Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
11.03.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.02.2008
- Der Bürgermeister Az: 21-16-10/2008
Nr. der Ratsdrucksache: 1236
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Sitzungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
04.03.2008
Rat
11.03.2008
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO
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Berichterstatter: Herr Orth
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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Mitteilung:
Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 GO NRW der Grundsatz der Jährlichkeit.
Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten.
Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.
Die Vorschriften über die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln sind aufgrund der Änderung des
Rechnungsstils von der Kameralistik zur Doppik nicht grundsätzlich geändert worden. Da sich bei
der Aufstellung des Haushaltsbuches nicht immer mit Gewissheit vorhersehen lässt, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können, sieht § 22 GemHVO die Möglichkeit der Übertragung von Ermächtigungen vor. Die zügige Durchführung von Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur
weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt
Seite 2 von Ratsdrucksache 1236
werden müssten. Dies würde insbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Verzögerung sich erst zum Ende des Haushaltsjahres herausstellt; also zu einem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise der Haushaltsplan für das neue Haushaltsjahr schon feststeht oder kurz vor seiner Verabschiedung steht. Die Ermächtigungsübertragung gibt die Möglichkeit, einen unwirtschaftlichen
Gebrauch der Ermächtigungen des Haushaltsplans zu vermeiden und sie entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in Anspruch zu nehmen.
Bei der Übertragung einer Ermächtigung bleibt eine sachliche Bindung an den ursprünglich im
Haushaltsplan veranschlagten Betrag und den ausgewiesenen Zweck bestehen. Die Übertragung
einer unbestimmten Zahl von Ermächtigungen mit lediglich der Gesamtsumme als betragsmäßigen
Umfang, aber auch die freie Verwendbarkeit übertragener Ermächtigungen im folgenden Haushaltsjahr ist unzulässig.
Anders als in der Kameralistik führt die Übertragung von Ermächtigungen im NKF aber dazu, dass
dies zu Lasten des Haushalts des Folgejahres erfolgt. Negative finanzwirksame Auswirkungen
sind vorliegend durch die Ermächtigungsübertragungen jedoch nicht zu erwarten, weil die erforderlichen Finanzmittel durch Überschüsse aus pauschalen Zuweisungen des Vorjahres (Investitions-,
Schul-, Sport- und Feuerschutzpauschale) zur Verfügung stehen.
Dem Rat ist gem. § 22 Absatz 4 GemHVO NRW die Übersicht der Übertragungen vorzulegen. Die
entsprechende Auflistung ist als Anlage beigfügt.