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Beschlussvorlage (Bestellung eines weiteren stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2009)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Bestellung eines weiteren stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2009) Beschlussvorlage (Bestellung eines weiteren stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2009)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 25.03.2008 - Der Bürgermeister Az: 13-33-20 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1267 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 22.04.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bestellung eines weiteren stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2009 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1267 1. Sachverhalt: Grundsätzlich bestimmt das Kommunalwahlrecht, dass der Bürgermeister auf örtlicher Ebene als Wahlleiter fungiert. Bei der Novellierung des Kommunalwahlrechtes im Oktober 2007 wurde festgelegt, dass der Bürgermeister seine Funktion als Wahlleiter kraft Gesetz mit dem Zeitpunkt seiner Aufstellung als Bewerber um das Bürgermeisteramt verliert. Wahlleiter ist ab diesem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei der Stadt Bad Münstereifel ist dies der Allgemeine Vertreter, Herr Orth. Im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit rückt der jeweilige nächste Vertreter im Amt als Wahlleiter nach. In der Sitzung des Rates vom 26.10.1999 wurden Herr Anczikowski zum zweiten und Herr Tietmeyer zum dritten allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Derzeit prüft die Landesregierung eine Vorverlegung des Wahltermines von September in den Juni 2009. Sollte eine hierfür erforderliche Änderung des Kommunalwahlrechtes noch vor der Sommerpause in Kraft treten, ist kurzfristig der Terminplan für die Vorbereitung der Kommunalwahlen anzupassen. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass zur Wahrung der geänderten Fristen auch Bekanntmachungen, amtliche Feststellungen und sonstige Entscheidungen des Wahlleiters innerhalb der Sommerferien, d. h. in der Haupturlaubszeit, getroffen werden müssen. Gleichzeitig ist aus Sicht der Verwaltung nicht absehbar, ab welchem Zeitpunkt der Bürgermeister aufgrund einer eigenen Kandidatur als Bewerber um das Amt des Bürgermeisters als Wahlleiter ausscheidet. Eine mögliche Kandidatenaufstellung ist grundsätzlich bereits ab Juli - und im Falle einer Vorverlegung des Wahltermines – ab der Veröffentlichung der Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss möglich. Hierzu hat die Verwaltung den 27.05.2008 als Sitzungstag und für die Bekanntmachung den 30.05.2008 vorgeschlagen. Aufgrund der v. g. Gründe ist die Bestellung eines weiteren stellv. Wahlleiters opportun. 2. Rechtliche Würdigung In § 2 des Kommunalwahlgesetzes werden die Wahlorgane definiert: „(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, ... stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. ... Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. ...“ 3. Finanzielle Auswirkungen Keine! 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Durch eine unmittelbare Verknüpfung der organisatorischen Zuständigkeit des Leiters des Wahlamtes mit der vertretungsweisen Funktion als Wahlleiter soll die fristgerechte Erfüllung der Aufgabe auch bei einer kurzfristigen Verlegung des Wahltermines gewährleistet werden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Um im Falle der Vorverlegung der Wahlen - und insbesondere während der Sommerferien - auch bei einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Allgemeinen Vertreters und der beiden weiteren bestellten Vertreter alle notwendigen Entscheidungen fristwahrend treffen zu können, wird abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung vorgeschlagen, den Leiter des Wahlamtes, Herrn Kurt Reidenbach nach dem Allgemeinen Vertreter Herrn Orth, zum weiteren stellvertretenden Wahlleiter zu bestellen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine! 7. Beschlussvorschlag: Für den Fall der Abwesenheit des Allgemeinen Vertretes wird - abweichend von der allgemein gültigen Bestellung weiterer Allgemeiner Vertreter - der Leiter des Wahlamtes, Herr Kurt Reidenbach für die Kommunalwahlen 2009 zum weiteren stellvertretenden Wahlleiter bestellt.