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Zusatzerläuterung (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
32 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 15.04.2008 - Der Bürgermeister Az: 13-20-10 Rei. Nr. der Zusatzerläuterung: 1210 Z-1 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Rat 22.04.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den Haupt- und Finanzausschuss am: 15.04.2008 __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen 1. Sachverhalt: In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.04.2008 wurde gem. der bisherigen Praxis vorgeschlagen, dass Dringlichkeitsentscheidungen neben dem Bürgermeister von zwei Stadtverordneten aus zwei verschiedenen Ratsfraktionen unterzeichnet werden. 2. Rechtliche Würdigung S. Ursprungs-Ratsdrucksache! 3. Finanzielle Auswirkungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1210 Z-1 Keine! 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine! 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen § 12 – Dringlichkeitsentscheidungen - wird wie folgt geändert: § 12 erhält folgende Fassung: Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses gemäß § 60 Abs. 1 und der Fachausschüsse gem. § 60 Abs. 2 GO NRW oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied bedürfen der Schriftform. Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister und der/die jeweilige Stadtverordnete mit Datum und Unterschrift. Begründung: Die bisherige Formulierung war nicht konform mit § 60 GO und widersprach höherrangigem Recht aus der GO NRW. Es besteht jedoch zwischen dem Bürgermeister und den Fraktionen darüber Einigkeit, dass weiterhin neben dem Bürgermeister zwei Stadtverordnete aus zwei verschiedenen Ratsfraktionen unterzeichnen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine! 7. Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Stadt Bad Münstereifel beschließt folgende Änderungssatzung: 3. Satzung vom . .2008 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 22.04.2008 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 beschlossen: §1 § 3 – Unterrichtung der Einwohner - wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Dem Rat obliegt gemäß § 23 der Gemeindeordnung (GO) NRW eine Pflicht zur Unterrichtung der Einwohner. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel, Aushang in den Depotstellen des Amtsblattes, Informationsveranstaltungen und Einwohnerversammlungen, Hinweis auf der Internetseite der Stadt Bad Münstereifel (www.bad-muenstereifel.de)) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. Seite 3 von Ratsdrucksache 1210 Z-1 §2 § 4 – Anregungen und Beschwerden - wird wie folgt geändert: § 4 erhält folgende Fassung: (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Bad Münstereifel fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. §3 § 5 – Einwohnerantrag - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. §4 § 6 – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. §5 § 7 – Gleichstellung von Mann und Frau - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: „Diese soll mit einem Wochenstundenanteil von 50% einer Vollzeitstelle für den Bereich der Gleichstellung tätig sein.“ 2. Abs. 5 wird wie folgt ergänzt: „Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei.“ §6 Seite 4 von Ratsdrucksache 1210 Z-1 § 8 – Rat und Ratsmitglieder - wird wie folgt geändert: Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache einen ersten und einen zweiten ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei den Repräsentationen §7 § 9 – Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Fahrtkosten- und Verdienstausfallersatz - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Stadtverordneten erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gemäß der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld und Fahrtkosten gezahlt werden, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. 2. Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner und beratende Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 10 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner und beratende Mitglieder erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch für interfraktionelle Besprechungen, Arbeitsgruppen und Kommissionen. 3. Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie für die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. An die stellvertretenden Bürgermeister, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt. §8 § 10 – Ausschüsse und deren Zuständigkeit - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. Seite 5 von Ratsdrucksache 1210 Z-1 2. Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: „Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.“ §9 § 11 – Teilnahme an Sitzungen - wird wie folgt geändert: § 11 erhält folgende Fassung: Die Teilnahme des Bürgermeisters und seines allgemeinen Vertreters an den Sitzungen des Rates und an den Sitzungen der Ausschüsse richtet sich nach § 69 GO NRW. Im übrigen bestimmt der Bürgermeister, welche Beamten oder Bediensteten an der Sitzung des Rates und der Ausschüsse teilnehmen. § 10 § 12 – Dringlichkeitsentscheidungen - wird wie folgt geändert: § 12 erhält folgende Fassung: Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses gemäß § 60 Abs. 1 und der Fachausschüsse gem. § 60 Abs. 2 GO NRW oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied bedürfen der Schriftform. Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister und der/die jeweilige Stadtverordnete mit Datum und Unterschrift. § 11 § 13 – Zuständigkeit des Bürgermeisters - wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bad Münstereifel und in dieser Hauptsatzung festgelegt. 2. Abs. 2, Ziffer 1. erhält folgende Fassung: 1. Im Einzelfall Steuern, Gebühren, Beiträge sowie sonstige Geldforderungen der Stadt - bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,-- EURO zu erlassen, - bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-- EURO niederzuschlagen oder zu stunden. 3. Abs. 2, Ziffer 2. erhält folgende Fassung: 2. Vergleiche, deren Wert jeweils 15.000,-- EURO nicht übersteigt, abzuschließen. 4. Abs. 2, Ziffer 5. erhält folgende Fassung: Seite 6 von Ratsdrucksache 1210 Z-1 5. Grundstücke mit einem Preis von jeweils bis zu 15.000,-- EURO zu erwerben, zu tauschen, zu veräußern oder der Einräumung von Baulasten, Dienstbarkeiten und sonstigen dinglichen Rechten mit vergleichbarem Wert zuzustimmen. 5. Abs. 2, Ziffer 8. wird wie folgt geändert: Die Bezeichnung „Finanzausschuss“ wird in „Haupt- und Finanzausschuss“ geändert. 6. Abs. 2, Ziffern 10. bis 14. werden gestrichen. 7. Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: (3) Der Bürgermeister trifft gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsfunktionen i. S. von § 14 Abs. 3 dieser Hauptsatzung verändern, trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister gem. § 73 Abs. Satz 1 GO NRW. 8. Als neuer Abs. 4 wird eingefügt: (4) Der Bürgermeister trifft sonstige dienstrechtliche Entscheidungen, wie z. B. die Zuständigkeit der Festsetzungs- und Regelungsbehörde gemäß § 96 Abs. 4 LBG, soweit es die Festsetzung der Versorgungskasse betrifft sowie die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 BRRG. § 12 § 14 – Verträge mit Stadtverordneten, anderen Mitgliedern von Ausschüssen und leitenden Dienstkräften der Stadt - wird wie folgt geändert: § 14 erhält folgende Fassung: Genehmigung von Rechtsgeschäften, leitende Dienstkräfte (1) Verträge der Stadt Bad Münstereifel mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse, mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt Bad Münstereifel sowie Nebentätigkeiten des Bürgermeisters, seines allgemeinen Vertreters und der Wahlbeamten bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) b) c) (3) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt /Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt. Leitende Dienstkräfte i. S. dieser Vorschrift Bürgermeisters, alle Dezernenten und Amtsleiter. sind der allgemeine Vertreter des Seite 7 von Ratsdrucksache 1210 Z-1 § 13 § 15 – Vertretungsregelung - wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „NW“ wird in „NRW“ geändert. § 14 § 17 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushaltssatzung - wird wie folgt geändert: § 17 erhält folgende Fassung: Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, Wertgrenze, Unterrichtungspflicht (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und investive Auszahlungen sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW anzusehen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie den Haushaltsansatz einer Kontengruppe in einem Produkt um 15.000,- EURO übersteigen. Sofern der Haushaltsansatz einer Kontengruppe innerhalb eines Produktes 75.000 EURO nicht übersteigt, gelten sie auch dann als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn dieser Haushaltsansatz um mindestens 20 % überschritten werden soll. Es gilt jedoch eine Bagatellgrenze für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und investive Auszahlungen von 5.000,- EURO bei einer Kontengruppe in einem Produkt. Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich. (2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb einer Kontengruppe eines Produktes, die einen Betrag von 2.500,- EURO übersteigen, sind dem Rat halbjährlich zur Kenntnis vorzulegen. (3) In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: a) b) c) d) e) f) g) h) (4) sind folgende über- und aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Kreisumlage), Interne Leistungsverrechnungen, kalkulatorische Kosten, Mehrwert-/Vorsteuern, Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Niederschlagungen, Erlasse) einschließlich aller Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge, Mahngebühren), ergebnisneutrale systembedingte Veränderungen des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse oder gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes), die ursächlich mit dem Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt zusammenhängen, Umschuldungen/Sondertilgungen und Abschlussbuchungen. Zeigt sich im Laufe eines Haushaltsjahres die Notwendigkeit zur Aufstellung einer Nachtragssatzung, so sind darin alle bereitgestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berücksichtigen. Seite 8 von Ratsdrucksache 1210 Z-1 (5) Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, die einen Betrag von 15.000,- EURO übersteigen, sind als erheblich anzusehen. Verpflichtungsermächtigungen innerhalb einer Kontengruppe eines Produktes, die einen Betrag von 5.000,- EURO übersteigen, sind dem Rat halbjährlich zur Kenntnis vorzulegen. (6) Die Wertgrenze gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen wird auf 15.000,- EURO festgesetzt. (7) Der Rat ist im Sinne von § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) unverzüglich zu unterrichten, wenn die Auszahlungen einer über der Wertgrenze liegenden Einzelmaßnahme um 20 % überschritten werden und die Überschreitung mindestens 15.000,- EURO beträgt. § 15 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2. Ergänzend zu den Regelungen der §§ 60 GO NRW und 12 der o. a. Hauptsatzung besteht jedoch zwischen dem Bürgermeister und den Fraktionen darüber Einigkeit, dass zur Fassung von Dringlichkeitsentscheidungen weiterhin neben dem Bürgermeister zwei Stadtverordnete aus zwei verschiedenen Ratsfraktionen unterzeichnen.