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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1231 Z-2)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
27.05.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
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Inhalt der Datei

VORSCHALTSATZUNG zur künftigen Satzung über die Erhebung von Entwässerungsgebühren getrennt nach Niederschlags- und Schmutzwasser Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV NRW 2007, S. 380) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW 2007, S. 380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708 ff), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende Vorschaltsatzung zur künftigen Satzung über die Erhebung von Entwässerungsgebühren getrennt nach Niederschlags- und Schmutzwasser beschlossen: §1 Allgemeines 1. Als Grundlage für die Entscheidung über die Einführung einer Niederschlagswassergebühr ist eine Gebührenkalkulation zu erstellen. Zu diesem Zweck sind die versiegelten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (Gebührenmaßstab), zu ermitteln. 2. Die abflusswirksamen bebauten und/oder versiegelten Flächen werden im Rahmen eines Selbstauskunftsverfahrens (Selbsterklärung nach Vordruck) durch den Verpflichteten ermittelt. Die Stadt kann sich zur Durchführung der Flächenermittlung Dritter bedienen, 3. Kommt der Gebührenpflichtige den vorstehenden Verpflichtungen trotz einmal wiederholter schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der zweiten Aufforderung nach, ist die Stadt berechtigt, die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr zu schätzen. §2 Verpflichtete 1. Verpflichtet ist der Grundstückseigentümer der Flächen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücks. Verpflichtet sind außerdem der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, ferner der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 2. Beim Wechsel der Verpflichtung geht die Auskunftspflicht mit dem Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über. Anlage zur Beschlussvorlage 1231 Z-2 Seite 1 von 2 §3 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1. 2. Der Verpflichtete hat der Stadt bzw. dem von ihr ermächtigten Dritten die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche notwendigen Auskünfte (insbesondere Angabe der bebauten und befestigten Flächen) zu erteilen. Die Stadt kann von den Verpflichteten eine Darstellung der abflusswirksamen bebauten und/oder versiegelten sowie der angeschlossenen Flächen der Grundstücke verlangen. Die Herstellung oder Änderung der Flächen hat der Verpflichtete innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellung bzw. Änderung der Stadt mitzuteilen. §4 Betretungsrecht Der Verpflichtete hat den Bediensteten der Stadt bzw. dem von ihr ermächtigten Dritten den erforderlichen Zutritt zum Grundstück zu gewähren. §5 Zwangsmittel und Ordnungswidrigkeiten 1. Zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung können Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW getroffen werden. 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 20 KAG und können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seinen Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, 2. seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht aus § 3 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, 3. den Bediensteten der Stadt bzw. dem von ihr ermächtigten Dritten den erforderlichen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt ( § 4) §6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.