Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
27.05.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.04.2008
- Der Bürgermeister Az: 811 M
Nr. der Ratsdrucksache: 1282
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
07.05.2008
Rat
27.05.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit
der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal)
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: VA W. Müller
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1282
1. Sachverhalt:
Die Abwasserbeseitigung wurde zum 01.01.1995 von einem Regie- in einen Eigenbetrieb
(Abwasserwerk Bad Münstereifel) umgegründet. Mit Wirkung zum 01.10.1996 bestellte der
Stadtrat erstmalig einen Werkleiter. Aus dem Wasser- und Abwasserwerk wurden mit der
Betriebssatzung vom 10.02.1999 die Stadtwerke Bad Münstereifel gebildet. Die erste
Betriebssatzung ist dann durch die aktuelle Betriebssatzung vom 17.11.2005 abgelöst worden.
Die Bescheide über den Kanalanschlussbeitrag gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
NRW und die Kanalanschlusskosten gem. § 10 KAG NRW wurden bis zum Inkrafttreten der ersten
Betriebssatzung allgemein unter dem Kopfbogen „Stadt Bad Münstereifel, Der Bürgermeister“ als
Ausgangsbehörde erlassen. Danach sind die Bescheide unter dem Kopfbogen „Stadtwerke Bad
Münstereifel, Die Betriebsleitung oder Die Werkleitung“ ausgefertigt worden.
Nachdem die Behördenangabe jahrelang vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen unbeanstandet
blieb, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit den Urteilen vom 22.01.2008 Zweifel
erkennen lassen, ob die Abgabenerhebung durch die Betriebsleitung ohne ausdrückliche
Ermächtigung in der Betriebssatzung rechtlich zulässig sei. Noch stärkere Bedenken werden für
den Fall bekundet, wenn Abgabenbescheide ohne Betriebssatzung durch den Werkleiter
ausgefertigt wurden.
In den abgeschlossenen Rechtstreitverfahren sah letztlich das OVG NRW keine Veranlassung, die
streitbefangenen Beitragsbescheide aus 1997 wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben, weil
diese noch unter dem Kopfbogen des Bürgermeisters erlassen worden waren.
Damit die von der Betriebsleitung zu versendenden Gebühren- und Beitragsbescheide mit keinen
überflüssigen rechtlichen Risiken befrachtet werden, sollte die Betriebssatzung vom 17.11.2005
um die Ermächtigung der Abgabenerhebung ergänzt werden.
Allerdings sollte die Beauftragung der Betriebsleitung mit der Abgabenerhebung rückwirkend in
Kraft gesetzt werden, um vorzubeugen, dass das Argument der sachlichen Unzuständigkeit gegen
angefochtene
und
noch
im
Rechtsmittelverfahren
befindliche
Abgabenbescheide
erfolgversprechend verwendet werden kann. Dabei sollte die Rückwirkung auch auf die
Betriebssatzung vom 10.02.1999 zugreifen.
Zwischen der Bestellung des ersten Werkleiters für das Abwasserbewerk und dem Inkrafttreten
der Betriebssatzung vom 10.02.1999 sind in wenigen Fällen Bescheide mit der
Behördenbezeichnung „Abwasserwerk, Der Werkleiter“ erlassen worden. Davon ist ein Bescheid
von rd. 8.900,00 € noch widerspruchsbefangen, weil wegen der Klageverfahren gegen den
Niederschlagswasseranteil
die
Entscheidung
zurückgestellt
war.
Mit
dem
städt.
Rechtsbevollmächtigten werden hier die Korrekturmöglichkeiten noch abgestimmt.
Die Änderungen der beiden Betriebssatzungen sind in einer sogenannten Artikelsatzung
zusammen gefasst worden.
2. Rechtliche Würdigung
rechtliche Absicherung der Abgabenerhebung durch die Betriebsleitung
3. Finanzielle Auswirkungen
Gefährdung von Einnahmen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Rückwirkende Beauftragung der Betriebsleitung (vormals Werkleitung oder Werkleiter) mit der
Abgabenerhebung (Gebühren, Beiträge, Kostenersatz)
Seite 3 von Ratsdrucksache 1282
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Die Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit der
Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal) wird in der Fassung des als
Anlage vorliegenden Entwurfes beschlossen.
Die Artikelssatzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1282
Anlage zu RD-Nr. 1282
Artikelsatzung zur Beauftragung der Betriebsleitung der Stadtwerke Bad Münstereifel mit
der Abgabenerhebung (Abgabenerhebungssatzung Wasser und Kanal)
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) in Verbindung mit der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.06.1988 (GV. NRW. 1988 S. 324) sowie in der Fassung des Artikel 16
des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644/SGV. NRW. 641 – mit Ber. GV. NRW.
2005, S. 15) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am
folgende Abgabenerhebungssatzung
Wasser und Kanal beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 17.11.2005
§1
§ 3 wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:
„Die Betriebsleitung wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und Kostenerstattungsund Kostenersatzansprüche zur Finanzierung des Wasser- und Abwasserbetriebes zu erheben.
Dazu zählen insbesondere die Abwasser- und Wassergebühren sowie die Benutzungsgebühren
zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 6 KAG NRW, der Kanal- und
Wasseranschlussbeitrag gem. § 8 KAG NRW und der Kostenersatz für Haus- und
Grundstücksanschlüsse gem. § 10 KAG NRW.“
§2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 10.02.1999
§1
§ 3 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„Die Werkleitung wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und Kostenerstattungs- und
Kostenersatzansprüche zur Finanzierung des Wasser- und Abwasserbetriebes zu erheben. Dazu
zählen insbesondere die Abwasser- und Wassergebühren sowie die Benutzungsgebühren zur
Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 6 KAG NRW, der Kanal- und
Wasseranschlussbeitrag gem. § 8 KAG NRW und der Kostenersatz für Haus- und
Grundstücksanschlüsse gem. § 10 KAG NRW.“
§2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 27.02.1999 in Kraft. Die Geltungsdauer endet am
31.12.2005.