Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
21 kB
Datum
28.02.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.02.2008
- Der Bürgermeister Az: 811 M
Nr. der Ratsdrucksache: 1231
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
28.02.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
hier: Einführung der getrennten Regenwassergebühr
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Berichterstatter: VA Wald, VA W. Müller
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
@GRK2@
(
@GRK3@
(
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1231
<<1231 Abwassergebühren für die Kanal>> <<SachText Beginn>>
1. Sachverhalt:
A) Allgemeines
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04)
entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen
Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Noch in der 1. Instanz hatte das
Verwaltungsgericht entschieden, dass die Gebührenveranlagung rechtmäßig sei.
Danach hat das OVG NRW jetzt erstmalig und endgültig klargestellt, dass jede Stadt und
Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über
den Flächenmaßstab (bebaute und/oder befestigte sowie angeschlossene Grundstücksfläche)
abzurechnen.
Damit hat das Gericht ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung komplett aufgegeben, wonach
bei einer einheitlichen Bebauungsstruktur im Gemeindegebiet oder aber auf der Grundlage des
sogenannten Grundsatzes der Typengerechtigkeit die Abrechnung der Regenwasserbeseitigung
über den Frischwassermaßstab noch gerechtfertigt werden konnte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Gemeinde hat nach Mitteilung des Städte- und
Gemeindebundes (StGB) NRW Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
eingelegt. Erst wenn diese zurückgewiesen ist, wird das Urteil rechtskräftig.
Die Frage, ob in der Stadt Bad Münstereifel (damals noch freiwillig) statt der einheitlichen eine
kombinierte Abwassergebühr – Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch
(Frischwassermaßstab) und Regenwassergebühr nach der bebauten/befestigten und
angeschlossenen Grundstücksfläche (Flächenmaßstab) – erhoben werden soll, ist in der
Vergangenheit unter Abwägung der Vorteile und der nicht unbeträchtlichen Nachteile mehrfach
beraten worden. Nach der neuen Rechtsprechung wird die bisherige Gebührenpraxis nicht mehr
beibehalten werden können und eine Umstellung erforderlich werden. Auch sollte die
angekündigte Beschwerde nicht dazu verleiten, abzuwarten und auf eine andere Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichtes zu hoffen.
Mit den Gebührenbescheiden
Wassergebühren
der
Stadtwerke
Bad
Münstereifel
werden
neben
den
a) die Abwassergebühren für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der geleisteten
Vorauszahlungen endgültig festgesetzt und
b) Vorauszahlungen auf das laufende Jahr 2008 erhoben.
Da das Widerspruchsverfahren zum 01.11.2007 abgeschafft wurde, sind auf die Empfehlung des
StGB NRW und des Innenministeriums NRW hin die Bescheide unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW in
Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) versandt worden, um Klagen
vorzubeugen und Verfahrenskosten zu vermeiden.
Damit übernehmen die Stadtwerke die Verpflichtung, die Gebührenbemessung in allen Fällen
einer abschließenden Prüfung zu unterziehen, ohne dass der Abgabepflichtige Rechtsmittel
einlegen muss. Die Stadtwerke werden die Abwassergebühren entsprechend dem Ergebnis ihrer
Überprüfung endgültig festsetzen. Die endgültige Festsetzung kann von der bisherigen
Bemessung, und dieses ist aus der Diskussion über die freiwillige Umstellung bekannt, sowohl zu
Gunsten des Gebührenpflichtigen als auch zu Gunsten der Stadtwerke abweichen. Mehr- oder
Minderzahlungen des Gebührenschuldners werden verrechnet.
Die Gebührenzahler wurden durch einen Beipackzettel über die Gründe informiert. Außerdem ist
dazu im Amtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2008 eine Veröffentlichung erfolgt.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1231
B) Zeitrahmen
Die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr wird erfahrungsgemäß mindestens 1 Jahr
beanspruchen. Deshalb ist es geboten, keine Zeit zu versäumen und umgehend mit den
Vorbereitungen zu beginnen.
Aus dem Kreis Euskirchen sind außer, der Stadt Bad Münstereifel, folgende Kommunen von der
Gebührenumstellung betrofffen: Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Nettersheim und
Weilerswist.
C) Aufgaben, Flächenermittlung
Die Kommunal- und Abwasserberatung (KuA) NRW hat, unterstützt von der Stadt Mechernich, am
12.02.2008 in Bad Münstereifel die Gemeinden aus dem Kreis Euskirchen sowie die Stadt
Heimbach über die zu bewältigenden Aufgaben und den Fahrplan für die Gebührenumstellung
unterrichtet.
Bei
der
Erfassung
der
für
die
zukünftige
Verteilung
der
Kosten
der
Niederschlagswasserbeseitigung maßgeblichen bebauten/befestigten (=versiegelten) und
angeschlossenen (abflusswirksamen) Fläche wird im Allgemeinen die Selbstauskunft der
Eigentümer gewählt. Dabei werden die Eigentümer angeschrieben und mit Mitteilung gebeten, wie
groß die versiegelte und abflusswirksame Fläche ist. Das Fehlerpotential und der Kontrollaufwand
dieser einfachen Methode ist groß. So sind die versiegelten Flächen teilweise vor Ort
aufzumessen, weil sie in Flurkarten nicht eingetragen sind. Dazu gehören auch Dachüberstände,
die jedoch zu der versiegelten Fläche gehören. Ferner ist der Flächeninhalt manuell zu errechnen.
Deshalb hat sich ein anderes Verfahren besser bewährt, nämlich die Kombination der
Selbstauskunft mit einer Überfliegung. Zwar reicht die Überfliegung allein nicht aus, weil daraus
nicht ersichtlich ist, ob und welche versiegelten Flächen tatsächlich angeschlossen sind, doch wird
dem Eigentümer ein Luftbild seines Grundstückes an die Hand gegeben, auf dem die versiegelten
Flächen nach Nutzungsarten gegliedert (Wohnhaus, Garage, Zufahrt, Terrasse, Parkplätze)
dargestellt und mit ihrem jeweiligen Flächeninhalt bezeichnet sind (siehe Muster, Anlage 1).
Dadurch braucht der Eigentümer lediglich anzugeben, welche Flächen nicht angeschlossen sind.
Somit wird das Verfahren für beide, Grundstückseigentümer und Stadtwerke, erheblich
vereinfacht.
Vorteile der Überfliegung in Stichworten:
- alle bebauten und befestigten Flächen werden erfasst und berechnet
- Dachüberstände werden berücksichtigt
- verschiedenartig versiegelte Flächen (Wohnhaus, Garagen, Zufahrt, Parkflächen) können
differenziert im Lageplan dargestellt werden
- die Größe der versiegelten Fläche wird genau angegeben und kann in Teilflächen
aufgeschlüsselt werden
- Eigentümer braucht versiegelte Fläche nicht aufzumessen und nicht manunell Flächeninhalt zu
errechnen
- Kontrolle der manuellen Flächenberechnungen durch Stadtwerke entfällt weitgehend
- einfache Kennzeichnung der abflusswirksamen Fläche, z.B. durch Ankreuzmethode
Dieser Service hat natürlichen seinen Preis (Größenordnung für die Überfliegung und Auswertung
ca. 100.000 €). Außerdem gibt es für die Überfliegung nur ein enges Zeitfenster bis Ende März,
weil nach dem Blattaustrieb die Ergebnisse ungenau werden.
Da mehrere Gemeinden ein Interesse an der Überfliegung bekundeten, wird die Kommunal- und
Abwasserberatung NRW kurzfristig eine Preisanfrage starten und über das Ergebnis berichten.
Wenn die Angebote eingegangen sind, wird umgehend zu entscheiden sein, ob eine Überfliegung
in Auftrag gegeben wird. Ansonsten wird sich das Zeitfenster dafür erst am Jahresende wieder
öffnen, es sei denn, auf die Überfliegung wird verzichtet.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1231
Wegen der Eilbedürftigkeit sollte nach Vorlage der Preisanfrage die Auftragsvergabe im Wege der
Dringlichkeit erfolgen. Als Deckung wird voraussichtlich eine Umschichtung im Wirtschaftsplan
ausreichen.
D) Vorschaltsatzung
Zur Selbstauskunft bedarf es einer Rechtsgrundlage. Die Betriebsleitung wollte ursprünglich in der
Sitzung am 28.02.2008 schon eine separate Vorschaltsatzung zur Beratung und
Beschlussfassung unterbreiten, will jedoch davon absehen, weil die Kommunal- und
Abwasserberatung NRW z.Zt. dabei ist, eine Musterregelung in Abstimmung mit dem
Innenministerium NRW zu entwickeln, um die dann die Beitrags- und Gebührensatzung ergänzt
werden soll. Dadurch würde eine Sondersatzung entbehrlich.
E) Personalaufwand
Schon die Erfassung der versiegelten abflusswirksamen Flächen wird einen gewaltigen
Arbeitsaufwand verursachen: Für mehr als 6000 Grundstücke sind Fragebögen zu versenden.
Deren Rücklauf ist zu überwachen. Die beantworteten Fragebögen sind auszuwerten, zu prüfen
und zur Gebührenveranlagung zu verarbeiten. Ohne angemessene Personalausstattung wird die
Aufgabe nicht zu bewältigen sein.
2. Rechtliche Würdigung
Aufgrund des neuen Rechtsprechung des OVG NRW wird eine getrennte Regenwassergebühr zu
erheben sein.
3. Finanzielle Auswirkungen
Zusätzlicher Sach- und Personalaufwand
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Personeller Mehraufwand
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Um Beratung wird gebeten.