Änderung der Ermächtigungsgrundlage Aufgrund einer rechtlich unvollständigen Regelung im Schulgesetz (SchulG) wurde § 9 Abs. 3 SchulG dahingehend geändert, der nunmehr explizit auf die Berechnungsgrundlage in § 10 Abs. 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) verweist. Die ab 01.08.2008 geltende – und damit auch für diese Satzungsänderung relevante – Folgeregelung findet sich in § 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Eine bevorstehende Änderung des SchulG ist an dieser Stelle obligatorisch. 2.3 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen In seiner Sitzung am 11.12.2007 hat der Kreistag eine neue Beitragssatzung beschlossen, die für Schulträger mit OGS-Betrieb in zweifacher Hinsicht bedeutsam ist. Einerseits knüpfen die Einkommensstufen der hier in Rede stehenden Beitragssatzung an die der Kreissatzung an. Andererseits bestimmt § 3 Abs. 3 der Kreissatzung, dass im Falle beitragspflichtiger Kinder in OGS-Gruppen Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder in Kindertageseinrichtungen besteht. Der Verwaltung erscheint es daher in vielerlei Hinsicht sinnvoll, die neuen erhöhten Einkommensstufen der Beitragssatzung des Kreises in jedem Fall zu übernehmen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1292 2.4 Erlasslage Nach Ziff. 5.5 des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW vom 12.02.2003, geändert durch Erlass vom 26.01.2006, betreffend Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich, können ab 01.08.2006 Elternbeiträge bis zur Höhe von 150,00 € (vormals: 100,00 €) erhoben werden. 3. Finanzielle Auswirkungen S. o. Ziff. 2.1. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Wie die Rechenmodelle und die sich daraus abzuleitenden Alternativen im Bezug auf eine Beitragsstaffelung (s. Anlage 2) ergeben, besteht hinsichtlich der Beitragshöhe Ausgestaltungsspielraum. Klar ist aber auch, dass Änderungen (z. B. Beitragsbemessung für Geringverdiener oder Bedürfte, Geschwisterkindregelungen) immer im Gesamtkontext zu betrachten sind und Konsequenzen für andere Einkommensstufen nach sich ziehen müssen. Die unter Ziff. 2.2 näher erläuterte Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Elternbeiträgen verlangt eine „soziale Staffelung“ der Elternbeiträge. Bei der Auslegung dieses Begriffes sind aus der Sicht der Verwaltung folgende Anforderungen bedeutsam: Î Î Î Die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen muss für alle Einkommensschichten zugänglich und finanzierbar sein. Es sollte eine Mischung von Kindern aus allen Bevölkerungsschichten angestrebt werden. Das Gebot der Kostenneutralität ist zwingend zu beachten. Unter Abwägung all dieser Kriterien gelangt die Verwaltung zu der im Satzungsentwurf aufgeführten Beitragsstaffelung. Hierbei ist auch berücksichtigt, dass für einkommensschwache Familien die Förderung des Mittagessens bereits eine erhebliche Erleichterung nach sich zog. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Zur Zeit nicht zu beurteilen. 7. Beschlussvorschlag: 1. Die als Anlage 1 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung wird festgesetzt. 2. Die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel wird in der als Anlage 3 beigefügten Entwurfsfassung beschlossen.