Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 25.03.2008
- Der Bürgermeister Az: 13-33-20 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1267
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Beratungsfolge
Termin
Rat
22.04.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bestellung eines weiteren stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2009
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1267
1. Sachverhalt:
Grundsätzlich bestimmt das Kommunalwahlrecht, dass der Bürgermeister auf örtlicher Ebene als
Wahlleiter fungiert. Bei der Novellierung des Kommunalwahlrechtes im Oktober 2007 wurde
festgelegt, dass der Bürgermeister seine Funktion als Wahlleiter kraft Gesetz mit dem Zeitpunkt
seiner Aufstellung als Bewerber um das Bürgermeisteramt verliert. Wahlleiter ist ab diesem
Zeitpunkt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei der Stadt Bad Münstereifel ist dies der Allgemeine
Vertreter, Herr Orth. Im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit rückt der
jeweilige nächste Vertreter im Amt als Wahlleiter nach. In der Sitzung des Rates vom 26.10.1999
wurden Herr Anczikowski zum zweiten und Herr Tietmeyer zum dritten allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters bestellt.
Derzeit prüft die Landesregierung eine Vorverlegung des Wahltermines von September in den Juni
2009. Sollte eine hierfür erforderliche Änderung des Kommunalwahlrechtes noch vor der
Sommerpause in Kraft treten, ist kurzfristig der Terminplan für die Vorbereitung der
Kommunalwahlen anzupassen. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass zur Wahrung der
geänderten Fristen auch Bekanntmachungen, amtliche Feststellungen und sonstige
Entscheidungen des Wahlleiters innerhalb der Sommerferien, d. h. in der Haupturlaubszeit,
getroffen werden müssen. Gleichzeitig ist aus Sicht der Verwaltung nicht absehbar, ab welchem
Zeitpunkt der Bürgermeister aufgrund einer eigenen Kandidatur als Bewerber um das Amt des
Bürgermeisters als Wahlleiter ausscheidet. Eine mögliche Kandidatenaufstellung ist grundsätzlich
bereits ab Juli - und im Falle einer Vorverlegung des Wahltermines – ab der Veröffentlichung der
Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss möglich. Hierzu hat die Verwaltung den
27.05.2008 als Sitzungstag und für die Bekanntmachung den 30.05.2008 vorgeschlagen.
Aufgrund der v. g. Gründe ist die Bestellung eines weiteren stellv. Wahlleiters opportun.
2. Rechtliche Würdigung
In § 2 des Kommunalwahlgesetzes werden die Wahlorgane definiert:
„(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, ... stellvertretender Wahlleiter jeweils
sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das
Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender
Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im
Amt. ... Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter
verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. ...“
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine!
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Durch eine unmittelbare Verknüpfung der organisatorischen Zuständigkeit des Leiters des
Wahlamtes mit der vertretungsweisen Funktion als Wahlleiter soll die fristgerechte Erfüllung der
Aufgabe auch bei einer kurzfristigen Verlegung des Wahltermines gewährleistet werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Um im Falle der Vorverlegung der Wahlen - und insbesondere während der Sommerferien - auch
bei einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Allgemeinen Vertreters und der
beiden weiteren bestellten Vertreter alle notwendigen Entscheidungen fristwahrend treffen zu
können, wird abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung vorgeschlagen, den Leiter des
Wahlamtes, Herrn Kurt Reidenbach nach dem Allgemeinen Vertreter Herrn Orth, zum weiteren
stellvertretenden Wahlleiter zu bestellen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine!
7. Beschlussvorschlag:
Für den Fall der Abwesenheit des Allgemeinen Vertretes wird - abweichend von der allgemein
gültigen Bestellung weiterer Allgemeiner Vertreter - der Leiter des Wahlamtes, Herr Kurt
Reidenbach für die Kommunalwahlen 2009 zum weiteren stellvertretenden Wahlleiter bestellt.