Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 274/2011
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 16.06.2011
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
BM / Dezernent
06.07.2011
Datum Freigabe -100-
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
vorberatend
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
07.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Anregung bzgl. Ansiedlung eines Betriebes im Wirtschaftspark
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Das von der BBE im Auftrag der Stadt Erftstadt erstellte Zentren- und Einzelhandelskonzept hat in
seinem Abschlussbericht aus dem Februar 2011 hinsichtlich der von Antragsteller gewünschten
Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 140 eine klare Aussage getroffen. Die sogenannte „Weiße
Ware“ oder Elektrogroßgeräte im allgemeinen sind für den Bereich der Stadt Erftstadt eindeutig
als zentrenrelevantes Sortiment einzustufen (vgl. Konzept Seite 128/129 sowie Seite 132/133 Erftstädter Liste) und somit planungsrechtlich nur in den Abgrenzungen der zentralen
Versorgungsbereiche zulässig. Dazu zählt der WirtschaftsPark nicht.
Wenn die IHK in ihrer Stellungnahme aufführt, dass Elektrogroßgeräte in anderen Städten und
Gemeinden als nicht-zentrenrelevant definiert werden, so ist dies für Erftstadt irrelevant.
Ausschlaggebend ist, wie vom Gesetzgeber des Landes NRW im § 24 a LEPro vorgeschrieben,
die Definition bzw. Abgrenzung der Sortimente in dem jeweils zugrunde liegende
Einzelhandelskonzept der betreffenden Stadt bzw. Gemeinde. Für die Beurteilung der Zulässigkeit
eines Vorhabens in Erftstadt ist, und dies wird auch von der einschlägigen Rechtsprechung
bestätigt, die Erftstädter Liste maßgebend und nicht eine Kölner Liste oder die einer anderen Stadt
in NRW.
Durch den Erwerb der Häuser 3 und 6 im Erftstadt Center durch einen Brühler Investor und
dessen Absicht, mehrere Millionen in die Sanierung und Aufwertung der Objekte zu investieren, ist
nach Jahren der Stagnation endlich wieder ein positiver Schwung in das EKZ gekommen.
Auch hierzu hat die BBE als Gutachter eine deutliche Aussage getroffen: „Hinzu kommt, dass mit
dem vorliegenden Gutachten die Vertriebsform des großflächigen Elektronik-Fachmarktes als
potenzieller Magnetbetrieb für ein modernes Erftstadt-Center empfohlen wird.“ (Konzept, Seite
129)
Die Zulässigkeit eines großflächigen bzw. größeren Elektronik-Fachmarktes im WirtschaftsPark
würde die Bemühungen zur Revitalisierung des Erftstadt Centers beeinträchtigen. Die Eigentümer
und Geschäftsinhaber im Erftstadt Center benötigen Planungssicherheit für ihre beabsichtigten
Investitionen. Das Vertrauensverhältnis von Investor und der im Erftstadt Center ansässigen
Einzelhändlerschaft zu Politik und Verwaltung würde empfindlich gestört.
Mit Ausnahme des direkten Verkaufs an Dritte stehen für die anderen im Antrag beschriebenen
Nutzungsformen – Lager, Büro/Verwaltung, Online-Handel, Service/Reparatur – im
WirtschaftsPark ausreichend Flächen zur Verfügung. In Verbindung mit dem neuen Standort an
der Bonner Straße in Lechenich sollte hier ein leistungsfähiger Kombistandort zu realisieren sein.
(Dr. Rips)
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