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Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
323 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
07.02.11, 13:38
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
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Inhalt der Datei

Benutzungs- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung städtischer Räumlichkeiten und Schulen der Stadt Erftstadt Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen. §1 Satzungszweck Die Stadt Erftstadt stellt ihre Schulen sowie das Rathaus, Ausstellungsräume im Stadthaus Lechenich und die Stadtbücherei außerhalb deren Hauptfunktion nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung. §2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für folgende Anlagen: Gymnasium Lechenich Ville-Gymnasium Realschule Lechenich Gottfried-Kinkel-Realschule Theodor-Heuss-Hauptschule Carl-Schurz-Hauptschule Grundschule Lechenich-Süd Grundschule Lechenich-Nord Donatus-Grundschule Erich-Kästner-Grundschule Janusz-Korczak-Grundschule Grundschule Gymnich St. Barbara-Concordia-Grundschule Don-Bosco-Förderschule Rathaus: - Rathaus, Gr. Sitzungssaal - Rathaus, KI. Sitzungssaal - Rathaus, Foyer - Rathaus, Sozialraum Ausstellungsräume Stadthaus Lechenich Stadtbücherei §3 Nutzungsberechtigung (1) Die vom Geltungsbereich dieser Satzung erfassten Räumlichkeiten stehen nach Maßgabe dieser Satzung jeder Erftstädter Vereinigung zur Verfügung, - die kulturelle, gemeinnützige oder soziale Zwecke verfolgt oder - die außerschulische Bildungsarbeit betreibt oder - die Gemeinschafts- und Brauchtumspflege als Zielsetzung hat. Ferner sind die politischen Parteien nutzungsberechtigt, sofern in der Stadt Erftstadt ein Ortsverein besteht. Die EntsCheidung über die Zulassung trifft der Bürgermeister der Stadt Erftstadt. (bisher: § 2) -2 - (2) Über Nutzungsanträge Anderer (insbesondere: einzelne Bürger und Bürgerinnen der Stadt Erftstadt sowie nicht in Erftstadt ansässige Vereinigungen, sonstige Personenmehrheiten oder Einzelpersonen) entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Dabei hat er den Vorrang der in Absatz 1 beschriebenen Benutzergruppe zu beachten. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. (bisher: § 8 Satz 1 und 2) §4 Benutzungsgrundsätze (1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, beschädigt oder - soweit es um Personen geht - mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (2) Jeder Benutzer hat Beschädigungen an den Gebäuden und deren Einrichtung, die sich im Rahmen einer nach dieser Satzung zugelassenen Nutzung ereignen, unverzüglich der Stadt Erftstadt mitzuteilen. (3) Jeder Benutzer haftet der Stadt Erftstadt gegenüber für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit der Benutzung dem Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen zufügt. (4) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Stadt Erftstadt von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Benutzung geltend gemacht werden, freizustellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (5) Das Tragen oder Verbreiten neonazistischer, ausländerfeindlicher vergleichbarer Symbole oder Schriften ist nicht gestattet. oder aussagemäßig (6) In den Einrichtungen, die dieser Satzung unterliegen, sind Werbung, das Anbieten, Verteilen und Verkaufen von Waren sowie das Anbieten und Erbringen sonstiger gewerblicher Leistungen nur dann zulässig, wenn dies vorher vom Bürgermeister der Stadt Erftstadt ausdrücklich zugelassen wurde. Auf die Erteilung einer solchen Zulassung besteht kein Anspruch. Sollte die Zulassung erteilt werden, erfolgt dies unbeschadet erforderlicher sonstiger Genehmigungen. (7) Die Räumlichkeiten können grundsätzlich montags bis sonntags zur Benutzung überlassen werden. Soweit Schulen betroffen sind, ist dies in den Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen nur in Ausnahmefällen möglich. (bisher: § 6 Abs. 4) (8) Eine Nutzung kommt nicht in Betracht - während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, - wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Benutzung ungeeignet sind, - wenn die beabsichtigte Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte, - wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren bzw. Entgelte trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat, - wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen sind, - wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten bei einer früheren Nutzung nicht nachgekommen ist. (bisher: § 6 Abs. 5) -3- §5 Verfahren (1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden. (bisher: § 6 Abs. 1) (2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung) behindernde Ereignisse. (bisher: § 6 Abs. 2) (3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere .Ausschankqenehmiqunqen", nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Der Veranstalter hat die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (bisher: § 6 Abs. 3) §6 Gebührenpflicht (1) Die Benutzung der von dieser Satzung erfassten Nutzergruppe nach § 3 (1) gebührenpflichtig. (bisher: § 1 Abs. 1) Räumlichkeiten ist für Antragsteller der (2) Gegenüber Nutzern der Nutzergruppe nach § 3 (2) erfolgt die Erhebung eines zivilrechtlichen Entgeltes. Dieses muss mindestens die Höhe der in dieser Satzung geregelten Gebühren erreichen. Im Übrigen bestimmt der Bürgermeister der Stadt Erftstadt das Entgelt nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei er sich dabei auch an den durch die konkrete Veranstaltung ausgelösten Betriebs- und Folgekosten zu orientieren hat. (bisher: § 8 Satz 2) §7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Vereinigung verpflichtet. Treten mehrere Vereinigungen als Träger der gleichen Veranstaltung auf, haften diese als Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenpflicht besteht für den Tag der Benutzung. Abbau- und Aufräumarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Benutzung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf den Benutzungstag folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer hat dies bei der AntragsteIlung entsprechend anzugeben. Beansprucht der Benutzer die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag für Proben, den Aufbau bzw. nach der Benutzung für Abbau - und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereltstellunqsqebühr von 10 % der Raumgebühr gern. § 9 i. V. m § 8 erhoben. (bisher: § 3) -4- (3) Die Herrichtung der Räumlichkeiten übernimmt der Nutzer. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die überlassenen Räume so rechtzeitig vom Nutzer wieder in den von ihm vorgefundenen Zustand zu bringen, dass weitere Veranstaltungen insbesondere der Schulbetrieb - nicht gestört werden. Der Nutzer organisiert eigenverantwortlich die Reinigung der überlassenen Räumlichkeiten sowie die Entsorgung des von ihm verursachten Müllaufkommens und trägt die daraus resultierenden Kosten. §8 Ausnahmen von der Gebührenpflicht (1) Die Nutzungsgebühr entfällt für Benutzungen in städtischer Trägerschaft, Benutzungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt außerdem bei Benutzungen durch erftstädtische Jugendarbeit, bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken dienen sowie bei Benutzungen durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege. (2) Für Veranstaltungen, die von Kindern und Jugendlichen oder für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben. (3) entfällt (bisher: § 4) §9 Gebührenhöhe (1) Die nachfolgenden Gebühren werden für Benutzungen vom ortsansässigen Nutzerkreis erhoben: a) in den Jahren 2010 und 2011 Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-Kinkel-Realschule Liblar: 0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag. Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der TheodorHeuss-Hauptschule Lechenich: 0,25 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 37,50 € und maximal 125,00 € pro Benutzungstag. ab dem 01.01.2012 Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-Kinkel-Realschule Liblar: 1,00 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 150,00 € und maximal 500,00 € pro Benutzungstag. Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der TheodorHeuss-Hauptschule Lechenich: 0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag. ·5· Die für die Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt ein. b) ab dem 01.01.2012 für Benutzungen der Ausstellungsräume des Stadthauses in Lechenich: 10,00 €/Tag 50,00 €/Woche Für die Benutzung aller sonstigen städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen): Rathaus, Gr. Sitzungssaal Rathaus, KI. Sitzungssaal Rathaus, Foyer Rathaus, Sozialraum bis 3 Std. bis 3 Std. bis 3 Std. bis 3 Std. Schulräume Schulmensen bis 3 Std. 10,· €/Std. bis 3 Std. 10,· €/Std. jede weitere Std. 5,· € jede weitere Std. 5,· € Stadtbücherei bis 3 Std. 10,· €/Std. jede weitere Std. 5,· € 30,· €/Std. 10,· €/Std. 10,· €/Std. 10,· €/Std. jede jede jede jede weitere weitere weitere weitere Std. Std. Std. Std. 15,· € 5,· € 5,· € 5,· € Bei Inanspruchnahme der Mensen ist die Küchenbenutzung ausgeschlossen. Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung. Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten. Im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannte Benutzer sind von den unter b) ge· nannten Gebühren befreit. Entsprechende Nachweise sind von den Benutzern unaufgefordert vorzulegen. (2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende Kostenaufwand abgegolten. (3) Verpflichtet sich ein Nutzer vertraglich zur Übernahme von Pflege· und Unterhaltungsmaß· nahmen an städtischen Räumlichkeiten im Sinne dieser Satzung, die nachweislich zu Einsparungen innerhalb des städtischen Haushalts führen, so erfolgt ein entsprechender finanzieller Ausgleich im Rahmen einer separaten Vereinbarung an diesen. Die Übernahme von Schließdienst führt nicht zu einer Verminderung der jeweiligen Nutzungsgebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt generell unberührt. (bisher: § 5) § 10 Mehrfachnutzung (1) Ein MehrfaChnutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im Monat erfolgt. Für MehrfaChnutzungen stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume der Schulen zur Verfügung. Grundsätzlich sollen Mehrfachnutzungsverhältnisse vertraglich ge· regelt werden. (2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der nach § 9 geltenden Gebührenhöhe. (3) Die Regelungen des § 8 bleiben unberührt. (bisher: § 7) -6- § 11 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist fällig. (2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt Erftstadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt die Nutzungsgebühr. (bisher: § 9) § 12 Beitreibung Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. (bisher: § 10) § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. (bisher: § 11) Erftstadt, den (Dr. Rips) Bürgermeister 2011