Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
27.05.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
VORSCHALTSATZUNG
zur künftigen Satzung über die Erhebung von
Entwässerungsgebühren getrennt nach Niederschlags- und Schmutzwasser
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel
I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV NRW 2007, S. 380) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom
09.10.2007 (GV NRW 2007, S. 380) und des § 65 des Wassergesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni1995
(GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV
NRW 2007, S. 708 ff), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende
Vorschaltsatzung zur künftigen Satzung über die Erhebung von Entwässerungsgebühren getrennt
nach Niederschlags- und Schmutzwasser beschlossen:
§1
Allgemeines
1.
Als Grundlage für die Entscheidung über die Einführung einer Niederschlagswassergebühr ist
eine Gebührenkalkulation zu erstellen.
Zu diesem Zweck sind die versiegelten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser
mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (Gebührenmaßstab), zu
ermitteln.
2.
Die abflusswirksamen bebauten und/oder versiegelten Flächen werden im Rahmen eines
Selbstauskunftsverfahrens (Selbsterklärung nach Vordruck) durch den Verpflichteten ermittelt.
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Flächenermittlung Dritter bedienen,
3.
Kommt der Gebührenpflichtige den vorstehenden Verpflichtungen trotz einmal wiederholter
schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der
zweiten Aufforderung nach, ist die Stadt berechtigt, die Berechnungsgrundlagen für die
Niederschlagswassergebühr zu schätzen.
§2
Verpflichtete
1.
Verpflichtet ist der Grundstückseigentümer der Flächen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2. Wenn ein
Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen bzw.
entwässernden Grundstücks. Verpflichtet sind außerdem der Nießbraucher oder sonstige zur
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, ferner der Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Betriebes.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
2.
Beim Wechsel der Verpflichtung geht die Auskunftspflicht mit dem Beginn des auf den
Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über.
Anlage zur Beschlussvorlage 1231 Z-2
Seite 1 von 2
§3
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1.
2.
Der Verpflichtete hat der Stadt bzw. dem von ihr ermächtigten Dritten die für die Prüfung und
Berechnung der Abgabenansprüche notwendigen Auskünfte (insbesondere Angabe der
bebauten und befestigten Flächen) zu erteilen.
Die Stadt kann von den Verpflichteten eine Darstellung der abflusswirksamen bebauten
und/oder versiegelten sowie der angeschlossenen Flächen der Grundstücke verlangen.
Die Herstellung oder Änderung der Flächen hat der Verpflichtete innerhalb von 2 Wochen nach
Fertigstellung bzw. Änderung der Stadt mitzuteilen.
§4 Betretungsrecht
Der Verpflichtete hat den Bediensteten der Stadt bzw. dem von ihr ermächtigten Dritten den
erforderlichen Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§5
Zwangsmittel und Ordnungswidrigkeiten
1.
Zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung können Maßnahmen nach den
geltenden
Vorschriften,
insbesondere
nach
dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
NRW getroffen werden.
2.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeiten im
Sinne von § 20 KAG und können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seinen Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
2. seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht aus § 3 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
3. den Bediensteten der Stadt bzw. dem von ihr ermächtigten Dritten den erforderlichen Zutritt
zum Grundstück nicht gewährt ( § 4)
§6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.