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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ansiedlung eines Betriebes im Wirtschaftspark)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ansiedlung eines Betriebes im Wirtschaftspark) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ansiedlung eines Betriebes im Wirtschaftspark)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 274/2011 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 16.06.2011 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter BM / Dezernent 06.07.2011 Datum Freigabe -100- Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 06.07.2011 vorberatend Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 07.07.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: Bemerkungen Anregung bzgl. Ansiedlung eines Betriebes im Wirtschaftspark Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Das von der BBE im Auftrag der Stadt Erftstadt erstellte Zentren- und Einzelhandelskonzept hat in seinem Abschlussbericht aus dem Februar 2011 hinsichtlich der von Antragsteller gewünschten Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 140 eine klare Aussage getroffen. Die sogenannte „Weiße Ware“ oder Elektrogroßgeräte im allgemeinen sind für den Bereich der Stadt Erftstadt eindeutig als zentrenrelevantes Sortiment einzustufen (vgl. Konzept Seite 128/129 sowie Seite 132/133 Erftstädter Liste) und somit planungsrechtlich nur in den Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche zulässig. Dazu zählt der WirtschaftsPark nicht. Wenn die IHK in ihrer Stellungnahme aufführt, dass Elektrogroßgeräte in anderen Städten und Gemeinden als nicht-zentrenrelevant definiert werden, so ist dies für Erftstadt irrelevant. Ausschlaggebend ist, wie vom Gesetzgeber des Landes NRW im § 24 a LEPro vorgeschrieben, die Definition bzw. Abgrenzung der Sortimente in dem jeweils zugrunde liegende Einzelhandelskonzept der betreffenden Stadt bzw. Gemeinde. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in Erftstadt ist, und dies wird auch von der einschlägigen Rechtsprechung bestätigt, die Erftstädter Liste maßgebend und nicht eine Kölner Liste oder die einer anderen Stadt in NRW. Durch den Erwerb der Häuser 3 und 6 im Erftstadt Center durch einen Brühler Investor und dessen Absicht, mehrere Millionen in die Sanierung und Aufwertung der Objekte zu investieren, ist nach Jahren der Stagnation endlich wieder ein positiver Schwung in das EKZ gekommen. Auch hierzu hat die BBE als Gutachter eine deutliche Aussage getroffen: „Hinzu kommt, dass mit dem vorliegenden Gutachten die Vertriebsform des großflächigen Elektronik-Fachmarktes als potenzieller Magnetbetrieb für ein modernes Erftstadt-Center empfohlen wird.“ (Konzept, Seite 129) Die Zulässigkeit eines großflächigen bzw. größeren Elektronik-Fachmarktes im WirtschaftsPark würde die Bemühungen zur Revitalisierung des Erftstadt Centers beeinträchtigen. Die Eigentümer und Geschäftsinhaber im Erftstadt Center benötigen Planungssicherheit für ihre beabsichtigten Investitionen. Das Vertrauensverhältnis von Investor und der im Erftstadt Center ansässigen Einzelhändlerschaft zu Politik und Verwaltung würde empfindlich gestört. Mit Ausnahme des direkten Verkaufs an Dritte stehen für die anderen im Antrag beschriebenen Nutzungsformen – Lager, Büro/Verwaltung, Online-Handel, Service/Reparatur – im WirtschaftsPark ausreichend Flächen zur Verfügung. In Verbindung mit dem neuen Standort an der Bonner Straße in Lechenich sollte hier ein leistungsfähiger Kombistandort zu realisieren sein. (Dr. Rips) -2-