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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 260/2011 Az.: 61.21-20/101A Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 14.06.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 06.07.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: 20.06.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während den Bürger- und Behördenbeteiligungen §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung des Bebauungsplanes Nr. 101A, E. – Liblar, Einkaufszentrum, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1. Deutsche Telekom Netzproduktion (Stellungnahmen 22.02.2011 und 09.05.2011) GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum Der Hinweis bezüglich der frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt. I.2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein- Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahme vom 12.05.2011) Der Hinweis, dass das Plangebiet mit der Energie Gas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. Die Hinweise bezüglich der vorgesehenen Baumstandorte und den vorhandenen Gasleitungen (Mindestabstände oder Schutzmaßnahmen) werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung und Umsetzung des Parkplatzes entsprechend berücksichtigt. I. 3 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim (Stellungnahmen vom 28.01.2011 u. 14.04.2011) Der Anregung bezüglich der Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses ist bereits mit der Festsetzung, dass die innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzten „Öffentlichen Parkflächen“ grundsätzlich in wasserdurchlässigen Ober- und Unterbaumaterialien auszuführen sind, Rechnung getragen. Der Anregung zur bauplanungsrechtlichen Vorgabe von Gründächern wird nicht gefolgt, da damit z.B. auch die Installation von Solaranlagen eingeschränkt würde. Die Dachflächennutzung wird somit in die Entscheidung der jeweiligen Bauherren gelegt. I.4 Bezirksregierung Arnsberg, - Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW-, Postfach, 44025 Dortmund. (Stellungnahme vom 28.04.2011) Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Liblar 2“, die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, am Änderungsverfahren zu beteiligen, wurde durch die Beteiligung der Eigentümerin im Rahmen der Behördenbeteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Rechnung getragen. Außerdem wird in den Bebauungsplan ein Hinweis braunkohlebedingten Grundwasserabsenkungen hinweist. aufgenommen, der auf die I.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahmen vom 27.01.2011 und 29.04.2011) Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis enthalten, in dem empfohlen wird, für die zu überbauenden Flächen eine geophysikalische Untersuchung und bei erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Dieser Hinweis wird bezüglich der geophysikalischen Untersuchungen bzw. der Durchführung von Erdarbeiten entsprechend der Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes geändert. I.6 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln (Stellungnahme vom 19.05.2011) Der Anregung der RWE Power AG, das Plangebiet wegen der vorhandenen „Humosen Böden“ als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind, wird durch Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan, Rechnung getragen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen zum überwiegenden Teil bebauten Bereich und nicht um ein Neubaugebiet. Mit dem Bebauungsplan BP Nr. 101 A Erftstadt-Liblar Einkaufszentrum – werden somit nur punktuelle planungsrechtliche Änderungen vorgesehen. Die benannten Bauvorschriften werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt, so dass eine Kennzeichnung des Plangebietes gem. § 9 Abs. 5 BauGB nicht erforderlich ist. I.7 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 19.05.2011) Der Anregung, die parkähnliche Grünfläche mit einem älteren Baumbestand, einigen Sträuchern und wiesenartigen Brachen zu erhalten und nur entlang der Schleidener Straße durch einzelne Baumanpflanzungen (Eichen-Hochstamm-Solitär) anzureichern, wird durch entsprechende Beachtung bei der Umsetzung bzw. Planung der Pflanzmaßnahmen Rechnung getragen. Der Anregung, zur Wiederherstellung der Parkanlage auf der gebäudeabgewandten Seite des Parkplatzes anstelle kleinkroniger Bäume großkronige Bäume anzupflanzen, kann nicht entsprochen werden, da in diesem Bereich eine Vielzahl von Versorgungsleitungen verlaufen. -2- Der Anregung, an anderer Stelle im Randbereich des Einkaufszentrum eine mit Bäumen und Sträuchern gestaltete Fläche mit Sitzgelegenheiten anzulegen, wird durch die Verlegung der vorhandenen Sitzgelegenheit in den parkähnlichen Baumbestand und zwar unmittelbar angrenzend an die geplanten neu zu errichtenden Stellplätze entsprochen. Der Hinweis, dass seitens des „Immissionsschutzes“ keine weiteren Anregungen bezüglich der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schallschutz vorgetragen werden, wenn die Maßnahmen im Rahmen der weiteren Planung und der Realisierung umgesetzt werden, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauplanung und –genehmigung beachtet. Dem Hinweis, dass das Plangebiet in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt, ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen. Dem Hinweis, beim Auffinden von belasteten Bodenmassen, umgehend die „Untere Umweltschutzbehörde“ beim Rhein-Erft-Kreis zu informieren, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen. Der Hinweis, die geplante Entwässerung der neu angelegten Verkehrs- und Stellplatzflächen mit der „Unteren Umweltschutzbehörde“ beim Rhein-Erft-Kreis abzustimmen, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend Rechnung getragen. I.8 Amt 65 (Eigenbetrieb Straßen), Holzdamm 10, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 12.04.2011) Entsprechend der derzeitigen tatsächlichen Nutzung und um ggf. eine spätere Widmung der Verkehrsfläche zu ermöglichen, wird die Festsetzung „Öffentliche Verkehrsfläche, Zweckbestimmung: Fußgängerbereich“ bis auf Höhe des Gebäudes Holzdamm 3 zurückgenommen und durch die Festsetzung „Öffentliche Verkehrsfläche“ (ohne Zweckbestimmung) ersetzt. I.9 Amt 51 (Jugend, Familie und Soziales), Holzdamm 10, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 17.01.2011) Die Ausweisung eines neuen Standortes für einen Outdoor-Jugendtreffpunkt ist nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein neuer Standort ist jedoch in Abstimmung mit den zuständigen Ämtern (Eigenbetrieb Straßen und Amt für Jugend, Familie und Soziales) nunmehr nordwestlich in etwa 20m Entfernung zum heutigen Standort im Randbereich des dichten Baumbestandes (bzw. innerhalb der im BP festgesetzten „Öffentlichen Grünfläche“) vorgesehen. Die Ersatzbeschaffung für das in der Musikschule entfallenen Jugendcafés bzw. die Anmietung einer entsprechenden Räumlichkeit im Einkaufszentrum ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. I.10 Amt 370 (Feuerwehr / Rettungsdienst), Holzdamm 10, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 18.04.2011) Die Berücksichtigung der notwendigen Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr / den Rettungsdienst (einschl. Hubrettungsfahrzeugen) ist bei der zusätzlich geplanten Bebauung bereits im Bebauungsplanentwurf erfolgt. Die Anregungen, bezüglich der Gestaltung der Verkehrsflächen (Anordnung von Stellplätzen, Ausstattung mit „Möblierung“ usw.) ist im Rahmen der Ausbauplanung zu berücksichtigen. II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 101A, E. – Liblar, Einkaufszentrum wird gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), -3- in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen. Begründung: Zu II.: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 14.12.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum, beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 11.01.2011 bis 19.02.2011 und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung am 10.01.2011. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.04.2011 bis einschließlich 19.05.2011 statt. Der Bebauungsplan Nr. 101A, E. – Liblar, Einkaufszentrum, sollte nunmehr als Satzung beschlossen werden, damit der Eigentümer der Gebäude Holzdamm 3 und 6 diese entsprechend umbauen bzw. erneuern und insbesondere die Parkplatzneugestaltung realisieren kann. (Dr. Rips) -4-