Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
21.10.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 13.05.2008
- Der Bürgermeister Az: 84-24-05/Mal
Nr. der Ratsdrucksache: 1298
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Forstbetrieb" der Stadt Bad Münstereifel
23.09.2008
Haupt- und Finanzausschuss
14.10.2008
Rat
21.10.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Wirtschaftsweges Gemarkung
Effelsberg, Flur 3, Nr. 126, Am Birnbaum
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Berichterstatter: Herr Malburg
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Forst
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1298
1. Sachverhalt:
Der Wirtschaftsweg Gemarkung Effelsberg, Flur 3, Nr. 126, Am Birnbaum, groß: 383 m² wurde im
Rahmen des Flurbereinigungsverfahren Effelsberg -E. 85- als solchen ausgewiesen.
Die Verbindungs- und Zufahrtfunktion ist bei diesem Weg nicht mehr gegeben. Die angrenzenden
Parzellen werden durch die weiteren Wirtschaftswege ausreichend erschlossen. Eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsweges liegt nicht vor.
Nach Aufhebung der Zweckwidmung ist vorgesehen, die Fläche zu übertragen, damit diese mit in
die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Parzellen miteinbezogen werden kann.
2. Rechtliche Würdigung
Nach § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Da eine Veräußerung von
öffentlichen Wegeflächen nicht möglich ist, ist daher zunächst die Entwidmung durchzuführen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Entwidmung und anschließende Veräußerung entfallen Unterhaltungsarbeiten.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Unterhaltungspflicht, die dem Amt für Tiefbau und Grünflächen obliegt, entfällt durch die Übertragung.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird empfohlen, die Entwidmung gemäß der als Anlage beigefügten Satzung vorzunehmen und
anschließend die Fläche zu veräußern.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Satzung vom
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.