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Beschlussvorlage (Abwassergebühren für die Kanalbenutzung hier: Einführung der getrennten Regenwassergebühr )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
21 kB
Datum
28.02.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.02.2008 - Der Bürgermeister Az: 811 M Nr. der Ratsdrucksache: 1231 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 28.02.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Abwassergebühren für die Kanalbenutzung hier: Einführung der getrennten Regenwassergebühr __________________________________________________________________________ Berichterstatter: VA Wald, VA W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke @GRK2@ ( @GRK3@ ( @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1231 <<1231 Abwassergebühren für die Kanal>> <<SachText Beginn>> 1. Sachverhalt: A) Allgemeines Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04) entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Noch in der 1. Instanz hatte das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Gebührenveranlagung rechtmäßig sei. Danach hat das OVG NRW jetzt erstmalig und endgültig klargestellt, dass jede Stadt und Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über den Flächenmaßstab (bebaute und/oder befestigte sowie angeschlossene Grundstücksfläche) abzurechnen. Damit hat das Gericht ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung komplett aufgegeben, wonach bei einer einheitlichen Bebauungsstruktur im Gemeindegebiet oder aber auf der Grundlage des sogenannten Grundsatzes der Typengerechtigkeit die Abrechnung der Regenwasserbeseitigung über den Frischwassermaßstab noch gerechtfertigt werden konnte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Gemeinde hat nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes (StGB) NRW Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Erst wenn diese zurückgewiesen ist, wird das Urteil rechtskräftig. Die Frage, ob in der Stadt Bad Münstereifel (damals noch freiwillig) statt der einheitlichen eine kombinierte Abwassergebühr – Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch (Frischwassermaßstab) und Regenwassergebühr nach der bebauten/befestigten und angeschlossenen Grundstücksfläche (Flächenmaßstab) – erhoben werden soll, ist in der Vergangenheit unter Abwägung der Vorteile und der nicht unbeträchtlichen Nachteile mehrfach beraten worden. Nach der neuen Rechtsprechung wird die bisherige Gebührenpraxis nicht mehr beibehalten werden können und eine Umstellung erforderlich werden. Auch sollte die angekündigte Beschwerde nicht dazu verleiten, abzuwarten und auf eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu hoffen. Mit den Gebührenbescheiden Wassergebühren der Stadtwerke Bad Münstereifel werden neben den a) die Abwassergebühren für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen endgültig festgesetzt und b) Vorauszahlungen auf das laufende Jahr 2008 erhoben. Da das Widerspruchsverfahren zum 01.11.2007 abgeschafft wurde, sind auf die Empfehlung des StGB NRW und des Innenministeriums NRW hin die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) versandt worden, um Klagen vorzubeugen und Verfahrenskosten zu vermeiden. Damit übernehmen die Stadtwerke die Verpflichtung, die Gebührenbemessung in allen Fällen einer abschließenden Prüfung zu unterziehen, ohne dass der Abgabepflichtige Rechtsmittel einlegen muss. Die Stadtwerke werden die Abwassergebühren entsprechend dem Ergebnis ihrer Überprüfung endgültig festsetzen. Die endgültige Festsetzung kann von der bisherigen Bemessung, und dieses ist aus der Diskussion über die freiwillige Umstellung bekannt, sowohl zu Gunsten des Gebührenpflichtigen als auch zu Gunsten der Stadtwerke abweichen. Mehr- oder Minderzahlungen des Gebührenschuldners werden verrechnet. Die Gebührenzahler wurden durch einen Beipackzettel über die Gründe informiert. Außerdem ist dazu im Amtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2008 eine Veröffentlichung erfolgt. Seite 3 von Ratsdrucksache 1231 B) Zeitrahmen Die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr wird erfahrungsgemäß mindestens 1 Jahr beanspruchen. Deshalb ist es geboten, keine Zeit zu versäumen und umgehend mit den Vorbereitungen zu beginnen. Aus dem Kreis Euskirchen sind außer, der Stadt Bad Münstereifel, folgende Kommunen von der Gebührenumstellung betrofffen: Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Nettersheim und Weilerswist. C) Aufgaben, Flächenermittlung Die Kommunal- und Abwasserberatung (KuA) NRW hat, unterstützt von der Stadt Mechernich, am 12.02.2008 in Bad Münstereifel die Gemeinden aus dem Kreis Euskirchen sowie die Stadt Heimbach über die zu bewältigenden Aufgaben und den Fahrplan für die Gebührenumstellung unterrichtet. Bei der Erfassung der für die zukünftige Verteilung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung maßgeblichen bebauten/befestigten (=versiegelten) und angeschlossenen (abflusswirksamen) Fläche wird im Allgemeinen die Selbstauskunft der Eigentümer gewählt. Dabei werden die Eigentümer angeschrieben und mit Mitteilung gebeten, wie groß die versiegelte und abflusswirksame Fläche ist. Das Fehlerpotential und der Kontrollaufwand dieser einfachen Methode ist groß. So sind die versiegelten Flächen teilweise vor Ort aufzumessen, weil sie in Flurkarten nicht eingetragen sind. Dazu gehören auch Dachüberstände, die jedoch zu der versiegelten Fläche gehören. Ferner ist der Flächeninhalt manuell zu errechnen. Deshalb hat sich ein anderes Verfahren besser bewährt, nämlich die Kombination der Selbstauskunft mit einer Überfliegung. Zwar reicht die Überfliegung allein nicht aus, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob und welche versiegelten Flächen tatsächlich angeschlossen sind, doch wird dem Eigentümer ein Luftbild seines Grundstückes an die Hand gegeben, auf dem die versiegelten Flächen nach Nutzungsarten gegliedert (Wohnhaus, Garage, Zufahrt, Terrasse, Parkplätze) dargestellt und mit ihrem jeweiligen Flächeninhalt bezeichnet sind (siehe Muster, Anlage 1). Dadurch braucht der Eigentümer lediglich anzugeben, welche Flächen nicht angeschlossen sind. Somit wird das Verfahren für beide, Grundstückseigentümer und Stadtwerke, erheblich vereinfacht. Vorteile der Überfliegung in Stichworten: - alle bebauten und befestigten Flächen werden erfasst und berechnet - Dachüberstände werden berücksichtigt - verschiedenartig versiegelte Flächen (Wohnhaus, Garagen, Zufahrt, Parkflächen) können differenziert im Lageplan dargestellt werden - die Größe der versiegelten Fläche wird genau angegeben und kann in Teilflächen aufgeschlüsselt werden - Eigentümer braucht versiegelte Fläche nicht aufzumessen und nicht manunell Flächeninhalt zu errechnen - Kontrolle der manuellen Flächenberechnungen durch Stadtwerke entfällt weitgehend - einfache Kennzeichnung der abflusswirksamen Fläche, z.B. durch Ankreuzmethode Dieser Service hat natürlichen seinen Preis (Größenordnung für die Überfliegung und Auswertung ca. 100.000 €). Außerdem gibt es für die Überfliegung nur ein enges Zeitfenster bis Ende März, weil nach dem Blattaustrieb die Ergebnisse ungenau werden. Da mehrere Gemeinden ein Interesse an der Überfliegung bekundeten, wird die Kommunal- und Abwasserberatung NRW kurzfristig eine Preisanfrage starten und über das Ergebnis berichten. Wenn die Angebote eingegangen sind, wird umgehend zu entscheiden sein, ob eine Überfliegung in Auftrag gegeben wird. Ansonsten wird sich das Zeitfenster dafür erst am Jahresende wieder öffnen, es sei denn, auf die Überfliegung wird verzichtet. Seite 4 von Ratsdrucksache 1231 Wegen der Eilbedürftigkeit sollte nach Vorlage der Preisanfrage die Auftragsvergabe im Wege der Dringlichkeit erfolgen. Als Deckung wird voraussichtlich eine Umschichtung im Wirtschaftsplan ausreichen. D) Vorschaltsatzung Zur Selbstauskunft bedarf es einer Rechtsgrundlage. Die Betriebsleitung wollte ursprünglich in der Sitzung am 28.02.2008 schon eine separate Vorschaltsatzung zur Beratung und Beschlussfassung unterbreiten, will jedoch davon absehen, weil die Kommunal- und Abwasserberatung NRW z.Zt. dabei ist, eine Musterregelung in Abstimmung mit dem Innenministerium NRW zu entwickeln, um die dann die Beitrags- und Gebührensatzung ergänzt werden soll. Dadurch würde eine Sondersatzung entbehrlich. E) Personalaufwand Schon die Erfassung der versiegelten abflusswirksamen Flächen wird einen gewaltigen Arbeitsaufwand verursachen: Für mehr als 6000 Grundstücke sind Fragebögen zu versenden. Deren Rücklauf ist zu überwachen. Die beantworteten Fragebögen sind auszuwerten, zu prüfen und zur Gebührenveranlagung zu verarbeiten. Ohne angemessene Personalausstattung wird die Aufgabe nicht zu bewältigen sein. 2. Rechtliche Würdigung Aufgrund des neuen Rechtsprechung des OVG NRW wird eine getrennte Regenwassergebühr zu erheben sein. 3. Finanzielle Auswirkungen Zusätzlicher Sach- und Personalaufwand 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Personeller Mehraufwand 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Um Beratung wird gebeten.