Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
323 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
07.02.11, 13:38
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungs- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung städtischer
Räumlichkeiten und Schulen der Stadt Erftstadt
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat
der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ...
folgende Satzung beschlossen.
§1
Satzungszweck
Die Stadt Erftstadt stellt ihre Schulen sowie das Rathaus, Ausstellungsräume im Stadthaus
Lechenich und die Stadtbücherei außerhalb deren Hauptfunktion nach Maßgabe dieser
Satzung zur Verfügung.
§2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende Anlagen:
Gymnasium Lechenich
Ville-Gymnasium
Realschule Lechenich
Gottfried-Kinkel-Realschule
Theodor-Heuss-Hauptschule
Carl-Schurz-Hauptschule
Grundschule Lechenich-Süd
Grundschule Lechenich-Nord
Donatus-Grundschule
Erich-Kästner-Grundschule
Janusz-Korczak-Grundschule
Grundschule Gymnich
St. Barbara-Concordia-Grundschule
Don-Bosco-Förderschule
Rathaus:
- Rathaus, Gr. Sitzungssaal
- Rathaus, KI. Sitzungssaal
- Rathaus, Foyer
- Rathaus, Sozialraum
Ausstellungsräume Stadthaus Lechenich
Stadtbücherei
§3
Nutzungsberechtigung
(1) Die vom Geltungsbereich dieser Satzung erfassten Räumlichkeiten stehen nach Maßgabe
dieser Satzung jeder Erftstädter Vereinigung zur Verfügung,
- die kulturelle, gemeinnützige oder soziale Zwecke verfolgt oder
- die außerschulische Bildungsarbeit betreibt oder
- die Gemeinschafts- und Brauchtumspflege als Zielsetzung hat.
Ferner sind die politischen Parteien nutzungsberechtigt, sofern in der Stadt Erftstadt ein
Ortsverein besteht. Die EntsCheidung über die Zulassung trifft der Bürgermeister der
Stadt Erftstadt.
(bisher: § 2)
-2 -
(2) Über Nutzungsanträge Anderer (insbesondere: einzelne Bürger und Bürgerinnen der Stadt
Erftstadt sowie nicht in Erftstadt ansässige Vereinigungen, sonstige Personenmehrheiten oder
Einzelpersonen) entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt nach pflichtgemäßem
Ermessen im Einzelfall. Dabei hat er den Vorrang der in Absatz 1 beschriebenen
Benutzergruppe zu beachten. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht
nicht.
(bisher: § 8 Satz 1 und 2)
§4
Benutzungsgrundsätze
(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet,
beschädigt oder - soweit es um Personen geht - mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Jeder Benutzer hat Beschädigungen an den Gebäuden und deren Einrichtung, die sich
im Rahmen einer nach dieser Satzung zugelassenen Nutzung ereignen, unverzüglich
der Stadt Erftstadt mitzuteilen.
(3) Jeder Benutzer haftet der Stadt Erftstadt gegenüber für alle Schäden, die er im
Zusammenhang mit der Benutzung dem Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen
zufügt.
(4) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Stadt Erftstadt von allen Ansprüchen Dritter, die im
Zusammenhang mit der Benutzung geltend gemacht werden, freizustellen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.
(5) Das Tragen oder Verbreiten neonazistischer, ausländerfeindlicher
vergleichbarer Symbole oder Schriften ist nicht gestattet.
oder aussagemäßig
(6) In den Einrichtungen, die dieser Satzung unterliegen, sind Werbung, das Anbieten,
Verteilen und Verkaufen von Waren sowie das Anbieten und Erbringen sonstiger
gewerblicher Leistungen nur dann zulässig, wenn dies vorher vom Bürgermeister der
Stadt Erftstadt ausdrücklich zugelassen wurde. Auf die Erteilung einer solchen
Zulassung besteht kein Anspruch. Sollte die Zulassung erteilt werden, erfolgt dies
unbeschadet erforderlicher sonstiger Genehmigungen.
(7) Die Räumlichkeiten können grundsätzlich montags bis sonntags zur Benutzung überlassen
werden. Soweit Schulen betroffen sind, ist dies in den Schulferien und an den gesetzlichen
Feiertagen nur in Ausnahmefällen möglich.
(bisher: § 6 Abs. 4)
(8) Eine Nutzung kommt nicht in Betracht
- während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten,
- wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Benutzung ungeeignet sind,
- wenn die beabsichtigte Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen
könnte,
- wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren bzw. Entgelte trotz Mahnung
noch nicht bezahlt hat,
- wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen sind,
- wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten bei einer
früheren Nutzung nicht nachgekommen ist.
(bisher: § 6 Abs. 5)
-3-
§5
Verfahren
(1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die
Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden.
(bisher: § 6 Abs. 1)
(2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Stadt Erftstadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung) behindernde Ereignisse.
(bisher: § 6 Abs. 2)
(3) Die Genehmigung
schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen,
insbesondere .Ausschankqenehmiqunqen",
nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten
aufgrund anderer Vorschriften. Der Veranstalter hat die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über Versammlungen und Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(bisher: § 6 Abs. 3)
§6
Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der von dieser Satzung erfassten
Nutzergruppe nach § 3 (1) gebührenpflichtig.
(bisher: § 1 Abs. 1)
Räumlichkeiten
ist für Antragsteller
der
(2) Gegenüber Nutzern der Nutzergruppe nach § 3 (2) erfolgt die Erhebung eines zivilrechtlichen
Entgeltes. Dieses muss mindestens die Höhe der in dieser Satzung geregelten Gebühren
erreichen. Im Übrigen bestimmt der Bürgermeister der Stadt Erftstadt das Entgelt nach
pflichtgemäßem Ermessen, wobei er sich dabei auch an den durch die konkrete Veranstaltung
ausgelösten Betriebs- und Folgekosten zu orientieren hat.
(bisher: § 8 Satz 2)
§7
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Vereinigung verpflichtet. Treten mehrere
Vereinigungen als Träger der gleichen Veranstaltung auf, haften diese als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenpflicht besteht für den Tag der Benutzung. Abbau- und Aufräumarbeiten sind
unverzüglich nach Beendigung der Benutzung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass
der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in
der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf den
Benutzungstag folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer hat dies bei der
AntragsteIlung entsprechend anzugeben.
Beansprucht der Benutzer die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag für Proben, den
Aufbau bzw. nach der Benutzung für Abbau - und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf die
Benutzung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereltstellunqsqebühr von 10 % der
Raumgebühr gern. § 9 i. V. m § 8 erhoben.
(bisher: § 3)
-4-
(3) Die Herrichtung der Räumlichkeiten übernimmt der Nutzer. Nach Beendigung der
Veranstaltung sind die überlassenen Räume so rechtzeitig vom Nutzer wieder in den
von ihm vorgefundenen Zustand zu bringen, dass weitere Veranstaltungen insbesondere der Schulbetrieb - nicht gestört werden. Der Nutzer organisiert
eigenverantwortlich die Reinigung der überlassenen Räumlichkeiten sowie die
Entsorgung des von ihm verursachten Müllaufkommens und trägt die daraus
resultierenden Kosten.
§8
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(1) Die Nutzungsgebühr entfällt für Benutzungen in städtischer Trägerschaft, Benutzungen im
Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der
Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt außerdem bei Benutzungen
durch erftstädtische Jugendarbeit, bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken
dienen sowie bei Benutzungen durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
(2) Für Veranstaltungen, die von Kindern und Jugendlichen oder für Kinder und Jugendliche
durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben.
(3) entfällt
(bisher:
§ 4)
§9
Gebührenhöhe
(1) Die nachfolgenden Gebühren werden für Benutzungen vom ortsansässigen Nutzerkreis erhoben:
a) in den Jahren 2010 und 2011
Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-Kinkel-Realschule Liblar:
0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag.
Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der TheodorHeuss-Hauptschule Lechenich:
0,25 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 37,50 € und maximal 125,00 € pro Benutzungstag.
ab dem 01.01.2012
Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-Kinkel-Realschule Liblar:
1,00 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 150,00 € und maximal 500,00 € pro Benutzungstag.
Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der TheodorHeuss-Hauptschule Lechenich:
0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag.
·5·
Die für die Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer bis
spätestens 14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt
Erftstadt ein.
b) ab dem 01.01.2012
für Benutzungen der Ausstellungsräume des Stadthauses in Lechenich:
10,00 €/Tag
50,00 €/Woche
Für die Benutzung aller sonstigen städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen):
Rathaus, Gr. Sitzungssaal
Rathaus, KI. Sitzungssaal
Rathaus, Foyer
Rathaus, Sozialraum
bis 3 Std.
bis 3 Std.
bis 3 Std.
bis 3 Std.
Schulräume
Schulmensen
bis 3 Std. 10,· €/Std.
bis 3 Std. 10,· €/Std.
jede weitere Std. 5,· €
jede weitere Std. 5,· €
Stadtbücherei
bis 3 Std. 10,· €/Std.
jede weitere Std. 5,· €
30,· €/Std.
10,· €/Std.
10,· €/Std.
10,· €/Std.
jede
jede
jede
jede
weitere
weitere
weitere
weitere
Std.
Std.
Std.
Std.
15,· €
5,· €
5,· €
5,· €
Bei Inanspruchnahme der Mensen ist die Küchenbenutzung ausgeschlossen.
Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung.
Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten.
Im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannte Benutzer sind von den unter b) ge·
nannten Gebühren befreit. Entsprechende Nachweise sind von den Benutzern unaufgefordert
vorzulegen.
(2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende
Kostenaufwand abgegolten.
(3) Verpflichtet sich ein Nutzer vertraglich zur Übernahme von Pflege· und Unterhaltungsmaß·
nahmen an städtischen Räumlichkeiten im Sinne dieser Satzung, die nachweislich zu
Einsparungen innerhalb des städtischen Haushalts führen, so erfolgt ein entsprechender
finanzieller Ausgleich im Rahmen einer separaten Vereinbarung an diesen. Die Übernahme
von Schließdienst führt nicht zu einer Verminderung der jeweiligen Nutzungsgebühren. Die
Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt generell unberührt.
(bisher: § 5)
§ 10
Mehrfachnutzung
(1) Ein MehrfaChnutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im
Monat erfolgt. Für MehrfaChnutzungen stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume der
Schulen zur Verfügung. Grundsätzlich sollen Mehrfachnutzungsverhältnisse vertraglich ge·
regelt werden.
(2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der nach
§ 9 geltenden Gebührenhöhe.
(3) Die Regelungen des § 8 bleiben unberührt.
(bisher: § 7)
-6-
§ 11
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids innerhalb der dort angegebenen
Zahlungsfrist fällig.
(2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt Erftstadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so
entfällt die Nutzungsgebühr.
(bisher: § 9)
§ 12
Beitreibung
Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden
Fassung.
(bisher: § 10)
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
in Kraft.
(bisher: § 11)
Erftstadt, den
(Dr. Rips)
Bürgermeister
2011