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Beschlussvorlage (Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
27.05.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal)) Beschlussvorlage (Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal)) Beschlussvorlage (Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal)) Beschlussvorlage (Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 21.04.2008 - Der Bürgermeister Az: 811 M Nr. der Ratsdrucksache: 1282 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 07.05.2008 Rat 27.05.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: VA W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1282 1. Sachverhalt: Die Abwasserbeseitigung wurde zum 01.01.1995 von einem Regie- in einen Eigenbetrieb (Abwasserwerk Bad Münstereifel) umgegründet. Mit Wirkung zum 01.10.1996 bestellte der Stadtrat erstmalig einen Werkleiter. Aus dem Wasser- und Abwasserwerk wurden mit der Betriebssatzung vom 10.02.1999 die Stadtwerke Bad Münstereifel gebildet. Die erste Betriebssatzung ist dann durch die aktuelle Betriebssatzung vom 17.11.2005 abgelöst worden. Die Bescheide über den Kanalanschlussbeitrag gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW und die Kanalanschlusskosten gem. § 10 KAG NRW wurden bis zum Inkrafttreten der ersten Betriebssatzung allgemein unter dem Kopfbogen „Stadt Bad Münstereifel, Der Bürgermeister“ als Ausgangsbehörde erlassen. Danach sind die Bescheide unter dem Kopfbogen „Stadtwerke Bad Münstereifel, Die Betriebsleitung oder Die Werkleitung“ ausgefertigt worden. Nachdem die Behördenangabe jahrelang vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen unbeanstandet blieb, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit den Urteilen vom 22.01.2008 Zweifel erkennen lassen, ob die Abgabenerhebung durch die Betriebsleitung ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Betriebssatzung rechtlich zulässig sei. Noch stärkere Bedenken werden für den Fall bekundet, wenn Abgabenbescheide ohne Betriebssatzung durch den Werkleiter ausgefertigt wurden. In den abgeschlossenen Rechtstreitverfahren sah letztlich das OVG NRW keine Veranlassung, die streitbefangenen Beitragsbescheide aus 1997 wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben, weil diese noch unter dem Kopfbogen des Bürgermeisters erlassen worden waren. Damit die von der Betriebsleitung zu versendenden Gebühren- und Beitragsbescheide mit keinen überflüssigen rechtlichen Risiken befrachtet werden, sollte die Betriebssatzung vom 17.11.2005 um die Ermächtigung der Abgabenerhebung ergänzt werden. Allerdings sollte die Beauftragung der Betriebsleitung mit der Abgabenerhebung rückwirkend in Kraft gesetzt werden, um vorzubeugen, dass das Argument der sachlichen Unzuständigkeit gegen angefochtene und noch im Rechtsmittelverfahren befindliche Abgabenbescheide erfolgversprechend verwendet werden kann. Dabei sollte die Rückwirkung auch auf die Betriebssatzung vom 10.02.1999 zugreifen. Zwischen der Bestellung des ersten Werkleiters für das Abwasserbewerk und dem Inkrafttreten der Betriebssatzung vom 10.02.1999 sind in wenigen Fällen Bescheide mit der Behördenbezeichnung „Abwasserwerk, Der Werkleiter“ erlassen worden. Davon ist ein Bescheid von rd. 8.900,00 € noch widerspruchsbefangen, weil wegen der Klageverfahren gegen den Niederschlagswasseranteil die Entscheidung zurückgestellt war. Mit dem städt. Rechtsbevollmächtigten werden hier die Korrekturmöglichkeiten noch abgestimmt. Die Änderungen der beiden Betriebssatzungen sind in einer sogenannten Artikelsatzung zusammen gefasst worden. 2. Rechtliche Würdigung rechtliche Absicherung der Abgabenerhebung durch die Betriebsleitung 3. Finanzielle Auswirkungen Gefährdung von Einnahmen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Rückwirkende Beauftragung der Betriebsleitung (vormals Werkleitung oder Werkleiter) mit der Abgabenerhebung (Gebühren, Beiträge, Kostenersatz) Seite 3 von Ratsdrucksache 1282 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Die Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal) wird in der Fassung des als Anlage vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Artikelssatzung ist Bestandteil des Beschlusses. Seite 4 von Ratsdrucksache 1282 Anlage zu RD-Nr. 1282 Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal) Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.1988 (GV. NRW. 1988 S. 324) sowie in der Fassung des Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644/SGV. NRW. 641 – mit Ber. GV. NRW. 2005, S. 15) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am folgende Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal beschlossen: Artikel 1 Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 17.11.2005 §1 § 3 wird um folgenden Abs. 4 ergänzt: „Die Betriebsleitung wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und Kostenerstattungsund Kostenersatzansprüche zur Finanzierung des Wasser- und Abwasserbetriebes zu erheben. Dazu zählen insbesondere die Abwasser- und Wassergebühren sowie die Benutzungsgebühren zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 6 KAG NRW, der Kanal- und Wasseranschlussbeitrag gem. § 8 KAG NRW und der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse gem. § 10 KAG NRW.“ §2 Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Artikel 2 Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 10.02.1999 §1 § 3 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: „Die Werkleitung wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und Kostenerstattungs- und Kostenersatzansprüche zur Finanzierung des Wasser- und Abwasserbetriebes zu erheben. Dazu zählen insbesondere die Abwasser- und Wassergebühren sowie die Benutzungsgebühren zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 6 KAG NRW, der Kanal- und Wasseranschlussbeitrag gem. § 8 KAG NRW und der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse gem. § 10 KAG NRW.“ §2 Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 27.02.1999 in Kraft. Die Geltungsdauer endet am 31.12.2005.