Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 260/2011
Az.: 61.21-20/101A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 14.06.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Betrifft:
20.06.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während den Bürger- und Behördenbeteiligungen §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung des Bebauungsplanes Nr. 101A, E. – Liblar,
Einkaufszentrum, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1. Deutsche Telekom Netzproduktion
(Stellungnahmen 22.02.2011 und 09.05.2011)
GmbH,
Postfach
100709,
44782
Bochum
Der Hinweis bezüglich der frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen
der Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt.
I.2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein- Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
(Stellungnahme vom 12.05.2011)
Der Hinweis, dass das Plangebiet mit der Energie Gas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt.
Die Hinweise bezüglich der vorgesehenen Baumstandorte und den vorhandenen Gasleitungen
(Mindestabstände oder Schutzmaßnahmen) werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Erschließungsplanung und Umsetzung des Parkplatzes entsprechend berücksichtigt.
I. 3 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahmen vom 28.01.2011 u. 14.04.2011)
Der Anregung bezüglich der Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses ist bereits mit der
Festsetzung, dass die innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung festgesetzten „Öffentlichen Parkflächen“ grundsätzlich in wasserdurchlässigen
Ober- und Unterbaumaterialien auszuführen sind, Rechnung getragen.
Der Anregung zur bauplanungsrechtlichen Vorgabe von Gründächern wird nicht gefolgt, da damit
z.B. auch die Installation von Solaranlagen eingeschränkt würde. Die Dachflächennutzung wird
somit in die Entscheidung der jeweiligen Bauherren gelegt.
I.4 Bezirksregierung Arnsberg, - Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW-, Postfach,
44025 Dortmund.
(Stellungnahme vom 28.04.2011)
Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Liblar 2“,
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, am Änderungsverfahren zu beteiligen, wurde
durch die Beteiligung der Eigentümerin im Rahmen der Behördenbeteiligungen gem. § 4 Abs. 1
und 2 BauGB Rechnung getragen.
Außerdem wird in den Bebauungsplan ein Hinweis
braunkohlebedingten Grundwasserabsenkungen hinweist.
aufgenommen,
der
auf
die
I.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
(Stellungnahmen vom 27.01.2011 und 29.04.2011)
Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis enthalten, in dem empfohlen wird, für die zu
überbauenden Flächen eine geophysikalische Untersuchung und bei erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.
Dieser Hinweis wird bezüglich der geophysikalischen Untersuchungen bzw. der Durchführung von
Erdarbeiten entsprechend der Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes geändert.
I.6 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
(Stellungnahme vom 19.05.2011)
Der Anregung der RWE Power AG, das Plangebiet wegen der vorhandenen „Humosen Böden“ als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind, wird durch Aufnahme eines Hinweises in
den Bebauungsplan, Rechnung getragen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen zum überwiegenden Teil bebauten Bereich und
nicht um ein Neubaugebiet. Mit dem Bebauungsplan BP Nr. 101 A Erftstadt-Liblar Einkaufszentrum – werden somit nur punktuelle planungsrechtliche Änderungen vorgesehen. Die
benannten Bauvorschriften werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt, so dass eine
Kennzeichnung des Plangebietes gem. § 9 Abs. 5 BauGB nicht erforderlich ist.
I.7 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 19.05.2011)
Der Anregung, die parkähnliche Grünfläche mit einem älteren Baumbestand, einigen Sträuchern
und wiesenartigen Brachen zu erhalten und nur entlang der Schleidener Straße durch einzelne
Baumanpflanzungen (Eichen-Hochstamm-Solitär) anzureichern, wird durch entsprechende
Beachtung bei der Umsetzung bzw. Planung der Pflanzmaßnahmen Rechnung getragen.
Der Anregung, zur Wiederherstellung der Parkanlage auf der gebäudeabgewandten Seite des
Parkplatzes anstelle kleinkroniger Bäume großkronige Bäume anzupflanzen, kann nicht
entsprochen werden, da in diesem Bereich eine Vielzahl von Versorgungsleitungen verlaufen.
-2-
Der Anregung, an anderer Stelle im Randbereich des Einkaufszentrum eine mit Bäumen und
Sträuchern gestaltete Fläche mit Sitzgelegenheiten anzulegen, wird durch die Verlegung der
vorhandenen Sitzgelegenheit in den parkähnlichen Baumbestand und zwar unmittelbar
angrenzend an die geplanten neu zu errichtenden Stellplätze entsprochen.
Der Hinweis, dass seitens des „Immissionsschutzes“ keine weiteren Anregungen bezüglich der
vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schallschutz vorgetragen werden, wenn die Maßnahmen im
Rahmen der weiteren Planung und der Realisierung umgesetzt werden, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Bauplanung und –genehmigung beachtet.
Dem Hinweis, dass das Plangebiet in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim liegt, ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung
getragen.
Dem Hinweis, beim Auffinden von belasteten Bodenmassen, umgehend die „Untere
Umweltschutzbehörde“ beim Rhein-Erft-Kreis zu informieren, wird durch Aufnahme eines
entsprechenden Hinweises Rechnung getragen.
Der Hinweis, die geplante Entwässerung der neu angelegten Verkehrs- und Stellplatzflächen mit
der „Unteren Umweltschutzbehörde“ beim Rhein-Erft-Kreis abzustimmen, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend Rechnung getragen.
I.8 Amt 65 (Eigenbetrieb Straßen), Holzdamm 10, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 12.04.2011)
Entsprechend der derzeitigen tatsächlichen Nutzung und um ggf. eine spätere Widmung der
Verkehrsfläche zu ermöglichen, wird die Festsetzung „Öffentliche Verkehrsfläche,
Zweckbestimmung: Fußgängerbereich“ bis auf Höhe des Gebäudes Holzdamm 3
zurückgenommen und durch die Festsetzung „Öffentliche Verkehrsfläche“ (ohne
Zweckbestimmung) ersetzt.
I.9 Amt 51 (Jugend, Familie und Soziales), Holzdamm 10, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 17.01.2011)
Die Ausweisung eines neuen Standortes für einen Outdoor-Jugendtreffpunkt ist nicht unmittelbar
Regelungsgegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein neuer Standort ist jedoch in
Abstimmung mit den zuständigen Ämtern (Eigenbetrieb Straßen und Amt für Jugend, Familie und
Soziales) nunmehr nordwestlich in etwa 20m Entfernung zum heutigen Standort im Randbereich
des dichten Baumbestandes (bzw. innerhalb der im BP festgesetzten „Öffentlichen Grünfläche“)
vorgesehen.
Die Ersatzbeschaffung für das in der Musikschule entfallenen Jugendcafés bzw. die Anmietung
einer entsprechenden Räumlichkeit im Einkaufszentrum ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
I.10 Amt 370 (Feuerwehr / Rettungsdienst), Holzdamm 10, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 18.04.2011)
Die Berücksichtigung der notwendigen Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr
/ den Rettungsdienst (einschl. Hubrettungsfahrzeugen) ist bei der zusätzlich geplanten Bebauung
bereits im Bebauungsplanentwurf erfolgt.
Die Anregungen, bezüglich der Gestaltung der Verkehrsflächen (Anordnung von Stellplätzen,
Ausstattung mit „Möblierung“ usw.) ist im Rahmen der Ausbauplanung zu berücksichtigen.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 101A, E. – Liblar, Einkaufszentrum wird gemäß §§ 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
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in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7
und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I.
beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu II.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 14.12.2010 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum, beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 11.01.2011 bis 19.02.2011 und
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung am 10.01.2011. Die
Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.04.2011 bis einschließlich
19.05.2011 statt.
Der Bebauungsplan Nr. 101A, E. – Liblar, Einkaufszentrum, sollte nunmehr als Satzung
beschlossen werden, damit der Eigentümer der Gebäude Holzdamm 3 und 6 diese entsprechend
umbauen bzw. erneuern und insbesondere die Parkplatzneugestaltung realisieren kann.
(Dr. Rips)
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